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Sozialgericht Köln·S 13 R 844/21·02.01.2022

Klage gegen Rentenbescheid: Keine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen

SozialrechtRentenversicherungsrechtAltersrentenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen und rügt die zu geringe Höhe des Zahlbetrags. Streitpunkt ist die zugrunde zu legende Höhe der persönlichen Entgeltpunkte und der Zugangsfaktor. Das Sozialgericht hält die Berechnung der Beklagten für zutreffend und weist die Klage ab. Rückwirkende Leistungen für frühere Zeiträume sind ausgeschlossen.

Ausgang: Klage gegen Rentenbescheid auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung der persönlichen Entgeltpunkte für eine Altersrente sind gemäß § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI die bereits der Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte in dieser Höhe zu übernehmen, wenn dies zu einer höheren Rente führt.

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Der früher festgelegte Zugangsfaktor bleibt für die Rentenberechnung maßgeblich; § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI sichert die Fortgeltung des früheren Zugangsfaktors.

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Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI erst ab dem Kalendermonat der Antragstellung gewährt; rückwirkende Leistungen für frühere Zeiträume sind ausgeschlossen.

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Zur Geltendmachung eines höheren Rentenanspruchs muss der Leistungsberechtigte konkret und substantiiert darlegen, dass abweichende persönliche Entgeltpunkte oder Berechnungsgrundlagen zu einem höheren Zahlbetrag führen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 105 Abs. 1 SGG§ 64 SGB VI§ 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI§ 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI§ 193 Abs. 1 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 3 R 62/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

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Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist Versicherter der Beklagten. Er ist seit dem 00.00.2008 schwerbehindert.

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Er erhielt bis zum 30.11.2013 – zunächst von der Deutschen Rentenversicherung W. und später von der Beklagten – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dieser Rente lagen 16,1493 Entgeltpunkte und ein Zugangsfaktor von 0,892 (= 14,4052 persönliche Entgeltpunkte) zugrunde.

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Auf den Antrag des Klägers vom 09.12.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger beginnend mit dem 01.12.2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Dieser Rente legte die Beklagte weiterhin die 14,4052 persönlichen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Erwerbsminderungsrente waren zugrunde, da ausgehend von 15,3745 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 0,892 die Altersrente mit dann 13,7141 persönlichen Entgeltpunkten geringer ausgefallen wäre.

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Mit Schreiben vom 25.04.2014 wandte sich der Kläger durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter gegen diesen Bescheid. Die Höhe der Rente scheine nicht angemessen berechnet.

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Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin beginnend mit dem 01.12.2013 anstelle der bisherigen Altersrente für langjährig Versicherte eine Altersrennte für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 08.01.2021; Widerspruchsbescheid vom 08.03.2021). Auch dieser Rente wurden 14,4052 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt und es wurde ein künftiger Zahlbetrag (ab 01.05.2021) in Höhe von monatlich 438,83 Euro (492,51 Euro - 35,95 Euro Anteil Krankenversicherungsbeitrag - 2,71 Euro Anteil Zusatzbeitrag - 15,02 Euro Anteil Pflegeversicherungsbeitrag) bestimmt (Bescheid vom 30.04.2021).

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Hiergegen erhob der Kläger am 26.05.2021 Widerspruch. Er habe nichts verstanden, sehe nur, dass er nun weniger bekomme. Der Bescheid sei nicht richtig begründet. Er bitte, dies zu überprüfen.

9

Nachdem die Beklagte ihn darüber unterrichtete, dass die Rente nicht gemindert worden sondern in genau gleicher Höhe weitergezahlt werde, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2021 als unbegründet zurück. Sowohl bei der bisherigen Altersrente für langjährig Versicherte als auch jetzt bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen seien die persönlichen Entgeltpunkte in der Höhe, in der sie Grundlage der Erwerbsminderungsrente gewesen seien, zugrunde gelegt worden, da diese höher wären. Der Zugangsfaktor betrage unverändert 0,892.

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Der Kläger hat am 09.08.2021 Klage erhoben.

11

Der Kläger meint, der Zahlbetrag der Rente sei zu gering. Er erhalte mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen weniger als zuvor mit der Altersrente für langjährig Versicherte.

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Der Kläger stellt keinen Antrag und begehrt einen höheren Zahlbetrag.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides entgegen.

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Mit Verfügung vom 29.10.2021 haben die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid erhalten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 30.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2021 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Beklagte hat die persönlichen Entgeltpunkte – nach denen sich gemäß § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch Multiplikation mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert der Monatswert der Rente bestimmt – zutreffend gemäß § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Höhe berücksichtigt, wie sie der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugrunde gelegen haben. Die Kammer folgt insoweit der zutreffenden Begründung des Rentenbescheides vom 30.04.2021 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2021.

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Es ist vom Kläger auch weder konkret dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass dem Kläger deshalb eine höhere Altersrente zustünde, weil der Altersrente an sich – ohne Anwendung von § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI – höhere persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen wären. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich insoweit nur 13,7141 persönliche Entgeltpunkte (15,3745 Entgeltpunkte x 0,892 Zugangsfaktor) ergeben hätten. Auch insoweit folgt die Kammer der zutreffenden Begründung des Rentenbescheides vom 30.04.2021. Gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI bleibt hierbei auch der frühere Zugangsfaktor von 0,892 maßgeblich.

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Soweit der Kläger meint, er erhalte nun weniger Rente, deckt sich dies nicht mit der Bescheidlage. Der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegen persönliche Entgeltpunkte in derselben Höhe wie der früheren Altersrente für langjährig Versicherte zugrunde.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für frühere Zeiträume geleistet wird. Ausgehend vom hier anzuwendenden § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist auch diese Altersrente erst von dem Kalendermonat der Antragstellung an zu leisten. Dies ist ausgehend von einer Antragstellung am 09.12.2013 der 01.12.2013.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.