Berichtigung des Tenors und Feststellung fehlender Versicherungspflicht (Rentenversicherung)
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht Köln berichtigt den Tenor seines Urteils wegen eines offenkundigen Fehlers und stellt klar, dass der streitige Widerspruchsbescheid auf den 09.05.2017 datiert. Es hebt den Bescheid insoweit auf und stellt fest, dass der Kläger für die Tätigkeit am 27.05.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Berichtigung erfolgte nach § 138 SGG ohne Anhörung, da es sich um eine reine Formalie handelte; die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten.
Ausgang: Tenorberichtigung; Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Feststellung, dass der Kläger nicht versicherungspflichtig war; Beklagte trägt außergerichtliche Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 138 SGG kann das Gericht offenkundige Schreib-, Rechen- und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 138 SGG bedarf keiner vorherigen Anhörung der Beteiligten, wenn nur eine reine Formalie zu berichtigen ist und dadurch keine Rechte der Beteiligten betroffen werden.
Enthält der Tenor datums- oder bezugsfehlerhafte Angaben zu einem Widerspruchsbescheid, ist dieser Fehler zu berichtigen, damit der Tenor den tatsächlichen Entscheidungsinhalt widerspiegelt.
Wird ein behördlicher Bescheid aufgehoben und die Nichtbestehen einer Versicherungspflicht festgestellt, kann das Gericht der obsiegenden Partei die notwendigen außergerichtlichen Kosten auferlegen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 8 BA 41/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 10.01.2019 wird berichtigt und wie folgt gefasst:
„Der Bescheid vom 14.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2017 wird aufgehoben, soweit damit die Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) am 27.05.2016 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Es wird festgestellt, dass der Kläger für diese Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.“
Gründe
Gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss. Das Urteil vom 10.01.2019 weist im Tenor einen solchen Fehler auf, der zu korrigieren war. Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid datiert auf den 09.05.2017 und nicht auf den 09.05.2016.
Eine Anhörung der Beteiligten vor der Berichtigung war vorliegend entbehrlich, da lediglich eine reine Formalie zu berichtigen war und in Rechte der Beteiligten nicht eingegriffen wurde (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt: SGG, 12. Aufl. 2018, § 138 Rn. 4).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.