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Sozialgericht Köln·S 13 KR 1086/16·03.04.2017

Klage auf Bescheidung des Widerspruchs erledigt – Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen

SozialrechtAllgemeines SozialrechtSozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die gerichtliche Bescheidung seines Widerspruchs vom 20.09.2016. Zwischenzeitlich erging ein Widerspruchsbescheid (16.01.2017), sodass der ursprüngliche Antrag erledigt ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen, da der Kläger gegen denselben Bescheid bereits Klage beim Sozialgericht Münster erhoben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Ausgang: Klage abgewiesen; Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis, ursprünglicher Bescheidungsantrag erledigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf gerichtliche Bescheidung eines Widerspruchs ist erledigt, wenn die Behörde zwischenzeitlich über den Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid entschieden hat.

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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein vorhandenes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist die Klage abzuweisen.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt insbesondere, wenn der Kläger gegen denselben Bescheid bereits Klage bei einem Gericht erhoben hat.

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Die Kostenverteilung in Verfahren vor dem Sozialgericht richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; das Gericht kann die außergerichtlichen Kosten anteilig auferlegen.

Relevante Normen
§ 105 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.

Tatbestand

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Der Kläger hat am 23.12.2016 Klage erhoben mit dem Antrag,

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die Beklagte zu verurteilen, über seinen Widerspruch vom 20.09.2016 zu entscheiden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 hat die Beklagte über den Widerspruch entschieden.

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Unter dem 03.02.2017 hat der Kläger beantragt,

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seinen Klageantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage seien nicht erfüllt, der Kläger habe gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben unter dem Aktenzeichen S 13 KR 94/17.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Verfahren beigezogen worden waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

13

Der Antrag des Klägers auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 20.09.2016 hat sich durch Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 erledigt. Dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 Klage erhoben hat, die unter dem Aktenzeichen S 13 KR 94/17 beim Sozialgericht Münster geführt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.