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Sozialgericht Köln·S 13 AS 5058/18·15.07.2020

Klage auf Mehrbedarf wegen krankheitsbedingtem Stromverbrauch abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Leistungsrecht / MehrbedarfAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach §21 Abs.6 SGB II Mehrbedarf für krankheitsbedingten Stromverbrauch sowie Erstattung von Nachzahlungs- und Mahngebühren. Das Sozialgericht Köln weist die Klage ab. Ein unabweisbarer Mehrbedarf liegt nicht vor, weil keine ärztliche Verordnung oder überzeugende Befundlage zur Erforderlichkeit und Dauer der Anwendungen vorliegt. Nachzahlungen und Mahngebühren sind ohne Anspruchsgrundlage nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Klage auf Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen krankheitsbedingtem Stromverbrauch sowie Erstattung von Nachzahlungs- und Mahngebühren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Mehrbedarf nach §21 Abs.6 SGB II wird nur anerkannt, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf vorliegt; unabweisbar bedeutet unaufschiebbar und zur Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums erforderlich.

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Die bloße Angabe, dass bestimmte Anwendungen „gut tun“, begründet keinen unabweisbaren Mehrbedarf; für die Anerkennung bedarf es einer ärztlichen Verordnung oder überzeugender, konkreter Befunde zur Notwendigkeit und Anwendungsdauer.

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Erhöhte laufende Stromkosten sind grundsätzlich durch den Regelbedarf abgegolten; eine gesonderte Erstattung von Nachforderungen aus Jahresendabrechnungen setzt eine gesonderte Anspruchsgrundlage voraus.

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Für die Übernahme von Mahngebühren besteht kein eigener Leistungsanspruch, wenn der zugrunde liegende Mehrbedarf nicht anerkannt wird.

5

Eine Rücknahme eines Verwaltungsakts nach §44 Abs.1 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt unrichtig war; ist der Verwaltungsakt rechtmäßig, kommt eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 21 Abs. 6 SGB II§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II§ 193 Abs. 1 S. 1 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 21 AS 1227/20 NZB [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über einen Mehrbedarf für erkrankungsbedingten Strommehrverbrauch.

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Die Klägerin ist am 00.00.1962 geboren und leidet unter mehreren Erkrankungen, u. a. fünf Bandscheibenvorfälle und eine Spinalkanalstenose. Sie ist in hausärztlicher und fachorthopädischer, nicht jedoch in dediziert schmerzmedizinischer Behandlung. Sie nimmt wöchentliche physiotherapeutische Behandlungen in Anspruch und führt nach eigenen Angaben regelmäßig zu Hause die dort erlernten Übungen durch.

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Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 29.03.2017 in der Fassung der Bescheide vom 25.11.2017 und 07.03.2018 für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs und den der Klägerin entstehenden Mietaufwendungen.

5

Bereits im September 2017 machte die Klägerin geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen einen Mehrbedarf an Strom benötige. Sie benötige eine Elektrotherapie, eine Heizdecke und heiße Bäder zur Unterstützung der medikamentösen Therapie.

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Unter dem 15.02.2018 rechnete das Stromversorgungsunternehmen der Klägerin über den Zeitraum vom 02.02.2017 bis 01.02.2018 ab. Nach Abrechnung ergab sich bei einem Verbrauch von 2.494 kWh und geleisteten Zahlungen in Höhe von 680,00 Euro eine Forderung in Höhe von 175,21 Euro, wovon 55,00 Euro aus einem noch offenen Abschlag und 27,50 Euro aus Mahngebühren resultierten. Der neue monatliche Abschlag wurde auf 66,00 Euro festgesetzt.

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Am 08.03.2018 beantragte die Klägerin unter Vorlage dieser Abrechnung bei dem Beklagten insoweit:

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„[…]

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2.) Antrag auf Kostenübernahme der Jahresendabrechnung für Strom.

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3.) Antrag auf Kostenübernahem der zusätzlichen Vorauszahlung für Strom, die wegen Nichtzahlung/Übernahme Ihrerseits angefallen sind.

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4.) Antrag auf Kostenübernahme der monatlichen Mahngebühren für Strom, die ebenfalls wegen Nichtzahlung/Übernahme Ihrerseits angefallen sind.““

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Insoweit lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 06.04.2018 ab. Der Regelbedarf umfasse insbesondere Anteile für Haushaltsenergie ohne die auf Heizung entfallenden Anteile. Auch die Nachzahlung nach der Jahresendabrechnung sei daher aus dem laufenden Regelbedarf zu zahlen. Eine Übernahme der Kosten sei nicht möglich.

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Die Klägerin erhob hiergegen am 08.05.2018 Widerspruch. Im Regelbedarf würden Kosten für Strom nur mit 35,00 Euro berücksichtigt. Ihre Kosten betrügen fast das Doppelte, nämlich 66,00 Euro. Dies sei eine unzumutbare Belastung.

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Den Wiederspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2018 als unbegründet zurück. Fällige laufende Stromkosten seien durch den Regelbedarf gedeckt; eine Übernahme der Nachforderung aus der Jahresabrechnung scheide damit aus.

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Die Klägerin hat am 08.12.2018 Klage erhoben.

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Die Klägerin behauptet, dass sie aus medizinischen Gründen auf tägliche Anwendungen einer Rotlichtlampe, einer Massagematte und eines Heizkissens (zusammen vier Stunden täglich) angewiesen sei. Zudem habe sie im Februar 2018 eine Oberarmfraktur erlitten; ihr Arm sei kaputt. Dies habe den Gesundheitszustand noch verschlimmert.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2018 zu verpflichten, die ergangenen Bewilligungsbescheide zurückzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 weiteres Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung unter Berücksichtigung eines unabweisbaren Mehrbedarfs für medizinisch bedingte Stromaufwendungen in Zusammenhang mit der Stromabrechnung vom 15.02.2018 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass der von der Klägerin aufgrund medizinischer Gründe geltend gemachte erhöhte Stromverbrauch nicht unabweisbar sei.

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Die Kammer hat am 15.08.2019 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt. Für das Ergebnis wird auf das Protokoll Bezug genommen.

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Die Kammer hat ferner Befundberichte des behandelnden Hausarztes Dr. N, der behandelnden Orthopädin Dr. C sowie einen Bericht der Physiotherapeutin Frau I eingeholt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid vom 06.04.2018, mit dem der Beklagte bei verständiger Würdigung eine teilweise Rücknahme der zuvor ergangenen Bewilligungsentscheidungen abgelehnt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2018 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht, § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der Bescheide vom 29.03.2017, 25.11.2017 und 07.03.2018 aus § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und auf Zahlung eines Mehrbedarfs für den erhöhten Strombedarf aus § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

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Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Bewilligungsentscheidungen vom 29.03.2017, 25.11.2017 und 07.03.2018 rechtmäßig sind und sich nicht als unrichtig erweisen. Denn zu Recht hat der Beklagte keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II, der vorliegend einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, bewilligt.

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Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Hierzu können auch erhöhte Stromkosten für den krankheitsbedingt notwendigen Betrieb medizinischer Geräte gehören (vgl. von Boetticher in Münder: Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 6. Aufl. 2017, § 21 Rn. 43 mit weiteren Nachweisen). Unabweisbar bedeutet, dass es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt, dessen Deckung zur Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimums erforderlich ist (vgl. von Boetticher in Münder: Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 6. Aufl. 2017, § 21 Rn. 36).

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Die Kammer konnte nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass medizinische Gründe vorliegend zu einem unabweisbaren Strommehrbedarf in diesem Sinne führen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Anwendungen der Klägerin – wie von ihr und dem Hausarzt geschildert – „gut tun.“ Daraus allein folgt jedoch noch keine zwingende Erforderlichkeit im Sinne eines unabweisbaren Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Die Anwendungen der Geräte sind der Klägerin, wie sich aus den Befundberichten ergibt, nicht ärztlicherseits verordnet worden. Auch die nicht-ärztliche Physiotherapeutin hat im Befundbericht bloß vage angegeben, dass die Anwendung einer Rotlichtlampe und einer Massagematte – nicht aber einer Heizdecke – zur Überbrückung der therapiefreien Tage empfohlen sei, ohne dass sie jedoch in der Lage war, Angaben zur empfohlenen Anwendungsdauer zu machen. Sie hielt sich auch nicht für in der Lage, da sie keine Ärztin ist, Angaben zu etwaigen Behandlungsalternativen zu machen. Die behandelnde Orthopädin empfahl insoweit eine stationäre Schmerztherapie. Die Klägerin nimmt nach eigenen Angaben aus der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2020 zwar hochpotente Schmerzmittel. Eine leitliniengerechte schmerztherapeutische Behandlung wurde bislang jedoch nicht unternommen.

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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, in welchem Umfang der zweifellos erhöhte Stromverbrauch der Klägerin auf die Anwendung der Rotlichtlampe, Massagematte und des Heizkissens zurückzuführen ist und ob dies eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II begründet hätte.

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Die Klägerin hat mangels Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Leistungen für die angefallenen Mahngebühren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.