Klage auf Rücknahme von Übergangsgeldbescheiden nach §44 SGB X abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Rücknahme zweier älterer Bescheide über Übergangsgeld; er berief sich allgemein auf Menschenrechte. Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet ab, weil die Bescheide bestandskräftig sind, bereits gerichtliche Bestätigung erfahren oder Berufungen zurückgenommen wurden. Es lagen keine neuen Tatsachen vor, die eine Rücknahme nach §44 SGB X rechtfertigen. Die Entscheidung erfolgte per Gerichtsbescheid (§105 SGG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Klage auf Rücknahme der Übergangsgeldbescheide als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach §44 Abs.1 SGB X setzt voraus, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde oder der zugrunde gelegte Sachverhalt sich als unrichtig erweist und hieraus unrechtmäßig erbrachte Leistungen folgen.
Bestandskräftige Bescheide sowie solche, deren Rechtmäßigkeit durch Gerichtsentscheidung bestätigt oder durch Rücknahme eines Rechtsmittels (z. B. Berufungsrücknahme) feststeht, können nur aus neuen, substantiierten Tatsachengründen nach §44 SGB X zurückgenommen werden.
Allgemeine oder verallgemeinernde Hinweise auf übergeordnete Rechtsgrundsätze (z. B. ‚Menschenrechte verjähren nicht‘) begründen ohne konkrete Tatsachen oder Rechtsfehler keinen Rücknahmegrund nach §44 SGB X.
Fehlen neue Tatsachen oder rechtliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer Berechnung, ist ein Überprüfungsantrag bzw. ein Rücknahmebegehren unbegründet.
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach §105 SGG ist zulässig, wenn die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist; das Einverständnis der Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 8 R 119/05 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Übergangsgeld.
Dem 1942 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 19.12.1985 Übergangsgeld für die Zeit vom 01.06.1983 bis 21.07.1985 anstelle von Rente gewährt. Dieser Bescheid wurde -soweit ersichtlich- bestandskräftig. Die entsprechenden Beträge wurden an den Kläger bzw. auf Grund angemeldeter Ersatzansprüche an andere Stellen (Krankenkasse, Arbeitsamt, Sozialamt) ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 02.04.1997 wurde dem Kläger nochmals Übergangsgeld für die Zeit vom 01.04.1995 bis 24.04.1996 gewährt. Gegen die Berechnung des Übergangsgeldes legte der Kläger seinerzeit Widerspruch ein. Nachdem dieser zurückgewiesen worden war, kam es zu einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialbericht Köln, das unter dem Az.: S 3 RJ 384/97 geführt wurde. Das Verfahren endete im April 1998 mit einem klageabweisenden Gerichtsbescheid. Die hiergegen eingelegte Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 3 RJ 106/98) nahm der Kläger am 24.03.2000 zurück.
Mit Schreiben vom 20.09.2004 teilte der Kläger der Beklagten unter dem Betreff "Übergangsgeld" mit, er habe durch Zufall Akteneinsicht bekommen. Menschenrechte würden nicht in sieben Jahren verjähren. Des weiteren kündigte er die Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an. Dieses Schreiben sah die Beklagte als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X an.
Mit Bescheid vom 11.10.2004 teilte sie dem Kläger mit, dem Antrag auf Rücknahme der Bescheide vom 19.12.1985 und 02. April 1997 über die Bewilligung von Übergangsgeld könne nicht entsprochen werden. Es sei nicht ersichtlich, wieso diese Bescheide falsch sein sollten. Die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung des Übergangsgeldes seien mehrfach erläutert worden. Konkrete Anhaltspunkte für eine eventuelle Unrichtigkeit seien nicht vorgetragen worden. Im Übrigen seien beide Bescheide bestandskräftig geworden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 14. Oktober 2004 Widerspruch eingelegt und behauptet, das Übergangsgeld sei von der "falschen Rente" berechnet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2004, auf den Bezug genommen wird, hat die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2004 erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, er sehe durch die Entscheidung der Beklagten seine Menschenrechte verletzt. Diese würden nicht verjähren.
Einen konkreten Antrag hat er nicht gestellt.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger vollinhaltlich Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit der Kläger Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs.2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen schriftsätzlich umfangreich vorgetragen. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, sind nicht ersichtlich.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2004 ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat die Beklagte eine Rücknahme ihrer Bescheide vom 19.12.1985 und 02.04.1997 abgelehnt.
Gemäß § 44 Abs.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die beiden Bescheide über die Bewilligung von Übergangsgeld vom 19.12.1985 bzw. 02.04.1997 rechtswidrig sind. Beide Bescheide sind bestandskräftig geworden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.04.1997 ist zudem durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.04.1998 bestätigt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Kläger im März 2000 ausdrücklich zurückgenommen. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für die Unrichtigkeit der beiden Bescheide sprechen könnte. Neue Tatsachen oder Erkenntnisse hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat auch in seiner Begründung lediglich vorgetragen: "Menschenrechte verjähren nicht". Dies trifft zwar so zu, hat aber mit der vorliegenden Sache wenig zu tun, begründet vor allen Dingen keine Rechtswidrigkeit der Berechnungen des Übergangsgeldes in den hier in Rede stehenden Zeiträumen. Die einzelnen Berechnungen sind dem Kläger auch mehrfach erläutert worden. Dass schließlich Beträge -soweit sie nicht an andere Stellen, die ihre Ersatzansprüche geltend gemacht haben, geflossen sind- nicht gezahlt worden wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ausweislich der in den Akten befindlichen Zahlungsbelege sind alle dem Kläger zustehenden Leistungen an diesen auch gezahlt worden.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.