SGB II-EA: Regelleistung trotz ungeklärter Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im Eilverfahren SGB-II-Leistungen, nachdem der Leistungsträger wegen ungeklärter Zahlungseingänge auf Konten der Tochter Hilfebedürftigkeit verneinte. Das Gericht sah die Hilfebedürftigkeit im Umfang und die Anwendung der Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II im Eilverfahren als nicht hinreichend aufklärbar an. Im Wege der Folgenabwägung verpflichtete es den Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung der Regelleistung (unter Anrechnung von Kindergeld und Erwerbseinkommen), nicht aber zu Unterkunftskosten. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt; die außergerichtlichen Kosten wurden hälftig auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Anordnung auf vorläufige Regelleistung (25.01.–31.07.2019) erlassen, Unterkunftskosten abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; ist eine abschließende Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren nicht möglich, kann aufgrund Folgenabwägung zu entscheiden sein.
Einkünfte einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person sind bei Leistungsberechtigten grundsätzlich nicht als deren Einkommen anzurechnen; eine Kontovollmacht bzw. Zugriffsmöglichkeit ist hierfür ein wesentlicher tatsächlicher Anknüpfungspunkt.
Die Vermutungsregel des § 9 Abs. 5 SGB II setzt das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne gemeinsamen Wirtschaftens voraus und erfordert Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang Unterstützungsleistungen nach Einkommen und Vermögen des Verwandten erwartet werden können.
Bei existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II kann im Eilverfahren bei ungeklärter Hilfebedürftigkeit die vorläufige Gewährung jedenfalls der Regelleistung geboten sein, wenn andernfalls eine länger andauernde Unterdeckung des Existenzminimums droht.
Unterkunftskosten sind im Eilverfahren nicht allein wegen eines bestehenden Mietvertrags vorläufig zuzusprechen, wenn keine wesentlichen, irreversiblen Nachteile (z.B. kurzfristiger Wohnungsverlust) glaubhaft gemacht sind.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 7 AS 887/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form der Regelleistung in Höhe von 90,30 EUR für die Zeit vom 25.01.2019 – 31.01.2019 sowie für die Zeit vom 01.02.2019 – 31.07.2019 in Höhe von monatlich 387,00 EUR zu gewähren. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zur Hälfte. 4. Den Antragstellern wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab dem 25.01.2019 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet.
Gründe
I)
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragsteller zu 1) und 2) sowie ihre Kinder, der Antragsteller zu 3) (geboren am 00.00.1997), der Antragsteller zu 4) (geboren am 00.00.2008) und die Antragstellerin zu 5) (geboren am 00.00.2017) bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie standen bisher nicht im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Die Antragsteller wohnen in einem Haus, dass zunächst dem Antragsteller zu 1) gehörte, dann aber im Mai 2017 der weiteren Tochter, Frau B6 (geboren am 00.00.1996) übereignet worden ist. Die Tochter B6 wohnt ebenfalls in dem Haus, wird jedoch (aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens § 7 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB II) nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geführt. Die Antragsteller verfügen über keine eigenen Konten, vielmehr hat die Tochter der Antragsteller Frau B6 ein Konto auf ihren Namen bei der Deutschen Bank eröffnet, für das der Antragsteller zu 1) eine Kontovollmacht besitzt. Dieses Konto soll eine bargeldlose Abwicklung der Leistungszahlung durch den Antragsgegner ermöglichen. Für ein weiteres Konto der Tochter bei der Sparkasse bestehen keine Kontovollmachten für die Antragsteller. Auf das Konto der Sparkasse gingen in der Vergangenheit Zahlungen unklarer Herkunft ein, mit denen die Tochter ihren Lebensunterhalt sicherstellen konnte. Woher genau die Zahlungen stammen, insbesondere von wem sie geleistet wurden, konnte auch in dem vorangegangenen Eilverfahren (Az.: S 11 AS 2485/18 ER) nicht aufgeklärt werden, da die Antragsteller und die Tochter mitteilen, dass die Geldgeber nicht genannt werden und anonym bleiben möchten. Lediglich der Freund der Tochter wurde als Geldgeber benannt und in dem Eilverfahren auch als Zeuge befragt. Die von diesem bestätigten Zahlungen konnten jedoch nicht sämtliche Geldeingänge, die auf dem Konto eingegangen sind, abdecken. Welche Zahlungen aktuell auf dem Konto der Tochter eingehen, ist nicht bekannt.
Die Antragsteller haben mit der Tochter einen Mietvertrag geschlossen, wonach an die Tochter 1200,00 EUR Miete monatlich zu zahlen sind. Tatsächlich gezahlt wurde die Miete bisher nicht.
Die Antragsteller haben Einkommen aus dem Bezug von Kindergeld in Höhe von 813,00 EUR. Die Zahlung geht zwar auf das Konto der Tochter der Antragsteller bei der Sparkasse ein, die Antragsteller selbst tragen jedoch vor, dass es sich um ihr eigenes Einkommen handele. Der Betrag von 813,00 EUR wird von den Antragstellern auch im PKH – Antrag als Einkommen angegeben. Des Weiteren steht den Antragstellern ein Einkommen aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1) in Höhe von 450,00 EUR zur Verfügung.
Bereits im Juni 2017 stellten die Antragsteller (damals noch zusammen mit der Tochter B6) einen Leistungsantrag bei dem Antragsgegner. Die Leistungsgewährung wurde mit Bescheid vom 27.02.2018 wegen fehlender Mitwirkung versagt. Der Antragsgegner wies in dem Bescheid darauf hin, dass unklar sei, wie der Hauskauf durch die Tochter B6 finanziert werden konnte und dass diverse Zahlungseingänge unklarer Herkunft auf dem Konto der Tochter zu verzeichnen seien. Die notwendigen und angeforderten Nachweise seien nicht erbracht worden, daher sei der Antrag abzulehnen, die Anspruchsvoraussetzungen hätten nicht geprüft werden können.
Dagegen wurde am 22.03.2018 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2018 zurück gewiesen wurde. Dagegen wurde am 13.08.2018 Klage erhoben, diese wird bei dem Sozialgericht Köln unter dem Aktenzeichen S 11 AS 3387/18 geführt.
Am 14.06.2018 stellten die Antragsteller zusammen mit der Tochter B6 zudem einen ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Az.: S 11 AS 2485/18 ER). In dem Verfahren wurde insbesondere thematisiert, wie es zu der Darlehensvergabe an die Tochter B6 kommen konnte. Es waren bisher keine Nachweise dazu vorgelegt worden. Insbesondere war unklar, ob eine Grundschuld eingetragen worden war. Hierzu wurden in einem Erörterungstermin zu dem Verfahren am 11.09.2018 erstmals Unterlagen hinsichtlich der Grundschuld übermittelt. Des Weiteren wurden in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die auf dem Konto der Tochter der Antragsteller eingegangenen Bareinzahlungen problematisiert. Es ließ sich im Termin nicht aufklären, welche Einzahlungen woher stammten und von wem genau sie in welcher Höhe zu welchem Zweck geleistet wurden.
Da die Zahlungen aber sämtlich auf ein Konto der Tochter eingegangen waren und demnach als Einkommen der Tochter zu qualifizieren waren und diese damit ihren Lebensunterhalt sicherstellen konnte, stellten die Antragsteller noch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen neuen Leistungsantrag für die Zeit ab dem 01.09.2018. Dieser Antrag wurde nur für die jetzigen Antragsteller gestellt und es wurden in dem Sitzungsprotokoll verschiedene Auflagen gemacht, die die Antragsteller zwecks Bearbeitung des Leistungsantrags erfüllen sollten.
Trotz Vorlage der benannten Unterlagen lehnte der Antragsgegner die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 07.01.2019 und der Begründung ab, dass weiterhin erhebliche Geldeingänge auf dem Konto der Tochter B6 zu verzeichnen seien. Da der Antragsteller zu 1) für dieses Konto über eine Kontovollmacht verfüge, habe er Zugriff auf die Zahlungen, deren Herkunft nach wie vor unklar sei. Es bestünden daher Zweifel an der Hilfebedürftigkeit.
Gegen den Bescheid legten die Antragsteller am 25.01.2019 Widerspruch ein. Ebenso haben die Antragsteller am 25.01.2019 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie tragen vor, dass die Antragsteller außer über Kindergeld und 450,00 EUR Erwerbseinkommen über kein Einkommen verfügen und daher auf Leistungen angewiesen seien. Die Antragsteller hätten alle im vorangegangenen Eilverfahren bezeichneten Unterlagen vorgelegt, es sei daher nicht ersichtlich, warum keine Leistungen gewährt würden. Des Weiteren weist der Bevollmächtigte der Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass für das Konto der Tochter der Antragsteller, auf das die Zahlungen eingingen, gerade keine Kontovollmacht bestehe. Zahlungen auf ein Konto, für welches keine Vollmacht bestehe und welches einer Person gehöre, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, seien aber nicht erheblich, weil sie kein Einkommen der Antragsteller darstellten. Hinsichtlich der von dem Antragsgegner angenommenen Haushaltsgemeinschaft tragen die Antragsteller vor, dass eine solche zum einen nicht nachgewiesen sei und zum anderen selbst bei Annahme einer Haushaltsgemeinschaft die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II widerlegt sei, da die Tochter keine Unterstützung leiste.
Die Antragsteller beantragen daher schriftsätzlich,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab Eingang dieses Antrags beim Sozialgericht zu gewähren bis zur abschließenden Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Er ist weiter der Ansicht, dass die Antragsteller nicht hilfebedürftig seien. Auf dem Konto der Tochter der Antragsteller seien allein in der Zeit vom 01.09.2018 – 31.10.2018 4450,00 EUR eingegangen. Da der Antragsteller zu 1) über eine Kontovollmacht verfüge, habe er uneingeschränkten Zugriff auf diese Zahlungen, eine Hilfebedürftigkeit sei daher nicht nachgewiesen.
Nachdem das Gericht im Zuge der Beweiserhebung die Auskunft der Sparkasse erhalten hatte, dass für das Konto bei der Sparkasse, auf das die von dem Antragsgegner genannten Zahlungen eingingen, keine Kontovollmacht für die Antragsteller besteht, hat der Antragsgegner dann angegeben, dass trotzdem davon ausgegangen werde, dass keine Hilfebedürftigkeit bestehe, da zwischen den Antragstellern und der Tochter eine Haushaltsgemeinschaft vorliege und daher aufgrund der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II davon auszugehen sei, dass die Tochter die Antragsteller unterstütze. Die Zahlungen seien daher als Einkommen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II)
Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen in diesem Umfang vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eine Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Maßgebliche Vorschrift ist hier § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also eines materiell rechtlichen Anspruchs auf die Leistung, und eines Anordnungsgrundes voraus. Der Anordnungsgrund ist immer dann gegeben, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich kann das Gericht das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund einer summarischen Prüfung feststellen oder verneinen. Können aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf der Antrag zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 SGG nicht aufgrund einer summarischen Überprüfung abgelehnt werden (BVerfG 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05). Es muss dann vielmehr eine vollständige und abschließende Überprüfung erfolgen. Sofern eine solche abschließende Prüfung in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist und eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht erfolgen kann, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war dem vorliegenden Antrag aufgrund der nicht ausreichenden Aufklärbarkeit der Sachlage im Eilverfahren im Wege der Folgenabwägung teilweise stattzugeben. Den Antragstellern ist unter Anrechnung des vorhandenen Einkommens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zumindest die Regelleistung vorläufig zu gewähren.
Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllen. Leitungen nach § 7 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen werden von den Antragstellern zu 1) und 2) erfüllt. Die Antragsteller zu 3) – 5) können ihre Leistungsberechtigung als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ableiten.
Nicht abschließend aufgeklärt werden kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber die Frage, ob die Antragsteller hilfebedürftig sind und wenn ja in welchem Ausmaß. Hilfebedürftig nach § 9 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Ob und vor allem in welchem Umfang die Antragsteller hier hilfebedürftig sind, kann nicht abschließend ermittelt werden.
Geht man aufgrund der bisherigen, in der Vergangenheit geleisteten Zahlungseingänge auf dem Konto der Tochter B6 bei der Sparkasse davon aus, dass diese mit den vorhandenen Geldeingängen ihren Lebensunterhalt sichern kann, ist sie nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu führen, da nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB II nur die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren der Bedarfsgemeinschaft angehören, die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen beschaffen können. Ist die Tochter aber nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, können ihre Einkünfte nicht als Einkommen bei den Antragstellern angerechnet werden. Entgegen der von dem Antragsgegner in dem Ablehnungsbescheid und auch zunächst im hiesigen Eilverfahren vertretenen Auffassung verfügt keiner der Antragsteller über eine Vollmacht für das Konto, auf dem die fraglichen Zahlungseingänge eingehen. Dies hat das Gericht durch eine Nachfrage bei der Sparkasse zweifelsfrei geklärt.
Geht man demnach davon aus (was der Antragsgegner im Übrigen auch für den aktuellen Zeitraum nicht mehr ermittelt hat), dass die Tochter nach wie vor über erhebliche Geldeingänge verfügt und daher nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, kann das Einkommen der Tochter nicht als Einkommen der Antragsteller angerechnet werden. Dass die Antragsteller über Einkommen verfügen, welches über das Kindergeld und das Einkommen aus dem Minijob des Antragstellers zu 1) hinausgeht, ist nicht ersichtlich, so dass kein eigenes bedarfsdeckendes Einkommen der Antragsteller vorliegt. Sollte – was wie gesagt nicht ermittelt wurde – die Tochter über kein ausreichendes Einkommen verfügen, um ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen, wäre sie Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, dann läge aber erst recht kein bedarfsdeckendes Einkommen vor, welches den Lebensunterhalt der Antragsteller sicher stellen könnte.
Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass die Tochter aufgrund eigenen bedarfsdeckenden Einkommens nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sondern Mitglied der Haushaltsgemeinschaft ist, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II greift und ob damit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsteller von der Tochter Leistungen erhalten. Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ermittelt werde, in welcher Höhe Leistungen nach § 9 Abs. 5 SGB II überhaupt von der Tochter an die Antragsteller zu leisten wären und ob dadurch überhaupt die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller vollumfänglich entfiele.
Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird, wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Im vorliegenden Fall ist weder hinreichend geklärt, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, noch ob bei Annahme einer Haushaltsgemeinschaft bei der Tochter so umfangreiches Einkommen vorliegt, dass diese den gesamten Bedarf aller fünf Antragsteller mit decken könnte.
Allein die Frage, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, was Voraussetzung für die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II ist, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausreichend geklärt werden. Es müsste hier durch Befragen der Antragsteller bzw. der Tochter sowie durch Prüfung der Unterlagen z.B. der Kosten für die Unterhaltung des Hauses genau geprüft werden, ob von einem gemeinsamen Wirtschaften, welches über ein bloßes gemeinsames Wohnen hinausgeht, ausgegangen werden kann. Selbst wenn man aber wie der Antragsgegner insbesondere auch aufgrund der Stellungnahme, die die Tochter im vorliegenden Verfahren abgegeben hat, davon ausginge, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht, kann damit nicht automatisch daraus geschlossen werden, dass keine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller vorliegt. Vielmehr müsste dann genau aufgeklärt werden, über welches Einkommen die Tochter verfügt und ob dieses Einkommen tatsächlich ausreicht, um ihren eigenen Bedarf sowie den Bedarf aller fünf Antragsteller zu decken. Mit Blick auf die bisher bekannten Geldeingänge dürfte fraglich sein, ob tatsächlich der vollständige Bedarf der Antragsteller gedeckt ist. Da hierfür nicht ausreichend Anhaltspunkte gesehen werden, hat auch das Gericht hier keine weiteren Ermittlungen für notwendig gehalten. Der Antragsgegner hat in keinster Weise dargelegt, warum davon ausgegangen wird, dass zumindest ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht ein derart hohes Einkommen der Tochter der Antragsteller vorliegt, dass bei Annahme einer Haushaltsgemeinschaft deren Bedarf komplett gedeckt wäre.
Zu beachten ist insbesondere, dass von dem Einkommen, von dessen Vorhandensein der Antragsgegner ausgeht, nicht nur der Regelbedarf der Antragsteller zu decken wäre, sondern auch Unterkunftskosten in Höhe von 1200,00 EUR, die die Antragsteller laut Mietvertrag an die Tochter zu zahlen hätten.
Angesichts der Komplexität des aufzuklärenden Sachverhalts und der bisher noch bestehenden Unklarheiten und auch angesichts der noch offenen rechtlichen Fragen (Besteht eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens? Anhand welcher Tatsachen kann von einem gemeinsamen Wirtschaften, welches über ein bloßes Zusammenwohnen hinausgeht, ausgegangen werden? Welches Einkommen liegt bei der Tochter der Antragsteller vor? Welche Unterstützung könnte von der Tochter überhaupt geleistet werden?) kann die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Es muss daher aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden. Bei der Folgenabwägung sind die individuelle Situation der Antragsteller und deren grundrechtlichen Belange umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens und damit der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde folgt, dienen (BVerfG 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05). Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu erwarten, dass das Existenzminimum der Antragsteller noch über mehrere Monate nicht gedeckt werden könnte. Dadurch würde aber eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Lebenssituation der Antragsteller eintreten, die auch durch ein folgendes Klageverfahren nicht mehr rückwirkend ausgeglichen werden könnte. Eine rückwirkende Deckung des aktuellen und laufenden elementaren Lebensbedarfes ist nicht möglich, eine Unterdeckung des Bedarfs über längere Zeit nicht hinnehmbar.
Unter Berücksichtigung dieser existenzsichernden Bedeutung der begehrten Leistungen und der damit betroffenen Belange der Antragsteller überwiegen hinsichtlich der Zahlung der Regelleistung deren Interessen gegenüber den Interessen des Antragsgegners. Gegenüber der von den Antragstellern begehrten Sicherung ihrer Lebensgrundlage muss das Interesse des Antragsgegners, nicht zu Unrecht Leistungen erbringen zu müssen, zurücktreten.
Den Antragstellern sind daher ab dem 25.01.2019 (Tag der Antragstellung bei Gericht) Leistungen in Form der Regelleitung zu erbringen. Hinsichtlich der Dauer und der Höhe der Leistungen liegt die Gewährung im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sind im vorliegenden Fall vorläufig Leistungen für die Zeit vom 25.01.2019 – 31.07.2019 zu gewähren. Die Beschränkung der Dauer der vorläufig zu gewährenden Leistungen bis zum 31.07.2019 liegt darin begründet, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Antragsgegner die Ermittlungen hinsichtlich des vorhandenen Einkommens bei der Tochter sowie die Prüfung der Frage des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft abgeschlossen und damit über den Widerspruch der Antragsteller entschieden haben dürfte. Für die Antragsteller wird im Gegenzug vorübergehend der Lebensunterhalt sichergestellt, der Antragsgegner wird andererseits aber keinen längerfristigen vorläufigen Zahlungen ausgesetzt.
Für die Antragsteller sind demnach folgende Leistungen zu erbringen:
Regelleistung für die Antragsteller zu 1) und 2) jeweils 382,00 EUR = 764,00 EUR
Regelleistung für den Antragsteller zu 3) (21 Jahre) 339,00 EUR
Regelleistung für den Antragsteller zu 4) (10 Jahre) 302,00 EUR
Regelleistung für die Antragstellerin zu 5) (1 Jahr) 245,00 EUR
Bedarf 1650,00 EUR
abzüglich vorhandenes Einkommen
Kindergeld 813,00 EUR
Erwerbseinkommen 450,00 EUR
verbleibender Bedarf Regelleistung 387,00 EUR
Zu beachten ist, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Freibeträge nicht zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist es zumutbar, dass vorübergehend das gesamte Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt wird.
Für den Monat der Antragstellung sind anteilig 387,00 EUR : 30 Tage x 5 Tage (25.01. - 31.01.) = 90,30 EUR zu zahlen.
Sofern mit dem Antrag weiter Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt werden, war der Antrag jedoch – auch im Wege der Folgenabwägung – abzulehnen. Zwar geht die hiesige Kammer nicht davon aus, dass im Eilverfahren Kosten der Unterkunft und Heizung erst dann gewährt werden können, wenn eine Räumungsklage bereits erhoben wurde. Dennoch kann im vorliegenden Verfahren eine Leistungsgewährung für die Unterkunftskosten nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen. Dies vor dem Hintergrund, dass insbesondere im Wege der Folgenabwägung nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Antragstellern nicht mehr rückgängig zu machende Folgen drohten, wenn die Unterkunftsleistungen vorübergehend nicht gezahlt würden. Die Antragsteller haben zwar einen Mietvertrag mit der Tochter geschlossen und sind zur Mietzahlung verpflichtet, es ist jedoch nicht zu erwarten, dass bei (weiterer) Nichtzahlung der Miete den Antragstellern kurzfristig negative Folgen drohen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tochter wie bisher die Kosten für das Haus trägt und zumindest vorübergehend auf die Mietzahlung durch die Eltern verzichtet, zumindest so lange, bis der Anspruch gegen den Antragsgegner geklärt ist. Es ist weder ersichtlich, dass die Tochter der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen könnte noch ist zu erwarten, dass die Tochter den Antragstellern kündigt und diese zum Auszug auffordert. Es ist demnach im Wege der Folgenabwägung zugunsten des Antragsgegners zu entscheiden, der hinsichtlich der Unterkunftskosten vor möglicherweise zu Unrecht zu erbringenden Leistungen geschützt werden muss, da nicht ersichtlich ist, dass den Antragstellern bei Nichtzahlung der Miete wesentliche Folgen entstehen würden. Der Antrag war daher hinsichtlich der Unterkunftskosten abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO sind erfüllt. Gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Antragsteller können die Kosten für das Verfahren nicht selbst aufbringen, der Antrag ist nach dem Vorstehenden zumindest teilweise erfolgreich. Es war daher Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.