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Sozialgericht Köln·S 11 AS 3183/20 WA·09.11.2020

Klagerücknahme: Feststellung der Erledigung und Ablehnung der Wiederaufnahme

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Wiederaufnahme eines zuvor im Erörterungstermin durch seinen Bevollmächtigten erklärten Verfahrens. Das Gericht stellte fest, dass die protokollierte und genehmigte mündliche Erklärung eine wirksame Klagerücknahme (§102 SGG) darstellt und das Verfahren erledigt ist. Eine Wiederaufnahme kommt nicht in Betracht; Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Fortsetzung/Wiederaufnahme abgewiesen; Verfahren als durch Klagerücknahme erledigt festgestellt; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erklärung eines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen; eine im Termin protokollierte und genehmigte mündliche Rücknahmeerklärung gilt als wirksame Klagerücknahme (§102 SGG).

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Die Klagerücknahme ist eine einseitige, formungebundene Prozesshandlung, an die die Partei grundsätzlich gebunden ist und die regelmäßig nicht widerrufen werden kann.

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Eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Aufhebung der Klagerücknahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die strengen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen (z. B. Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe nach §§579, 580 ZPO) oder die speziellen Vorschriften des SGG dies erlauben.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht ernstlich erscheint (§73a SGG i.V.m. §§114 ff. ZPO).

Relevante Normen
§ Regelbedarf - Ermittlungsgesetzes§ Art. 5 EUV§ 105 Abs. 1 SGG§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 102 Satz 1 SGG§ 579 ZPO

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 12 AS 1829/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 31 AS 873/14 durch Klagerücknahme erledigt ist.

Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten war unter dem Aktenzeichen S 31 AS 873/14 vor dem erkennenden Gericht ein Rechtsstreit anhängig. In dem Rechtsstreit ging es neben einer begehrten Erhöhung der Regelleistung für Mobilitätskosten unter anderem auch um einen von dem Kläger geltend gemachten Verstoß gegen das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot, um die Frage der Rechtmäßigkeit des Regelbedarf - Ermittlungsgesetzes sowie einen ebenfalls von dem Kläger angeführten „Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 EUV“. Der Kläger war in dem Rechtsstreit anwaltlich vertreten.

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Am 20.11.2014 fand ein Erörterungstermin statt. In dem Erörterungstermin wurde zunächst ein Teilanerkenntnis abgegeben und von der Klägerseite angenommen. Danach erklärte der Bevollmächtigte des Klägers mit Vollmacht des Klägers: "Ich erkläre sodann das Klageverfahren S 31 AS 873/14 hiermit vollumfänglich für erledigt." Diese Erklärung wurde laut diktiert, vom Tonaufnahmegerät vorgespielt und anschließend genehmigt.

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Mit Schreiben vom 16.07.2020 beantragt der Kläger persönlich nun im Rahmen eines Parallelverfahrens (S 11 AS 3937/17) die Wiederaufnahme des Verfahrens S 31 AS 873/14. Er gibt an, dass sich aus seiner Sicht das Verfahren nicht erledigt habe und erklärt, dass er die Erledigungserklärung widerrufe aufgrund eines Beratungsfehlers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend in vollem Umfang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).

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Das Begehren des Klägers auf Fortsetzung des Rechtstreits hat keinen Erfolg. Der Rechtsstreit S 31 AS 873/14 ist infolge der Klagerücknahme im Termin vom 20.11.2014 beendet.

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Die Erklärung des Bevollmächtigten des Klägers, die sich dieser zurechnen lassen muss, in dem Erörterungstermin vom 20.11.2014 stellt - nach Annahme des Teilanerkenntnisses - eine Klagerücknahme im Übrigen im Sinne von § 102 Satz 1 SGG dar.

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Die Klagerücknahme ist eine einseitige Prozesshandlung und von keiner besonderen Form abhängig, kann also durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Der Bevollmächtigte hat im Termin vom 20.11.2014 mit Vollmacht des Klägers ausdrücklich mitgeteilt, dass er den Rechtsstreit vollumfänglich für erledigt erklärt. Die mündliche Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten ist formgerecht protokolliert, anschließend vorgespielt und ausdrücklich genehmigt worden. Die Abgabe der Klagerücknahme ist erwiesen durch die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift.

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Der Kläger bleibt an die Klagerücknahme gebunden. Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten bindet und die grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden kann (vgl. BSG 04.11.2009, Az.: B 14 AS 81/08 unter Hinweis auf BSG 14.06.1978, Az.: 9/10 RV 31/77). Eine Rücknahmeerklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Nichtigkeitsgrund (§ 579 ZPO) oder Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt oder die Voraussetzungen des § 179 Abs. 2 SGG gegeben sind. Die Erklärung der Klagerücknahme ist als Prozesshandlung wie bereits dargelegt auch nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), etwa wegen Irrtums, anfechtbar (BSG 20.12.1995 Az.: 6 RKa 18/95).

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Eine Wiederaufnahme des Verfahrens S 11 AS 873/14 ist daher nicht möglich, das Verfahren S 11 AS 873/14 ist durch die erfolgte Klagerücknahme wirksam beendet worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO sind nicht erfüllt. Gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheint. Der vorliegende Antrag bietet nach den vorangegangenen Ausführungen keinerlei Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen und der Antrag abzulehnen ist.