Eingliederungshilfe: Fachleistungsstunden im ambulant betreuten Einzelwohnen bei Psychose
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII in Form von Fachleistungsstunden im ambulant betreuten Einzelwohnen für 14.09.2010 bis 30.09.2011. Streitig war, ob ihre schizoaffektive Störung eine wesentliche Teilhabeeinschränkung und einen entsprechenden Hilfebedarf im streitigen Zeitraum begründete. Das SG Köln hob Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid auf und verurteilte den Beklagten zur Bewilligung. Maßgeblich waren das Sachverständigengutachten und übereinstimmende Befundberichte, wonach die Leistung erforderlich war und gleichwertige Hilfen nicht zur Verfügung standen; Einkommen/Vermögen standen nicht entgegen.
Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagter zur Bewilligung von Fachleistungsstunden im betreuten Einzelwohnen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen der Eingliederungshilfe in Form betreuter Wohnmöglichkeiten sind zu gewähren, wenn eine wesentliche Behinderung zu einer erheblichen Einschränkung der Teilhabe an einer selbstständigen Lebensführung führt und die Maßnahme zur Eingliederung erforderlich ist.
Bei chronifizierten psychischen Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis kann der Hilfebedarf für einen zurückliegenden Zeitraum aus dem Krankheitsverlauf sowie aus zeitnahen Behandlungs- und Befundberichten verlässlich abgeleitet werden.
Die Erforderlichkeit ambulant betreuter Wohnleistungen kann auch darin liegen, dass die betroffene Person ohne feste Bezugsperson nicht in der Lage ist, medizinische Behandlung, Medikation und sonstige Hilfeangebote eigenständig in Anspruch zu nehmen.
Andere Hilfemöglichkeiten stehen der Bewilligung nicht entgegen, wenn sie im konkreten Fall nicht gleichwertig erreichbar sind und erst durch die betreute Wohnleistung tatsächlich erschlossen werden können.
Eingliederungshilfe setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person die erforderlichen Aufwendungen nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten kann und die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 20 SO 132/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Fachleistungs- stunden im Rahmen des ambulant betreuten Einzelwohnens nach Maßgabeder gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form von Fachleistungsstunden im Rahmen des betreuten Einzelwohnens nach dem 6. Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII).
Die am 00.00.1968 geborene Klägerin stammt aus V und leidet an einer depressiven, schizoaffektiven Störung. Im Zeitraum von September 2010 bis September 2011 lebte sie noch mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann und zwei erwachsenen Söhnen in einer Wohnung und stand im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Im September 2010 stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen des betreuten Wohnens. Sie fügte eine Stellungnahme des Psychiaters Dr. E1 bei, in der eine schizoaffektive Störung bescheinigt wurde und dargelegt wurde, dass ihr eine Tagesstruktur fehle, Krankheitseinsicht nur teils vorhanden sei, Drogenmissbrauch vorliege, die Medikamenteneinnahme nur unregelmäßig erfolge und sie deutlich eingeschränkt in der Regelung ihrer Alltagstätigkeiten sei. Es wurde ferner ein Hilfeplan der Betreuungseinrichtung für den Zeitraum vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 eingereicht.
Durch Bescheid vom 16.06.2011 wurde der Antrag abgelehnt. Der Beklagte legte u. a. dar, dass die Klägerin zwar zum berechtigten Personenkreis nach § 53 Absatz 1 SGB XII gehöre, die beschriebenen Krankheitssymptome führten aber nicht zu einer Einschränkung der Teilhabefähigkeit an einer eigenständigen Lebensführung. Beschrieben würden im Hilfeplan allgemeine psychosoziale Probleme, die eine Verstärkung durch den Migrationshintergrund erführen.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Migrationshintergrund keine Rolle spiele, sie spreche gut deutsch. Sie sei aber krankheitsbedingt mit allem überfordert, habe Schlafstörungen, Konzentrationsschwächen und Gedächtnislücken. Sie könne den Alltag nicht strukturiert regeln.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte legte nach wie vor dar, dass eine Teilhabeeinschränkung an einer eigenständigen Lebensführung aus dem Hilfeplan nicht hervorgehe. Es werde nicht vorgetragen, dass zur Aufarbeitung der psychischen Probleme bereits eine ambulante Behandlung stattgefunden habe. Sei sei auf die Leistungen des betreuten Wohnens fixiert.
Hiergegen richtet sich die am 28.02.2012 eingegangene Klage. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass sie an einer schizoaffektiven Störung leide und daher in der Teilhabefähigkeit am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sei. Die Probleme seien durch ihre Erkrankung bedingt. Sie sei nicht auf die Bewo-Leistungen fixiert. Sie sei im letzten Herbst wegen Suizidgefahr in der LVR-Klinik in N stationär behandelt worden. Andere Hilfeangebote könne sie nur mit Unterstützung des betreuten Wohnens in Anspruch nehmen. Durch das Gutachten von Dr. C sieht sich die Klägerin in ihrer Auffassung bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 14.09.2010 bis zum 30.09.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Einzelwohnens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass sich der Gutachter zu sehr vom gegenwärtigen Zustand der Klägerin habe beeindrucken lassen. Es werde in keiner Weise problematisiert, in welchem Ausmaß die Teilhabebeschränkungen und der Hilfebedarf im Zeitraum September 2010 bis September 2011 vorhanden gewesen seien. Soweit der Sachverständige einen Bedarf an Hilfe für den behinderten Sohn der Klägerin sehe, könne dies keinesfalls im Rahmen der Leistungserbringung für die Klägerin gedeckt werden. Leistungen des ambulant betreuten Wohnens seien keine Ersatzhilfeleistungen, um jegliche Bedarfe abzudecken, unabhängig von Zuständigkeiten. Der Beklagte habe bereits beim Vormundschaftsgericht die Einrichtung einer Betreung für die Klägerin angeregt. Dies sei dringend angezeigt. Ferner komme eine Soziotherapie nach § 37 a SGB V in Betracht sowie die Anbindung an die Drogenberatung. Ferner werde die Anbindung bzw. Kontaktaufnahme zum sozialpsychiatrischen Kompetenzzentrum Migration angeregt.
Das Gericht hat einen Befundbericht eingeholt von der Nervenärztin E2 von Juli 2012, die weitere Behandlungsberichte der LVR-Klinik Köln beifügte. Das Gericht hat ferner ein Gutachten in Auftrag gegeben beim Neurologen und Psychiater Dr. C. Dr. C hat in seinem Gutachten vom 24.09.2012 bei der Klägerin eine akut dekompensierte schizoaffektive Psychose festgestellt und eine emotional instabile Persönlichkeit. Es handele sich um ein schweres chronifiziertes, die Wahrnehmung und Realitätsbewältigung dauerhaft einschränkendes Krankheitsbild. Die Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führe zu verzerrten und inadäquaten Realitätswahrnehmungen, es bestehe zusätzlich eine hochgradige instabile Persönlichkeitsstörung mit schnell wechselnden Stimmungen, Reizbarkeit, Ungeduld, Antriebsarmut und anhaltenden depressiven Versagenszuständen. Krankheitsbedingt fehle in weiten Bereichen die realistische Einschätzung ihrer Beeinträchtigung bzw. ihrer Fähigkeiten und auch Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien in ihrer Verfügbarkeit stark eingeschränkt. Sie sei schwerwiegend in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt und krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren, ihre Wohnung zu versorgen, sinnvoll einzukaufen und völlig damit überfordert, ihren geistig behinderten Sohn zu betreuen. Leistungen des ambulant betreuten Einzelwohnens seien nicht nur geeignet, sondern unbedingt erforderlich, diesen Hilfebedarf abzudecken, es stünden keine gleichwertigen oder besseren Alternativen zur Verfügung. Der Hilfebedarf bestehe seit September 2010. Menschen, die an derartig schweren geistig-seelischen Erkrankungen leiden, benötigten eine feste Kommunikations- und Vertrauensperson nach außen. Die Klägerin selbst sei, anders als in zahlreichen Schreiben des Landschaftsverbandes unterstellt, nicht in der Lage, sich selbständig an die unterschiedlichsten Stellen zu wenden, die ihr theoretisch bei der Bewältigung ihrer vielfältigen Probleme helfen könnten.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2011 in der Fasssung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne des § 54 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach § 53 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX). Die Klägerin gehört nach Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seit mindestens September 2010 insbesondere durch die schizoaffektive Psychose zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen im Sinne des § 53 Absatz 1 SGB XII. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Klägerin ist ferner wesentlich in ihrer Fähigkeit der Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer durch das nachvollziehbar begründete Gutachten von Dr. C fest. Wegen ihrer stark eingeschränkten Wahrnehmung ist die Klägerin in ihrer Realitätsbewältigung, in der Bewältigung des Haushaltes und des Tagesablaufes wesentlich eingeschränkt. Ferner führt diese Einschränkung dazu, dass sie nicht alleine regelmäßig Arztbesuche wahrnimmt, Medikamente nicht einnimmt oder andere Stellen, die ihr Hilfe leisten könnten, nicht selbstständig in Anspruch nehmen kann. Dass die Einschränkungen der Klägerin bereits im streitbefangenen Zeitraum von September 2010 bis September 2011 vorlagen, ergibt sich schon daraus, dass der Sachverständige Dr. C ein schweres chronifiziertes Krankheitsbild festgestellt hat. Üblicherweise entwickeln sich Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis nicht plötzlich. Die Annahme des Sachverständigen, dass der Hilfebedarf bereits im September 2010 bestanden hat, wird durch die Befund- bzw. Behandlungsberichte der Psychiaterin E2 und des Psychiaters Dr. E1 bestätigt. Dr. E1 hat im September 2010 die auch vom Sachverständigen festgestellten Einschränkungen der fehlenden Tagesstruktur, fehlenden Krankheitseinsicht, schlechten Compliance bei der Medikamenteneinnahme und deutlich eingeschränkten Regelungskompetenz der Alltagstätigkeiten festgestellt. Die Psychiaterin E2 behandelt die Klägerin ausweislich ihres Befundberichtes von Juli 2012 bereits seit März 2009. Auch sie stellte bereits im Jahr 2009 die Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit durchgängiger Arbeitsunfähigkeit. Sie schildert auch eine wechselhafte Compliance und dass immer wieder Therapieabbrüche stattgefunden hätten und Termine nicht eingehalten worden seien. Vorherrschend seien depressive Symptome und Ängste. Auch wenn möglicherweise zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C ein akuter Krankheitsschub bei der Klägerin vorhanden war, so ist aufgrund der weiteren Berichte doch eindeutig, dass bereits im September 2010 ein Hilfebedarf bestand. Die Darlegungen des Sachverständigen, dass die Klägerin eine feste Bezugsperson benötige, um weitere Hilfeangebote wahrnehmen zu können, beruhen u. a. auf Beobachtungen in der Begutachtungssituation. Er beschreibt zum Beispiel, dass die Kontaktaufnahme und das Erfragen ihrer Kranken- und Lebensgeschichte nur mit Hilfe der Wohnbetreuerin möglich gewesen seien. Sie wirkte teilweise hochgradig reizbar, begann plötzlich laut über ihre zwei Ehemänner zu schimpfen und war dann wieder völlig apathisch zurückgezogen. Nach den Erfahrungen der Kammer mit anderen Fällen des betreuten Wohnens ist dies für Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis typisch. Es gelingt diesem Personenkreis nur sehr schwer und nach längerer Zeit, zu Personen Vertrauen aufzubauen. Wenn der Beklagte darlegt, dass der Sachverständige zu sehr von der aktuellen Situation beeindruckt war, so ist dies nicht nachzuvollziehen. Dr. C ist ein erfahrener Sachverständiger, der seit vielen Jahren Gutachten für das Sozialgericht Köln auch in Schwerbehindertenangelegenheiten erstellt und mit psychisch Kranken und deren wechselnden Befinden vertraut ist. Im Unterschied zu Dr. C haben die beratenden Ärzte des Beklagten keinen persönlichen Eindruck von der Klägerin erlangt. Das Gutachten von Dr. C steht auch, wie dargelegt, in völliger Übereinstimmung mit den Feststellungen der behandelnden Psychiater. Die Leistungen des betreuten Wohnens waren auch im Zeitraum von September 2010 bis September 2011 erforderlich zur Eingliederung der Klägerin in die Gesellschaft. Andere, gleichwertige Hilfemöglichkeiten standen nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen nicht zur Verfügung. Im Gegenteil, nur mit Hilfe der Bezugsperson des betreuten Wohnens ist es der Klägerin möglich, weitere Hilfsangebote wahrzunehmen. Allein war sie im genannten Zeitraum krankheitsbedingt nicht in der Lage, andere Hilfsangebote zu erschließen.
Die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Eingliederungshilfe sind erfüllt. Die Klägerin konnte die Leistungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten. Sie hatte kein Vermögen und bezog Leistungen nach dem SGB II und erreichte daher die höhere Einkommensgrenze des § 85 SGB XII nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.