Arbeitslosenhilfe: Rücknahme bei verschwiegenem Vermögen aus Autohandel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme bewilligter Arbeitslosenhilfe und die Erstattung von Leistungen sowie KV-/PV-Beiträgen. Streitpunkt war seine Bedürftigkeit in den Bewilligungszeiträumen 1999/2000. Das Gericht hielt die Bewilligungen für rechtswidrig, weil der Kläger durch umfangreichen Gebrauchtwagenhandel erhebliche Mittel erzielt und dies bei Antragstellung verschwiegen hatte. Die Rücknahme nach § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und die Erstattung wurden bestätigt; die Klage blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Klage gegen Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligungen und Erstattungsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt ist nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X zurückzunehmen, wenn er auf in wesentlicher Beziehung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Begünstigten beruht.
Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vor, ist die Rücknahme einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zwingend vorzunehmen.
Bedürftigkeit im Sinne von § 193 SGB III fehlt, wenn der Lebensunterhalt mit Rücksicht auf verwertbares und zumutbar verwertbares Vermögen des Arbeitslosen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gesichert werden kann.
Nach § 10 AlhiVO kann fehlende Bedürftigkeit aus den Gesamtumständen der Lebensführung hergeleitet werden, wenn sich Einkommen oder Vermögen nicht zuverlässig feststellen lässt, die Lebensführung aber auf ausreichende Mittel schließen lässt.
Umfangreiche, durch Zeugenaussagen und Kaufverträge belegte Fahrzeuggeschäfte und Barzahlungen können als Indizien für erhebliches Einkommen/Vermögen die Annahme fehlender Bedürftigkeit tragen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 19 (9) AL 126/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Zurücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligungen für die Zeit vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 i.H.v. insgesamt 6.805,80 DM sowie die Erstattung dieses Betrages und der für die genannte Zeit gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 1.464,48 DM.
Der am 00.00.1953 geborene Kläger beantragte am 22.02.1999 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Hierzu teilte er mit, er und seine Ehefrau verfügten weder über Einkommen noch über Vermögen. Mit Bescheid vom 17.03.1999 bewilligte die Beklagte ihm ab 22.02.1999 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 79,80 DM wöchentlich für die Dauer eines Jahres. Bis 12.06.2000 bezog der Kläger Leistungen in dieser Höhe. In der Zeit vom 13.06.2000 bis 12.07.2000 erhielt der Kläger Krankengeld. Am 13.07.2000 beantragte der die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe, die mit Bescheid vom 20.07.2000 ab 13.07.2000 ebenfalls i.H.v. 79,80 DM wöchentlich bewilligt wurde. Bei der Antragstellung gab er erneut an, nicht über Einkommen oder Vermögen zu verfügen. Vom 10.11.2000 bis 17.12.2001 bezog der Kläger erneut Krankengeld.
Am 16.01.2002 teilte Herr T, Mitarbeiter des Sozialamtes der Gemeinde N den Mitarbeitern der Beklagten mit, nach seiner Erkenntnis betreibe der Kläger bereits seit mehreren Jahren einen regen Handel mit Luxusautos. Er verfüge über Barvermögen i.H.v. weit über 100.000,00 DM. Aus diesem Grunde habe die Gemeinde N Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.H.v. 5.826,68 €, die im Zeitraum von Februar 2001 bis November 2001 gezahlt worden seien, zurückgefordert. Die Kriminalpolizei JP ermittele in dieser Angelegenheit und wegen anderer Delikte gegen den Kläger.
Mit Bescheid vom 16.01.2002 nahm die Beklagte daraufhin die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und für die Zeit vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 i.H.v. 6.805,80 DM zurück und forderte die Erstattung dieses Betrages sowie der für die genannten Zeiträume gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 1.464,48 DM. Hiergegen legte der Kläger am 01.10.2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2003 zurückwies: Das Sozialamt habe festgestellt, dass der Kläger über erhebliches Vermögen verfüge. Er habe seinen Lebensunterhalt deshalb auf andere Weise sicherstellen können.
Mit der am 20.05.2003 bei dem Sozialgericht erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass er in den streitigen Zeiträumen sehr wohl bedürftig gewesen sei. Die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit hätten keinerlei eigene Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Bescheide stützen könnten. Es treffe zwar zu, dass er im streitigen Zeitraum mehrere Autos ge- und verkauft habe. Hierbei handele es sich aber nur um gebrauchte PKW, die er nicht für sich sondern für seinen Vater, SC, der inzwischen verstorben sei, erworben habe. Die Autos seien benötigt worden um seinen Sohn täglich zur Schule nach CH zu fahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig. Aufgrund des Inhalts der Verwaltungsakte der Gemeinde N und der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sei eindeutig erwiesen, dass der Kläger einen regen Gebrauchtwagenhandel betrieben und hierdurch erhebliches Vermögen erzielt habe. Er sei deshalb nicht bedürftig gewesen.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht die Verwaltungsakte der Gemeinde N sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Trier, Az: 8006 Js 6122/02-9DS beigezogen und im Erörterungstermin am 30.01.2004 den Automobilverkaufsleiter der Niederlassung CNX in S, SL sowie die Ehefrau des Klägers Frau IC und in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2004 den Automobil Verkäufer der CNX Niederlassung I, KI und die Automobilverkäuferin der ED Niederlassung in L, DXM als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die ebenfalls als Zeugin geladene frühere Ehefrau des Klägers, NC, hat die Aussage verweigert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Leistungsakte der Beklagten, KdNr. 175663, der Verwaltungsakte der Gemeindeverwaltung N sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidunqsqründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 16.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2003 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist Die Beklagte hat die Bewilligungen der Arbeitslosenhilfe für die Zeiten vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 i.H.v. 6.805,80 DM zu Recht zurückgenommen und die Erstattung dieses Betrages verlangt. Die Zurücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligungen rechtfertigt sich nach § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurück zu nehmen. Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Absatz 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Absatz 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Absatz 2 Satz 3 Nr. 2). Liegen die in § 45 Absatz 2 Satz 3 des 10. Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, so ist dieser zurück zu nehmen (§ 330 Abs. 2 SGB III). Diese vorstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Die Arbeitslosenhilfebewilligungen der Beklagten sind rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Rechtswidrig sind diese Verwaltungsakte, weil der Kläger in der Zeit vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und in der Zeit vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.
Nach § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, die arbeitslos sind (Abs. 1 Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Abs. 1 Nr. 2), einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Abs. 1 Nr. 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Abs. 1 Nr. 4) und bedürftig sind (Absatz 1 Nr. 5). Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach Abs. 2 der genannten Vorschrift ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergibt sich des näheren aus den §§ 6 ff. Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO) vom 07.09.1974 - BGBl I 1929 - zuletzt geändert durch Artikel 1 der 5. Verordnung zur Änderung der AlhiVO vom 25.09.1998 (BGBl I Seite 3112). Danach ist Vermögen des Arbeitslosen bzw. des von ihm nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 AlhiVO). Gemäß § 10 AlhiVO ist anzunehmen, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob oder in welcher Höhe der Arbeitslose Einkommen oder Vermögen hat, die Gesamtumstände der Lebensführung des Arbeitslosen jedoch den Schluss zulassen, dass er nicht oder nur teilweise bedürftig ist (Nr. 2).
Die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 SGB III, §§ 6 u. 10 AlhiVO sind erfüllt. Der Kläger war während der hier streitigen Zeiträume nicht bedürftig im Sinne der o.g. Vorschriften. Die Gesamtumstände seiner Lebensführung lassen nur den Schluss zu, dass er seinen Lebensunterhalt auf andere Weise als durch den Bezug von Arbeitslosenhilfe bestreiten konnte.
Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger auch in den Jahren 1999 und 2000 einen regen Autohandel betrieben und hierdurch Einkommen und Vermögen in erheblichem Umfang erzielt hat. Dass der Kläger einen regen Autohandel betrieben hat ist nicht nur durch die Aussage des Zeugen KI, der Neuwagenverkäufer bei der CNX Niederlassung I in S ist, sondern auch durch mehrere in der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Trier und der Gemeinde N enthaltenen Kaufverträge belegt. Der Zeuge hat ausgesagt nach seiner Überzeugung habe der Kläger einen Gebrauchtwagenhandel betrieben. Seine Überzeugung gründe er darauf, dass der Kläger mehrere Autos bei der CNX Niederlassung I gekauft und diese abgenommen und bezahlt habe. Auch bei anderen Autohändlern habe der Kläger nach seinem Wissen mehrere Fahrzeuge gekauft. Außerdem habe er ihm gegenüber geäußert, dass er einen Handel mit gebrauchten Pkw betreibe. Er verkaufe die Autos manchmal in die Ukraine. Auch der Zeuge SL habe ihm - dem Zeugen KI - gesagt, er wisse von dem Kläger, dass dieser einen Fahrzeughandel betreibe. Die Kammer hat keine Bedenken, den Bekundungen des Zeugen KI zu folgen. Seine Aussage ist detailreich, schlüssig und in sich stimmig. Sie stimmt im Wesentlichen auch mit seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 11.12.2001 überein. Dort hat der Zeuge ebenfalls bekundet, von dem Kläger selbst "erfahren" zu haben, dass er einen regen Handel mit Gebrauchtwagen betreibe. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen wird im Übrigen auch durch die in den beigezogenen Akten enthaltenen Kaufverträge über Pkw, die allesamt von dem Kläger selbst unterschrieben worden sind, gestützt. So hat der Kläger am 12.05.1999 einen gebrauchten BMW 540i Automatik zum Preis von 25.500,00 DM an den in Spanien (Granada) lebenden SMT verkauft und am 14.10.1999 einen gebrauchten Audi Typ 54 zum Kaufpreis von 28.900,00 DM erworben sowie am 15.05.2000 einen gebrauchten BMW Typ 540i zum Kaufpreis von 16.000,00 DM und am 29.08.2000 einen gebrauchten BMW Typ 730i zum Kaufpreis von 25.431,03 DM von der CNX Niederlassung I gekauft. Die beiden zuletzt genannten Pkw hat der Kläger den Angaben des Zeugen SL zufolge in bar bezahlt. Hinzu kommen die mit der beim ED Niederlassung in L abgeschlossenen Kaufverträge über die Mercedes Pkw ML 320 zum Kaufpreis von 90.271,20 DM und S 320 zum Kaufpreis von 139.739,40 DM, deren Lieferungen für die Monate Juni 2000 bzw. Dezember 1999 vereinbart war. Die Behauptung des Klägers im Erörterungstermin, die Kaufverträge über die Mercedes Pkw seien nicht zustande gekommen, weil die Autos zu teuer und die Mitarbeiter der ED Niederlassung in L zu arrogant gewesen seien, ist aufgrund der vom Gericht von ED angeforderten Unterlagen und durch die Aussage der Zeugin DXM, die seinerzeit dort als Vertriebskauffrau beschäftigt war, widerlegt. Der Kläger selbst hat die Bestellung der Mercedes Pkw am 14.12.1998 unterschrieben, die Aufträge hat die ED Niederlassung am 22.12.1998 schriftlich bestätigt. Der Kläger hat zwar die Abnahme der Mercedes Pkw der Aussage der Zeugin DXM zufolge vereitelt. Gleichwohl ist die Kammer überzeugt davon, dass der Kläger diese Pkw mit der Absicht sie weiter zu veräußern, erwerben wollte. Auch der Einlassung des Klägers, er habe diese Pkw und sämtliche andere Fahrzeuge ausschließlich im Aufträge seines Vaters, SC, gekauft, vermag die Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil der am 13.10.2001 verstorbene SC nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin wegen erheblicher Erkrankungen und Beeinträchtigungen im Jahr 1998 Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegestufe II) und im Jahr 1999 nach Pflegestufe III erhalten hat. Er kann deshalb jedenfalls in den Jahren 1999 und 2000 zum Kauf und zur Nutzung von Pkw gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sein.
Richtig ist zwar, dass ein Teil der erworbenen Fahrzeuge nicht auf den Kläger selbst sondern auf seinen Vater zugelassen worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers belegt dies aber nicht, dass der Vater des Klägers auch tatsächlich Käufer der Pkw gewesen ist. Abgesehen davon, dass die Zeugen SL, KI und DXM auf ausdrückliches Nachfragen des Gerichts nicht bestätigt haben, dass der Kläger die Kaufverträge im Auftrag seines Vaters abgeschlossen hat, ist die Kammer überzeugt davon, dass diese Praxis ausschließlich dazu diente, die gewerbliche Tätigkeit gegenüber den öffentlichen Behörden zu vertuschen.