Klage auf Erstattung von Aufwendungen für stundenweise Verhinderungspflege abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Erstattung von Aufwendungen für stundenweise Verhinderungspflege (2012/2013) und Fahrtkosten; die Beklagte lehnte wegen fehlender Nachweise der Stundenanzahl ab. Der Widerspruch wurde verworfen; das Gericht hielt an der Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 3 SGG) fest. Mangels konkreter Darlegung und Belege für Zeiträume, Umfang und Fahrtkosten ist der Erstattungsanspruch nicht nachgewiesen. Die Klage wird abgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Aufwendungen für stundenweise Verhinderungspflege wegen fehlender Nachweise abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für stundenweise Verhinderungspflege setzt die Darlegung und den Nachweis des Zeitpunkts und des Umfangs der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen sowie die Substantiierung von Fahrtkosten voraus.
Fehlen die hierfür erforderlichen Nachweise sowohl im Vorverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren, ist eine Überprüfung des Anspruchs nicht möglich und der Erstattungsanspruch abzuweisen.
Das Sozialgericht kann die Begründung des Widerspruchsbescheids gemäß § 136 Abs. 3 SGG vollinhaltlich übernehmen, wenn diese tragfähig ist.
Wurde die Partei darauf hingewiesen, dass in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann, ist eine Entscheidung in einem einseitigen mündlichen Verfahren zulässig.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; bei Unterliegen der Klage sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 193 SGG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für Ersatzpflege in den Jahren 2012 und 2013.
Unter dem 13.08.2014 beantragt die Klägerin bei der Beklagten die Kostenerstattung für stundenweise Verhinderungspflege. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2014 ab, weil kein Nachweis über die jeweilige Anzahl der erbrachten Stunden eingereicht worden sei. Ohne diesen Nachweis könne keine Überprüfung erfolgen, ob eine stundenweise Verhinderungspflege stattgefunden habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 19.02.2015 abgewiesen, da auch im Vorverfahren weitere Nachweise nicht erfolgt waren.
Bereits am 15.12.2014 war zwischenzeitlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingegangen. Dieser war zugleich verbunden mit einer Feststellungs-, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Klageanträge hat das Gericht mit Beschluss vom 25.02.2015 abgetrennt. Hierüber war nunmehr im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
Die Klägerin macht geltend, die hinsichtlich der Kostenerstattung für die Ersatzpflege gestellten Anträge seien rechtswidrig abgelehnt worden. Ihr seien vielmehr für die allgemeine Aufwendung der gesetzliche Höchstbetrag zuzüglich einer Vergütung der Fahrkosten zu zahlen. Einen Stundenlohn sowie eine feste Vergütung für einen Tag sehe das Gesetz nicht vor. Hierzu verweist die Klägerin auf mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts sowie des LSG Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung der Beklagten über ihre Anträge vom 06.08.2014 und 07.08.2014 sei nunmehr ermessensfehlerfrei herbeizuführen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2015 zu verurteilen, ihr die Aufwendungen für stundenweise Verhinderungspflege in den Jahren 2012 und 2013 sowie Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 3.784,40 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2015.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte S 9 P 268/14 ER, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist nach Durchführung und Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt. Die Bescheide sind rechtsfehlerfrei ergangen. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nach Auffassung der Kammer nicht zu. Hierzu verweist die Kammer vollinhaltlich auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 19.02.2015 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz SGG).
Weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin auch nur ansatzweise dargelegt und Nachweise beigebracht, wann und in welchem Umfang Verhinderungspflege in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführt worden ist. Auch die Entstehung und Berechnung der geltend gemachten Fahrtkosten ist durch die Klägerin nicht belegt worden.
Da die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne, konnte die Kammer entsprechend dem Antrag der Beklagten nach einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.