Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts vor dem Sozialgericht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhält vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht stellt fest, dass sie die Kosten nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (§73a SGG i.V.m. §§114 ff. ZPO). Die Beiordnung ist wegen der Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage erforderlich. Eine Beiordnung eines außerhalb des Bezirks niedergelassenen Anwalts ist nur zulässig, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.
Ausgang: Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Ratenzahlung der Klägerin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die Partei die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§73a SGG i.V.m. §§114 ff. ZPO).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich, wenn die Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage die Mitwirkung eines anwaltlichen Beistands notwendig macht.
Ein außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen (entsprechende Anwendung von §121 Abs. 3 ZPO auf §73a SGG).
Eine zeitliche Festlegung der Beiordnung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften des RVG (insb. §48 Abs. 4 RVG) dem entgegenstehen.
Tenor
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. H. aus L. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Gründe
Die Klägerin kann aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen; zudem erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig und bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit von Sach- und Rechtslage als erforderlich anzusehen.
Die Einschränkung der Beiordnung ergibt sich aus § 73a SGG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO. Danach kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Letzteres ist hier der Fall. Allein durch die Anreise des Bevollmächtigten zu einem Termin von L. nach Gelsenkirchen entstehen Mehrkosten (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – LSG NRW -, Beschluss vom 21.04.2010, Az. L 9 B 59/09 SO; LSG NRW, Beschluss vom 05.09.2007, Az. L 9 B 35/07 SO).
Eine Festlegung des Zeitpunktes der Beiordnung ist wegen § 48 Abs. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. d. F. v. 23.07.2013 nicht erforderlich.