Klage gegen endgültige SGB II‑Bewilligung und Erstattungsbescheid abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die endgültige Bewilligung und den Erstattungsbescheid für August–Dezember 2017 an. Das Gericht folgte der Verwaltung, die auf Basis des monatlichen Durchschnittseinkommens (§41a SGB II) und der anzurechnenden Freibeträge kein Leistungsanspruch feststellte. Vorgelegte Unterlagen (BWA) änderten die Beurteilung nicht, die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die abschließende Leistungsfestsetzung und den Erstattungsbescheid abgewiesen; Kläger hat keinen Anspruch und trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei selbständiger Tätigkeit ist für die abschließende Leistungsfestsetzung nach §41a Abs. 4 SGB II ein monatlicher Durchschnitt des maßgeblichen Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen.
Vorläufig erbrachte Leistungen sind auf abschließend festgestellte Ansprüche anzurechnen; werden dadurch Leistungen zu viel gezahlt, sind diese nach §41a Abs. 6 SGB II zu erstatten.
Bei der Einkommensprüfung sind die vom Leistungsberechtigten vorgelegten Unterlagen zu würdigen; nachträgliche Unterlagen ändern die Entscheidung nur, wenn sie entscheidungserhebliche neue Tatsachen substantiiert darlegen.
Erstattungsbescheide erfüllen die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (§33 SGB X), wenn die Überzahlung dem konkreten Zeitraum zugeordnet und die Berechnung nachvollziehbar dargelegt ist.
Das Gericht kann gemäß §105 SGG im Wege des Gerichtsbescheids entscheiden, wenn Sachverhalt und Rechtslage geklärt sind; ein Prozessbegehren ist unbegründet, wenn der Kläger trotz Aufforderung keine substantiierten Einwendungen vorträgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Beklagte hat den Klägern keine Kosten zu erstatten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der endgültigen Bewilligung von Leistungen und die Erstattung überzahlter Leistungen für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2017
Der Kläger steht bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Er ist selbstständig tätig. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 22.7.2017 Bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 17.8.2017 für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2017 vorläufig Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 709,00 Euro monatlich.
Unter dem 19.1.2018 reichte der Kläger eine abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bei dem Beklagten ein. Hierin gab er an, im streitigen Zeitraum insgesamt ein Betrag von 9.574,00 Euro erwirtschaftet zu haben.
Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2018 endgültig Leistungen in Höhe von 0,00 Euro monatlich. Das durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers habe im streitigen Zeitraum 1.914,80 Euro betragen. Nach Abzug aller Freibeträge verbleibe dem Kläger daher ein anrechenbarer Betrag in Höhe von 1.614,80 Euro. Der Bedarf des Klägers sei durch sein Einkommen gedeckt gewesen. Für die Zeit vom 01.08.2017 – 31.12.2017 seien ihm Leistungen in Höhe von insgesamt 3.545,00 Euro zu Unrecht gezahlt worden. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 02.02.2018 Widerspruch ein und beantragte die Neuberechnung seines Anspruchs.
Mit Widerspruchsbescheid von 23.03.2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bescheid entspreche den maßgeblichen Bestimmungen. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertigten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gemäß § 41a Absatz 4 SGB II sei der abschließenden Leistungsbewilligung ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Der Kläger habe laut seiner Erklärung ein Einkommen in Form von Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 9.574,00 Euro erwirtschaftet. Nach Verteilung dieses Betrages auf den Bewilligungszeitraum von fünf Monaten ergebe sich ein monatlicher Betrag von 1.914,80 Euro. Dieser Betrag sei dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden. Von diesem Betrag seien gemäß § 11b SGB II Freibeträge in Höhe von insgesamt 300,00 Euro abgezogen geworden. Das Ergebnis der Prüfung würde sich auch nicht dadurch ändern, dass ein Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt werde. Der Kläger habe bereits mitgeteilt, dass er im Monat Januar 2018 weder Einnahmen noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit gehabt habe. Insoweit wäre bei einer Teilung des Betrages durch 6 Monate ein Betrag von 1.595,67 Euro zu berücksichtigen gewesen. Nach Absetzung der Beträge nach § 11b SGB II hätte sich in diesem Fall ein anrechenbares Einkommen von 1.295,67 Euro ergeben. Auch unter Zugrundelegung dieses Betrages sei der Leistungsanspruch des Klägers komplett entfallen, da sich sein monatlicher Bedarf im streitigen Zeitraum lediglich 709,00 Euro belaufen habe. Nach alledem sei im Bescheid vom 26.01.2018 zutreffend ermittelt worden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gehabt habe.
Mit Bescheid vom 06.09.2018 forderte der Beklagte den Kläger zur Erstattung eines überzahlten Betrages in Höhe von 3.545,00 Euro für den streitigen Zeitraum auf.
Mit Schreiben vom 04.11.2018 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 06.09.2018 und 26.01.2018 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).
Mit Bescheid vom 17.03.2019 lehnte der Beklagte den Antrag vom 04.11.2018 auf Überprüfung der Bescheide vom 26.01.2018 und 06.09.2018 ab. Es werde verwiesen auf den Widerspruchsbescheid vom 23.03.2018.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2019 Widerspruch mit der Begründung ein, dass er im Zeitraum vom 08.08.2017 bis zum 31.01.2018 kein höheres Einkommen gehabt habe, als in der endgültigen Bewilligung berücksichtigt worden sei. Daher sei der endgültige Bewilligungsbescheid abzuändern und die Erstattungsbescheide vom 26.01.2018 und 06.09.2018 aufzuheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Bescheid vom 26.01.2018 und 06.09.2018 sei das Recht richtig angewandt worden. Der Beklagte sei auch vom richtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger habe sein Einkommen in Form des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit mit seiner Erklärung vom 19.01.2018 für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum selbst mit 9.574,00 Euro beziffert. Nach der Verteilung auf die fünf Monate des Bewilligungszeitraums ergebe sich damit ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.914,80 Euro. Genau dieser Betrag sei in dem zur Überprüfung gestellt Bewilligungsbescheid vom 26.10.2018 auch als Einkommen zugrunde gelegt geworden. Unter Berücksichtigung der nach § 11b SGB II vorzunehmenden Absetzung ergebe sich das anzurechnende Einkommen von 1.914,80 Euro. Genau dieses Einkommen sei im Bescheid vom 26.01.2018 in Ansatz gebracht worden. Ein Fehler sei somit nicht ersichtlich. Aus diesem Grund sei im Bescheid vom 26.01.2019 zutreffend festgestellt worden, dass dem Kläger im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustand. § 41a Abs. 6 SGB II bestimme, dass die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die zustehenden Leistungen anzurechnen seien. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werden, seien die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten. Die dem Kläger durch den Bescheid vom 17.08.2017 zunächst vorläufig bewilligten Leistungen für den streitigen Zeitraum von 709,00 Euro monatlich seinen somit zu erstatten. Insgesamt ergebe sich ein Betrag in Höhe von 3.545,00 Euro. Der Erstattungsbescheid sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Insbesondere sei eine Zuordnung der Überzahlung zum konkreten Zeitraum möglich. In Form einer Schadensberechnung sei einzeln dargestellt worden, welcher Erstattungsbetrag für welchen Monat zu leisten sei. Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistung sein auf die abschließend festgestellten Leistungen angerechnet worden. Daher sei auch der zur Überprüfung gestellte Erstattungsbescheid vom 06.09.2018 nicht zu beanstanden.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 18.07.2019 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Hierbei begründete der Kläger seine Klage nicht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen unter Änderung des Bescheides vom 17.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2020 den Erstattungsbescheid vom 06.09.018 aufzuheben sowie den Bescheid vom 26.01.2019 zu ändern und dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 25.11.2019 hat das Gericht den Kläger aufgefordert die eingelegte Klage bis zum 23.12.2019 zu begründen. Unter Hinweis auf § 106a SGG hat das Gericht den Kläger mitgeteilt, dass diese Frist auch für die Angabe von Tatsachen Bezeichnung von Beweismitteln sowie für die Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokument gelte, die das Begehren des Klägers stützen können. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte den Rechtsstreit vorliegend gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitigkeit keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden.
Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid vom 17.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2019 ist rechtmäßig und verletz den Kläger nicht in seinem subjektiven rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 17.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2019, die es sich nach eigener Prüfung zu eigen macht (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger im April 2020 vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2017. Die dort angegebenen Werte hat der Beklagte seinen Berechnungen zugrunde gelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183,193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.