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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 7 KN 153/07 U·04.10.2007

Klage auf rückwirkende Verletztenrente bei Berufskrankheit abgewiesen

SozialrechtBerufskrankheitenrechtVersicherungsrentenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die rückwirkende Gewährung einer Verletztenrente wegen Berufskrankheit Nr. 2103 ab 01.01.1966; die Beklagte gewährte die Rente erst ab 24.08.1992. Die Behörde lehnte eine rückwirkende Änderung unter Berufung auf § 44 Abs. 4 SGB X und das Fehlen eines früheren Stützrententatbestands ab. Das SG Gelsenkirchen wies die Klage als unbegründet zurück und bestätigte, dass auch ein Herstellungsanspruch die Rückwirkungsbegrenzung nicht aufhebt.

Ausgang: Klage auf rückwirkende Gewährung der Verletztenrente ab 01.01.1966 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen ist nach § 44 Abs. 4 SGB X auf einen Zeitraum von vier Jahren beschränkt.

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Für die Festsetzung eines früheren Rentenbeginns muss substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden, dass der tatbestandliche Zusammenhang bereits zu diesem früheren Zeitpunkt bestanden hat.

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Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unterlassener Überprüfung durch die Verwaltung hebt die Anwendung der Rückwirkungsbegrenzung des § 44 Abs. 4 SGB X nicht auf.

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Wurde der Kläger ordnungsgemäß auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen, kann das Gericht das Verfahren und die Entscheidung im Ausbleiben des Klägers fortführen.

Relevante Normen
§ 44 Abs. 4 SGB X§ 54 Abs. 2 SGG§ 136 Abs. 3 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand

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Mit Bescheid vom 14.06.95 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ausgehend von einem Eintritt des Versicherungsfalls am 22.10.91 unter Berücksichtigung einer Stütz-MdE wegen einer Berufskrankheit Meniskusschäden ab 24.08.92 eine Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 10.01.07 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Rente wegen der Berufskrankheit 2103 schon ab.22.10.91 zu gewähren. Durch Bescheid vom 09.03.07 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 14.06.95 mit der Begründung ab, dass gemäß § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X} Leistungen rückwirkend nur für einen Zeitraum von vier Jahren gewährt werden könnten. Im Übrigen habe aufgrund der Meniskusschäden an seinem linken und rechten Kniegelenk erst mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 24.08.92 ein Stützrententatbestand vorgelegen. Mit seinem hiergegen am 19.03.07 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine MdE von 10 v.H. wegen der Berufskrankheit Meniskusschäden bei ihm bereits ab 01.01.66 bestanden habe. Am 24.05.07 wies der Wlderspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seiner am 04.06.07 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, die Beklagte habe im Jahre 1997 anerkannt, dass bei ihm ab 01,01.66 eine MdE von 10 v.H. wegen der Berufskrankheit Meniskusschäden vorgelegen habe. Da sie dies be seiner Rente wegen der Berufskrankheit nach Ziffer 2103 damals nicht berücksichtigt habe, stehe ihm ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Die Terminsmitteilung ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 23.07.07 zugegangen. In der Mitteilung ist er darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Angaben des Klägers insoweit nicht zutreffen, als vor dem 24.08.92 kein Stützrententatbestand vorgelegen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf de Gerichtsakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung konnte aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, weil der Kläger in ordnungsgemäßer Terminsmitteilung auf diese im Falle seines Ausbleibens bestehende Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig, und der Kläger wird durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat nämlich gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen einer Berufskrankheit nach Ziffer 2103 ab einem früheren Zeitpunkt als dem 24.08.92. Das Gericht folgt dabei den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides vom 09-03.07 und des Widerspruchsbescheides vom 24.05.07, weshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird, § 136 Abs. 3 SGG. Zu ergänzen bleibt lediglich,. dass auch im Falle der Annahme eines sozialrechtlichen HerstelIungsanspruchs zu Gunsten des Klägers im Falle einer unterlassenen Überprüfung einer Stützrentensituation durch die Beklagte im Jahre 1997 die Verjährungsvorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X zur Anwendung kommen würde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.03.07-Az.: B 13 R 58/06 R). Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 183,193 SGG abzuweisen.