Keine Rente wegen Berufsunfähigkeit: Verweisung auf Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte ab 13.12.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach SGB VI a.F. wegen Wirbelsäulen- und weiterer Beschwerden. Streitpunkt war, ob er seinen bisherigen bergmännischen Facharbeiterberuf nicht mehr ausüben kann und ob eine sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit besteht. Das Gericht verneinte Berufsunfähigkeit, weil der Kläger nach den Gutachten vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen leisten kann. Insbesondere sei die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel als angelernte Verweisungstätigkeit zumutbar und gesundheitlich machbar; Vermittlungsrisiken seien unerheblich.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 13.12.1999 abgewiesen, da zumutbare Verweisungstätigkeit als Auslieferungsfahrer möglich ist.
Abstrakte Rechtssätze
Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit krankheits- oder behinderungsbedingt auf weniger als die Hälfte derjenigen vergleichbar ausgebildeter gesunder Versicherter abgesunken ist.
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf; kann dieser nicht mehr ausgeübt werden, besteht ein Rentenanspruch nur, wenn keine sozial zumutbare und gesundheitlich sowie fachlich bewältigbare Verweisungstätigkeit vorhanden ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bestimmt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs im Mehrstufenschema; Facharbeiter dürfen grundsätzlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Stufe (angelernte Tätigkeiten) verwiesen werden.
Kann der Versicherte nach medizinischem Befund vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen verrichten und ist die konkrete Verweisungstätigkeit diesen Anforderungen gewachsen, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.
Das Fehlen eines aktuell innegehabten leidensgerechten Arbeitsplatzes ist für die Rentenentscheidung unerheblich, weil das Risiko der Arbeitsvermittlung nicht beim Rentenversicherungsträger liegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1962 geborene Kläger wurde 1977 im Deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und übte dort verschiedene Hauertätigkeiten aus, zuletzt als Hauer in der Gewinnung (Lohngruppe 11). Aus gesundheitlichen Gründen mußte er im Jahre 1992 seine Hauertätigkeit aufgeben und war bis zu seiner Abkehr am 31.03.1996 (Aufhebungsvertrag vom 30.11.1995) als Bandwärter (Lohngruppe 04) tätig. Der Kläger bezieht zur Zeit Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Darüber hinaus ist er im Rahmen einer Nebentätigkeit ca. 40 Stunden im Monat als Taxifahrer tätig. Seit dem 04.12.1991 bezieht er von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.
Am 13.12.1999 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste daraufhin ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD). In einem aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers erstatteten Gutachten vom 31.05.2000 erhob der Arzt Dr. H die folgenden Diagnosen:
1. Lumbales Schmerzsyndrom bei Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation 1992.
2. Gelegentlich auftretende, klinisch nicht relevante Schultergelenksbe schwerden links.
3. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule sowie Blockwirbelbildung im Bereich HWk 1/2.
4. Gelegentliche Oberbauchbeschwerden bei bekannter Ulcus-Anamnese und aus wärts beschriebenes Mallory Weiss Syndrom.
5. Zustand nach folgenlos ausgeheilter Beckenringfraktur im Rahmen eines pri vaten PKW-Unfalles (20 .07.1998) mit begleitender Fraktur der 1. Rippe rechts.
6. Zustand nach antibiotisch behandeltem und folgenlos ausgeheiltem Lungen abszeß.
Im Rahm en sein er Leistungsbeurteilung gelangte Dr. H zu der Auffassung, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, körperlich schwere und vor allem wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten auszuüben; dies gelte auch für Arbeiten, die überwiegend in sogenannter Zwangshaltung zu verrichten seien (je in Verbindung mit häufigem Bücken, etc.). Darüber hinaus sollten aufgrund der beim Kläger vorhandenen Schultergelenkbeschwerden Überkopfarbeiten vermieden werden, wobei eine gelegentliche und dann nur kurzfristige Überkopfarbeit noch ausgeübt werden könne.
Gestützt auf diese medizinischen Feststellungen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 05.07.2000 ab und vertrat die Auffassung, dass der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter anderem als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel tätig zu werden.
Der hiergegen am 31.07.2000 erhobene Widerspruch wurde vom Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 13.02.2001 zurückgewiesen.
Mit seiner am 23.02.2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er nimmt im wesentlichen Bezug auf seinen Vortrag im Widerspruchsver fahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2000 in der Ge stalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2001 zu verurteilen, bei ihm für die Zeit ab dem 13.12.1999 einen Zustand der Berufsunfähigkeit anzunehmen und entsprechende Leistungen nach weiterer Maßgabe der gesetzli chen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und die diesen zugrundeliegenden medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren.
Das Gericht hat einen Befundbericht des Arzt es Dr. E eingeholt. Auf den Inhalt dieses Berichts vom 11.07.2001 wird Bezug genommen.
Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines fachchirurgisch sozialmedizinischen Gutachtens der Ärztin für Chirurgie, Plastische Chirurgie und Sozialmedizin Frau Dr. F. In ihrem aufgrund ambulanter Untersuchung erstatteten Gutachten vom 04.10.2001 hat die Sachverständige Dr. F die folgenden Diagnosen erhoben:
1. Wirbelsäulensyndrom.
2. Verschleißleiden der großen und kleinen Gelenke der Extremitäten.
3. Magenleiden.
4. Übergewichtigkeit, Stoffwechselstörung, Folgen des Unfalls vom 20.07.1998, folgenlos aus- und abgeheilter Lungenabszeß.
Vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und Gesundheitsstörungen ist die Sachverständige Dr. F zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Verhältnis 50 zu 50 mit Heben und Tragen von Lasten von 10 bis 15 kg im Stehen, Gehen oder Sitzen - wobei ca. einmal pro Stunde ein Haltungswechsel ermöglicht werden sollte -, überwiegend in geschlossenen Räumen, wobei wiederum ein gelegentlicher Aufenthalt im Freien zumutbar sei, im Akkord sowie in Nacht- und Wechselschicht unter Meidung von überwiegenden oder langandauernden Zwangs- oder einseitigen Körperhaltungen, ständigen Überkopfarbeiten, ständig knienden oder hockenden Zwangspositionen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter weiterer Vermeidung von höherwertigen Umwelteinflüssen in Verbindung mit Kälte, Hitze, Zugluft, Temperaturschwankungen, Nässe, Lärm und Hautreizstoffen vollschichtig und regelmäßig auszuüben. Der Kläger sei im übrigen nicht in der Benutzung eines Kfz eingeschränkt.
In einer vom Gericht veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2001 hat die Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger aus chirurgisch-sozialmedizinischer Sicht als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel tätig werden könne.
Auf Antrag des Klägers hat sodann der Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin drs. (NL) T ein fachorthopädisches Gutachten erstattet. In diesem Gutachten vom 08.03.2002 hat der Sachverständige drs. (NL) T folgende Gesundheitsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat des Klägers festgestellt :
1. Z.n. Bandscheibenoperation im Segment L5/ S1 mit Zeichen einer gelegentlich auftretenden haltungsabhängigen Wurzelirritation auf der Grundlage einer Retrolisthese von L5 über S 1 und eine hierdurch bedingte Einengung des Spinalkanales ohne manifeste Nervenwurzelreizsymptomatik, ohne Hinweise für motorische oder sensible Defizite.
2. leichte lmpingement-Symptomatik li. Schultergelenk bei freier Funktion.
3. Endgradige Bewegungseinschränkung der HWS auf der Grundlage beginnender degenerativer Veränderungen, zum Zeitpunkt der Untersuchung beschwerdearm.
4. Genu valgum bds., beschwerdearm.
Aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg (kurzfristig) im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen sowie im Freien unter Witterungsschutz unter Meidung von Akkord und Fließbandarbeit, Arbeiten in Zwangs- oder einseitiger Körperhaltung, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, regelmäßigem Überkopfarbeiten sowie unter weiterer Vermeidung von Gefährdungen durch Kälte, Hitze, Zugluft oder starken Temperaturschwankungen vollschichtig und regelmäßig auszuüben. Der Sachverständige drs. (NL) T hat im wesentlichen der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. F zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der Prozeßakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Insofern ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei des vom 13.0 2.200 1 nicht rechtswidrig, und der Kläger wird durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der erhobene Anspruch bestimmt sich nach den Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs vom 18.12.1989 (BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337) in der Fassung vom 27.06.2000 (BGBI. 1 S. 910) (= SGB VI a. F.), weil der geltend gemachte Anspruch - unterstellt, er bestünde - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBI. 1 S. 1 8 27 ) (= SGB VI n. F.) zum 01.01.2001 entstanden wäre (vgl. hierzu § 30 0 Abs. 2 SGB VI n. F.). Denn der Kläger begehrt die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Versicherungs falls vom 13.12.1999.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbs fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf wenig er als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt ist dementsprechend bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf. Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ Höchste darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 22.03.1988 - Az.: 8/5a RKN 9/8 6, SozR 2200 § 1246 Nr. 158, vom 22.10.1996 - Az.: 13 RJ 35/96, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18.02.1998 - Az.: B 5 RJ 34/97 R, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 61 m. w .N .).
Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet wor den Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelaus bildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. hierzu BSG, a.a.O.).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, Urteile vom 08.10.21992 – AZ.: 13 RJ 49/91, SozR 3 – 220 § 1246 Nr. 27 und vom 24.04.1996 – Az.: 5 RJ 24/94). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich (nur) auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 25.07.2001 - Az.: B 8 KN 14/00 R n.w .N.).
Gemessen an den vorbeschriebenen Grundsätzen kann der Kläger, der aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht aus dem Deutschen Steinkohlenbergbau abgekehrt ist, jedoch gezwungen war, im Jahre 1992 seine zuletzt ausgeübte Hauertätigkeit als Hauer in der Gewinnung aufzugeben, nach wie vor den Berufsschutz des bergmännischen Facharbeiters für sich in Anspruch nehmen. Aus der Qualifika tion des Klägers als Facharbeiter (1. Berufsgruppe) folgt, dass er grundsätzlich auf sämtliche angelernte Tätigkeiten im Sinne der 3. Stufe des oben skizzierten Mehr-Stufen-Schemas verwiesen werden kann. Das bedeutet für ihn, dass er mit dem ihm verbliebenen Rest-Leistungsvermögen auf die Tätigkeit des Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel zu verweisen ist. Denn die Entlohnung des Auslieferungsfahrers erfolgt regelmäßig nach Lohngruppen, die durch den Leitberuf des Angelernten gekennzeichnet sind (vgl. u. a. Lohngruppe V des Lohnrahmenabkommens vom 02.05.1995 zwischen den in der Tarifgemeinschaft des Großhandels, Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbänden einerseits und der deutschen Angestelltengewerkschaft , Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie der Gewerk schaft Handel, Banken und Versicherungen im deutschen Gewerkschaftsbund, Lan desbezirksleitung Nordrhein-Westfalen andererseits; vgl. ferner Lohngruppe 5 des Lohngruppenplanes für die gewerblichen Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg vom 01.04.1995).
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger die Tätigkeit des Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel unter Berücksichtigung seines Restleistungsvermögens noch verrichten kann. Die Tätigkeit besteht darin, daß der Auslieferungsfahrer die von ihm anzuliefernde Ware tourengerecht verlädt, im Stadtbereich je Arbeitstag etwa 35 - 40, auf Landtouren etwa 30 - 35 Apotheken anfährt, die bestellten Arzneimittel ausliefert, ggfls. Retouren, Leergut und Cartonagen zurück nimmt, nach der Belieferung des letzten Kunden zu seinem Betrieb zurückfährt, die Rückgüter an die richtigen Stellen weiter leitet und die nächste Tour vorbereitet. Die Versandeinheiten wiegen in der Regel bis zu 7 kg, gelegentlich bis 15 kg und allenfalls in seltenen Ausnahmefällen auch mehr als 15 kg (vgl. hierzu die Auskünfte mehrerer pharmazeutischer Großhandlungen, insbesondere des pharmazeutischen Großhandels <PHAGRO> vom 31.10.1997, 12.06.1998 und 19.06.1998 sowie der Bundesverbände verschiedener Branchen des Groß- und Außenhandels, eingeholt in dem Verfahren LSG NRW L 18 KN 20/94 sowie die dortige Vernehmung des Geschäftsführers der B GmbH, S, als sachverständigen Zeugen).
Diesen Anforderungen ist der Kläger noch gewachsen. Das ergibt sich aus den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. F in ihrem Gutachten vom 04.10.2001 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2001. Danach ist der Kläger noch in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Verhältnis 50 zu 50 unter weiterer Berücksichtigung der bereits im Tatbestand skizzierten Einschränkungen zu verrichten. Den Schwerpunkt der gesundheitlichen Beschwerden bildet demnach das Wirbelsäulensyndrom des Klägers, wohingegen aus den ferner diagnostizierten Erkrankungen keine höherwertigen Leistungseinbußen resultieren. Auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht in der Nutzung eines Kfz eingeschränkt ist, stellt sich die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel als geeig netes berufliches Betätigungsfeld dar.
Auch die Tatsache, daß der Kläger nach den Feststellungen der Sachverständigen Nässe und Zugluft vermeiden solle, schließt die Verweisung auf die Tätig keit eines Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel nicht aus. Denn der Auslieferungsfahrer befindet sich während eines erheblichen Anteils des Ar beitstages in seinem Pkw, um die zu beliefernden Apotheken anzufahren. Arbeiten im Freien fallen lediglich beim Be- und Entladen des Pkw und für den Transport der Ware vom Fahrzeug zur Apotheke und zurück an. Diese Tätigkeiten nehmen jedoch keinen besonders hohen Anteil der Schicht ein. Im übrigen kann der Kläger Einwirkungen durch Kälte, Zugluft oder Nässe durch entsprechend witterungsangepaßte Kleidung begegnen.
Einer Verweisung auf die Tätigkeit des Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel steht auch nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine überwiegend sitzende Tätigkeit handelt. Wenn nämlich die Sachverständige in ihrem Gutachten ausführt, dass ein gelegentlicher Positionswechsel einmal pro Stunde ermöglicht werden sollte, berücksichtigt sie damit in ausreichender und angemessene Weise die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers. Im übrigen ist bei einer Tätigkeit als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel mit mindestens 30 anzufahrenden Apotheken pro Schicht hinreichend Gelegenheit für die von der Sachverständigen geforderten Positionswechsel.
Mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben folgt die Kammer den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in dem Gutachten der Sachverständigen Dr. F. Die Sachverständige ist als erfahrene Fachärztin aufgrund eingehender Untersuchungen und sorgfältiger Befunderhebungen unter Berücksichti gung der im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen und nicht zuletzt auch unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers während der Erhebung der Anamnese zu der von ihr vorgenommenen Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers gelangt. Daß die Sachverständige Befunde unvollständig erhoben oder die Leistungsfähigkeit des Klägers unzutreffend beurteilt hat, ist nicht erkennbar.
Schließlich wird die von der Sachverständigen Dr. F vorgenommene Einschätzung des Restleistungsvermögens des Klägers durch die Leistungsbeurteilung des auf Antrag des Klägers weiterhin gehörten Gutachters drs. (NL) T gestützt. Auch dieser ist nämlich zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen sowie im Freien unter Witterungsschutz unter weiterer Berücksichtigung der bereits beschriebenen Einschränkung en vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Dass der Sachverständige drs. (NL) T im Gegensatz zu der Auffassung der Sachverständigen Dr. F ausgeführt hat, dass Akkord und Fließbandarbeit vom Kläger nicht mehr ausgeübt werden sollte, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel ist nicht mit einer Akkordtätigkeit zu vergleichen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass es gegebenenfalls bei außergewöhnlichen Verkehrs- oder Witterungsverhältnissen zu einem besonderen Zeitdruck kommen kann. In der Regel ist der Auslieferungsfahrer einem solchen Zeitdruck jedoch nicht ausgesetzt. Denn die Touren werden von den jeweiligen Arbeitgebern getestet und so geplant, dass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden können (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 02.03.1999 - Az.: L 18 KN 20/94).
Nicht berücksichtigt werden konnte ferner, daß der Kläger einen seinem (eingeschränkten) Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz derzeit nicht inne hat. Denn das Risiko der Arbeitsvermittlung trägt nach den gesetzlichen Regelungen nicht der beklagte Rentenversicherungsträger, sondern die Bundesanstalt für Arbeit. Ob dem Kläger ein leidensgerechter Arbeitsplatz vermittelt werden kann, konnte vor diesem Hintergrund bei der Entscheidung über sein Rentenbegehren nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen,
Ahstraße 22,
45879 Gelsenkirchen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmt en Antrag enthalten und die zur Begrün dung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zu lassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.