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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 6 AS 467/24 ER·07.04.2024

Einstweilige Anordnung nach SGB II wegen fehlender Glaubhaftmachung abgelehnt

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung nach §86b SGG und Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung von Leistungen nach SGB II. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Hilfebedürftigkeit und der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurden. Fehlende eidesstattliche Versicherung, unvollständige Kontoauszüge und widersprüchliche Angaben führten zur Ablehnung. Eine Anspruchsgrundlage für Krankenversicherungsregelungen war ebenfalls nicht ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Regelungsanordnung nach §86b Abs.2 SGG ist das streitige Rechtsverhältnis, aus dem eigene Rechte des Antragstellers hergeleitet werden, glaubhaft zu machen (Anordnungsanspruch).

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Glaubhaftmachung im Sinne des §86b Abs.2 SGG i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO verlangt, dass das Vorliegen einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist; bloße Möglichkeit genügt nicht.

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Bei Leistungsansprüchen nach SGB II obliegt es dem Antragsteller, Umfang und Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und Beweismittel vorzulegen oder deren Vorlage zuzustimmen (§60 SGB I).

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Fehlt die erforderliche Mitwirkung oder bestehen erhebliche, nicht aufgeklärte Widersprüche in den Darlegungen, kann dies die Gewährung einstweiliger Leistungen ausschließen; Prozesskostenhilfe ist bei mangelnder Erfolgsaussicht gemäß §73a SGG i.V.m. §§114 ff. ZPO zu versagen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 SGG§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II§ 9 Abs. 1 SGB II§ 60 SGB I§ 86b SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers vom 21.03.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus E wird abgelehnt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden.

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Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO), wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. April 2013, – B 9 V 1/12 –, Rn. 35, juris; BSG, Beschluss vom 08. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, Rn. 5, juris). Die Gerichte müssen bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings dem Rechnung tragen, wenn eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten droht; die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich also am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2014 – 1 BvR 1453/12 –, juris, Rn. 10). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (ebd., Rn. 10.). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (ebd., Rn. 10). Die grundrechtlichen Belange sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung immer eine Entscheidung zugunsten desjenigen ergehen muss, der angeblich existenzsichernde Leistungen beansprucht, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund in dem vorliegenden Rechtsstreit glaubhaft gemacht.

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Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II Personen, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann.

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Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen bekannt ist. Insoweit obliegt es dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunde vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)). Dies gilt insbesondere für Umstände, – wie vorliegend die Einkommens Verhältnisse d. ASt – in der Sphäre der Antragsteller liegen. Zudem haben die Betroffenen im Verfahren nach § 86b SGG eine besondere Mitwirkungspflicht, nach der sie in erster Linie die Tatsachen vortragen und glaubhaft machen müssen, die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund stützen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 16a; Burkiczak, NZS 2022, 326 (330)). Kann sich das Gericht wegen unzureichender Angaben der Betroffenen kein hinreichend klares Bild über die Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, kann eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden und dementsprechend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.

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Nach Einschätzung des Gerichts ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers die Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

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Entgegen der gerichtlichen Verfügung vom 25.03.2024 hat der Antragsteller weder die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert noch Kontoauszüge der letzten drei Monate vorgelegt, sondern erst ab 08.02.2024. Bereits insofern fehlt es an einer Glaubhaftmachung. Auch sofern man die Behauptung des Antragstellers im Übrigen als wahr unterstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht vorliegen, insbesondere dass er derzeit mit Frau L nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, überwiegen derzeit die Zweifel an der Behauptung, dass er keine Unterstützung durch sie erhält. Nicht erklärlich ist insofern beispielsweise die aus den Kontoauszügen ersichtliche Überweisung von Frau L in Höhe von 50,00 EUR auf das Konto des Antragstellers am 15.02.2024. Insgesamt vermochte der Antragsteller das frühere und derzeitige wirtschaftliche Verhältnis zu Frau L nicht nachvollziehbar darzulegen. Fraglich ist etwa, warum der Antragsteller ausweislich eines Aktenvermerks vom 08.11.2023 bereits gegenüber dem Antragsgegner eine Trennung von Frau L angab und auch einen auf den 13.11.2023 datierten Mietvertrag einreichte, in der Stellungnahme vom 02.04.2024 jedoch angab, die Bedarfsgemeinschaft bestehe seit Januar 2024 nicht mehr.

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In Anbetracht eines behaupteten derzeitigen Barvermögens vom 1.000,00 EUR sowie der dargelegten elterlichen Unterstützung ist derzeit hinsichtlich des begehrte Regelbedarfs im Übrigen auch kein Anordnungsgrund ersichtlich.

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Eine einstweilige Anordnung hinsichtlich Kosten der Unterkunft war nicht beantragt worden.

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Eine einstweilige Regelung ist auch nicht zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes geboten. Es sind auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V). Anhaltspunkte dafür, dass die Krankenkasse wegen der fehlenden Zahlung der Beiträge das Ruhen des Krankenversicherungsverhältnisses nach § 16 Abs. 3a SGB V festgestellt hätte, sind nicht ersichtlich. Auch insofern ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts N ist gemäß § 73a SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet.