Einstweilige Anordnung: Vorläufige SGB II-Leistungen (Regelbedarf, Unterkunft) bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung vorläufiger Leistungen nach SGB II. Das Sozialgericht stellte Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund fest und verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 16.04.2020–16.08.2020. Die Entscheidung stützt sich auf summarische Glaubhaftmachung der Leistungsberechtigung und das Verbot der Existenzgefährdung.
Ausgang: Antrag teilweise stattgegeben: Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung von Regelbedarf sowie Unterkunfts‑ und Heizkosten (16.04.2020–16.08.2020); übriger Antrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch (materiell‑rechtlicher Anspruch) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) voraus.
Bei summarischer Prüfung genügt zur Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen, dass nach glaubwürdigem Vortrag und den möglichen Ermittlungen die Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich erscheinen (entsprechend § 23 Abs.1 SGB X).
Personen, die ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin nach FreizügG/EU oder als Familienangehörige nach § 2 Abs.2 Nr.6 FreizügG/EU besitzen, sind nicht von dem Ausschluss des Leistungsanspruchs nach § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB II erfasst.
Zur Abwendung schwerwiegender Nachteile (z. B. drohende Wohnungsverlust/Kündigung) ist die Gewährung vorläufiger Leistungen geboten; ein 'Vertrösten' auf die Hauptsacheentscheidung verletzt den effektiven Rechtsschutz des Art.19 Abs.4 GG.
Sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und bestehen hinreichende Erfolgsaussichten, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 16.04.2020 bis zum 16.08.2020 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – Regelbedarfe mit Kosten der Unterkunft und Heizung – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus I bewilligt.
Rubrum
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat im tenorierten Umfang Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gegenüber dem Antragsgegner und auf Prozesskostenhilfe.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf das geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt für den vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, denn streitig ist die Bewilligung von Leistungen.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragstellerin ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 - 2 BvR 745/88 - NJW 2003, 1236). Die Regelungsanordnung zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Die Angaben hierzu hat die Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 86b Rn 41).
Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Leistung des Regelbedarfs und der Kosten der Unterkunft wurde glaubhaft gemacht, denn die Antragsteller sind nach summarischer Prüfung leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Die Antragsteller zu 1) hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), ist erwerbsfähig (Nr. 2) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Die Antragsteller zu 2) und 3) sind als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt.
Eine Glaubhaftmachung liegt in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dann vor, wenn der betreffende Umstand nach dem glaubwürdigen Vortrag der Antragstellerin und nach den im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens möglichen Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Antragstellerin sind nach den glaubhaft gemachten Umständen hilfebedürftig nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II. Abseits der Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis der Antragstellerin zu 1) bei Herrn Rechtsanwalt L (bis zum 30.04.2020) und den Einkünften aus der Beschäftigung bei der T UG (ab dem 01.05.2020, laut Arbeitsvertrag maximal EUR 459,00 brutto) sind keine nennenswerten Einkünfte festzustellen, im Übrigen können die Antragsteller ihren Lebensunterhalt auch aus keinem hinreichenden Vermögen bestreiten.
Der Leistungsanspruch der Antragsteller entfällt nicht aufgrund des seit dem 29.12.2016 geltenden Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Die Antragstellerin zu 1) verfügt nach summarischer Prüfung über ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, da sie sich als Arbeitnehmerin aufhält.
Nach den glaubhaft gemachten Angaben übte die Antragstellerin zu 1) in dem Zeitraum vom 01.12.2019 bis zum 30.04.2019 eine Tätigkeit als Reinigungskraft in den Kanzleiräumen von Herrn Rechtsanwalt L in I aus. Soweit der Ermittlungsdienst des Antragsgegners die Antragstellerin zu 1) weder am 08.04.2020 zwischen 18.38 Uhr und 19.16 Uhr, noch am 03.03.2020 zwischen 6.45 Uhr und 7.15 Uhr und auch am 09.03.2020 zwischen 6.45 Uhr und 7.15 Uhr antraf, ist dies ohne Weiteres mit der mit Schriftsatz vom 04.06.2020 vorgelegten Stundenaufstellung erklärlich.
Während die Antragstellerin zu 1) am 08.04.2020 urlaubsbedingt nicht bei der Arbeitsstelle erschien, so war sie am 03.03.2020 und 09.03.2020 schlicht zu anderen Uhrzeiten tätig, als dies der Antragsgegner angenommen hat.
Der Antragstellerin zu 1) wurde betriebsbedingt von Herrn Rechtsanwalt Karagöz zum 30.04.2019 gekündigt.
Das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin gründet sich ab dem 01.05.2020 auf eine nach den glaubhaft gemachten Umständen neu begonnene Tätigkeit der Antragstellerin zu 1) bei der T UG, ebenfalls als Reinigungskraft.
Die Antragsteller zu 2) und zu 3) haben vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 3 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht.
Der Anordnungsgrund hinsichtlich des Regelbedarfs ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Antragsteller können ihren Lebensunterhalt weder aus eigenem Einkommen noch aus Vermögen sicherstellen.
Den Antragstellern steht nach den glaubhaft gemachten Umständen auch die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu (§ 22 SGB II).
Das Gericht bejaht den Anordnungsgrund auch hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER mit zutreffendem Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art 13 GG; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; SG Berlin, Beschluss vom 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14 ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. 03. 2013 - L 16 AS 61/13 B ER). Denn die prozessuale Konsequenz der Anerkennung eines im Moment der Bedarfsentstehung bestehenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG: Es muss sichergestellt sein, dass gegen eine Versagung der existenznotwendigen Mittel effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Ein "Vertrösten" des Antragstellers auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt - nach Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter - ist hiermit nicht vereinbar (LSG, Beschluss vom 04. Mai 2015 – L 7 AS 139/15 B ER –, Rn. 31, juris).
Nachdem sowohl ein Anordnungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde und dementsprechend eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden hat, ist auch Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Ablehnung im Übrigen erfolgt allein aus der Tatsache, dass nach der anwaltlichen Antragstellung keine Befristung der vorläufig zu bewilligenden Leistungen vorgesehen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Sie berücksichtigt die Veranlassung und den Ausgang des Verfahrens. Die Ablehnung im Übrigen rechtfertigt im konkreten Fall keine Teilkostenlast der Antragsteller.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.