Eilantrag auf Kautionsdarlehen, Mietzahlung und Renovierung nach SGB II abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Auszahlung eines Kautionsdarlehens an die Vermieterin, Übernahme rückständiger Mieten und Auszahlung einer Renovierungsbeihilfe. Das Gericht lehnte den Antrag mangels Eilbedürftigkeit und fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ab. Insbesondere fehlte wegen fehlender Schlüsselübergabe die tatsächliche Nutzung der Wohnung und damit ein Anspruch nach § 22 SGB II.
Ausgang: Eilantrag auf Auszahlung der Kaution, Übernahme rückständiger Mieten und Renovierungsbeihilfe mangels Eilbedürftigkeit und fehlender Glaubhaftmachung abgewiesen; keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 86b SGG sind sowohl der Anordnungsanspruch (glaubhafte Darlegung des streitigen Rechtsverhältnisses) als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen.
Die Auszahlung eines Kautionsdarlehens an den Vermieter als vorläufige Maßnahme setzt voraus, dass hierdurch der Zugang zur Wohnung und die Abwendung erheblicher Nachteile tatsächlich erreichbar werden; fehlt diese Verbindung, ist der Anordnungsgrund nicht gegeben.
Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II werden grundsätzlich nur für tatsächlich genutzten Wohnraum anerkannt; Mietkosten vor dem tatsächlichen Umzug sind nur nach vorheriger Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II übernehmbar.
Renovierungsbeihilfen setzen die Möglichkeit der Durchführung der Renovierung voraus; ohne Zugang zur Wohnung fehlt regelmäßig die erforderliche Eilbedürftigkeit für einstweiligen Rechtsschutz.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Auszahlung eines Kautionsdarlehens an die Vermieterin, die Zahlung der offenen Mieten seit Mietvertragsbeginn sowie die Bewilligung und Auszahlung von Renovierungskosten.
Die Antragstellerin lebt aktuell mit ihren drei minderjährigen Kindern im Frauenhaus D. Die Beigeladene bewilligte der Antragstellerin und ihren Kindern zuletzt mit Bescheid vom 18.04.2023 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.05.2023 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Monate April 2023 und Mai 2023 in Form der Regelleistung und der Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus D.
Unter dem 24.01.2023 bescheinigte die Beigelande die Notwendigkeit des Umzuges der Antragstellerin und ihrer Kinder in die Wohnung Astraße in C.
Am 26.01.2023 reichte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner das Mietangebot für die Wohnung Astraße in C ein. Danach beträgt die Grundmiete 480,00 EUR, die Heizkosten 150,00 EUR sowie die Betriebskosten 100,00 EUR. Die Kaution betrage 1.440,00 EUR. Der Antragsgegner wies daraufhin, dass die Mietkaution in Höhe von drei Monatskaltmieten unangemessen sei. Daraufhin übersandte die Antragstellerin am 31.01.2023 ein Mietangebot mit einer Kaution in Höhe von 960,00 EUR. Daraufhin bescheinigte der Antragsgegner der Antragstellerin am gleichen Tag die Angemessenheit der Wohnung und die Übernahmefähigkeit der Kosten der Unterkunft.
Am 02.02.2023 beantragte die Antragstellerin für sich und ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner sowie Renovierungskosten.
Die Antragstellerin unterzeichnete am 10.02.2023 den Mietvertrag für die Wohnung Astraße in C mit Mietbeginn 15.02.2023. In § 6 des Mietvertrages ist vereinbart, dass die Schlüsselübergabe gemäß der gesetzlichen Bestimmungen Zug um Zug mit der Zahlung der Kaution erfolge. Auf Antrag der Antragstellerin bewilligte der Antragsgegner dieser unter dem 07.03.2023 ein Kautionsdarlehen für die Wohnung Astraße in C in Höhe von 960,00 EUR in Form einer Kautionsgarantieerklärung.
Am 23.03.2023 teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Wohnungsübergabe noch nicht erfolgt sei, da sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene die Zahlung der Miete verweigern würden.
Unter dem 03.04.2023 teilte die Vermieterin mit, dass eine Schlüsselübergabe erst nach Erhalt der Kaution und der ersten Monatsmiete erfolgen würde.
Am 27.04.2023 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Antragsgegner sei verpflichtet, die Mietkaution direkt an die Vermieterin auszuzahlen, die Mieten seit Beginn des Mietverhältnisses zu übernehmen und auszuzahlen, sowie die erforderlichen Beihilfen zur Renovierung der Wohnung zu bewilligen und auszuzahlen. Die Antragstellerin fügte dem Antrag eine Bestätigung der Vermieterin und eine eidesstattliche Versicherung bei, wonach sie die Schlüssel zur Wohnung nicht erhalte habe und die Vermieterin mit der fristlosen Kündigung drohe.
Die Antragstellerin beantragt schriftlich,
die Antragsgegnerin wird verpflichtet, sofort die rückständigen Mieten ab dem 15.02.2023 für die Monate Februar, März und April 2023 in Höhe von 2.190,00 € an die Vermieterin, die S GmbH Sstraße, E für die von der Antragstellerin angemietete Wohnung in der Astraße in C zu zahlen, Höhe von 960,00 EUR zu zahlen und an die Antragstellerin eine Renovierungskostenpauschale als Vorschuss in Höhe von 468,00 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Für die Renovierungskosten sei die Beigeladene zuständig. Die geforderten säumigen Mieten könnten schon deswegen nicht geleistet werden, weil die Antragstellerin noch keinen Schlüssel zur Wohnung hatte. Die Bedingungen zur Auszahlung des Kautionsdarlehens seien noch nicht eingetreten.
Mit Beschluss vom 10.02.2023 hat das Gericht die Beigeladene zum Verfahren beigeladen. Diese sieht hinsichtlich der Renovierungskosten, der Mieten und der Kaution den Antragsgegner in der Verpflichtung.
Die Antragstellerin hat im Folgenden eine Erklärung der Vermieterin vom 23.05.2023 eingereicht. Danach erhalte die Antragstellerin die Schlüssel zur Wohnung nur, wenn sie die Kaution und die erste Monatsmiete vollständig überweise.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Dem Antrag fehlt es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit soweit es um die Auszahlung der Mietkaution und der Renovierungsbeihilfe geht, und an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, soweit es die Zahlungen der offenen Mieten betrifft. Die Antragstellerin hat insoweit gerade keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (Anordnungsanspruch). Des Weiteren ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist gegebenenfalls auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Soweit die Auszahlung des Kautionsdarlehens direkt an die Vermieterin, ohne Abwarten der im Bescheid vom 07.03.2023 genannten Bedingungen begehrt wird, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die besonderen Gründe hinsichtlich der Eilbedürftigkeit setzen im konkreten Fall voraus, dass die Antragstellerin Zugang zu der Wohnung Astraße in C durch Auszahlung des Kautionsdarlehens erhalten kann und somit verhindert werden kann, dass die Antragstellerin weiterhin im Frauenhaus D lebt. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Vermieterin fordert für eine Schlüsselübergabe die vollständige Kaution und die erste Monatsmiete. Diese Forderung entspricht weder den gesetzlichen Regelungen des § 551 BGB, noch den in § 6 des Mietvertrages vom 10.02.2023 vereinbarten Regelungen. Daher kann die Antragstellerin auch durch direkte Auszahlung des Kautionsdarlehens keinen Zugang zur Wohnung erlangen. Dies ist jedoch der Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 SGB II. Sinn und Zweck der Regelung ist nicht, den Hilfeempfänger in die Lage zu bringen den Vermieter, der bereits ankündigt sich vertragswidrig verhalten zu wollen, in Verzug hinsichtlich der Übergabe der Wohnungsschlüssel zu setzen, mit der Folge, dass auch keine Verpflichtung zur Mietzahlung entsteht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Kaution nur als Darlehen gewährt wird. Allerdings trägt die öffentliche Hand auch bei der Bewilligung als Darlehen das Risiko des Ausfalls bis zur Tilgung. Das Risiko des sich vertragswidrig verhaltenden Vermieters, verbunden mit der Frage von möglicherweise offenen Mietforderungen, trägt die Antragstellerin, da diese Vertragspartei des Mietvertrages ist, nicht der Antragsgegner oder die Beigeladene.
Ebenso ist schon kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner hinsichtlich der Mietzahlungen seit 15.02.2023 glaubhaft gemacht. Kosten der Unterkunft sind nach § 22 SGB II nur dann als Bedarfe anzuerkennen, wenn der Wohnraum tatsächlich genutzt wurde. Indem die Antragstellerin keine Schlüssel zur Wohnung hat, ist eine Nutzung der Wohnung ausgeschlossen, so dass nach § 22 Abs. 1 SGB II keine tatsächlichen Unterkunftskosten. Im Einzelfall können Mietkosten, ohne dass ein Umzug tatsächlich erfolgt ist, als Wohnungsbeschaffungskosten nach vorheriger Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II übernommen werden (BSG 29.3.2012 – B 14 AS 271/11 B). Zuständig hierfür wäre jedoch der bis zum Umzug örtlich zuständige Träger, nämlich die Beigeladene. Eine solcher Antrag auf eine vorherige Zusicherung, sprich vor Abschluss des Mietvertrages zum 14.02.2023, ist jedoch nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin die Bewilligung und Auszahlung der beantragten Renovierungsbeihilfe begehrt, so fehlt es hier an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Indem die Antragstellerin keinen Zugang zur Wohnung hat, kann auch keine Renovierung der Wohnung stattfinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.