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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 53 AS 12/21·06.09.2021

Ablehnung von Prozesskostenhilfe im SGB II-Überprüfungsverfahren wegen Fristversäumnis

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für ein Überprüfungsverfahren zu einem Bescheid nach SGB II. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, weil der Überprüfungsantrag außerhalb der Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X gestellt wurde. Mangels Fristeinhaltung bestand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache. Die Voraussetzungen für PKH nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO lagen damit nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg infolge Fristversäumnis des Überprüfungsantrags

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Bei Überprüfungsanträgen nach SGB II ist die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X maßgeblich; ein außerhalb dieser Frist gestellter Antrag kann abgelehnt werden.

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Bleiben formelle Eingangs- oder Ausschlussfristen unberücksichtigt, kann dies die Erfolgsaussichten der Hauptsache derart beeinträchtigen, dass PKH zu versagen ist.

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Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Gewährung von PKH bezieht formelle Ausschlussgründe der Leistungshöhe und des Verfahrens (z. B. Fristversäumnisse) ausdrücklich mit ein.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO§ 65a Abs. 4 SGG

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 04.01.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U aus H wird abgelehnt.

Rubrum

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hat die 53. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am  07.09.2021   durch die Vorsitzende, Richterin K, beschlossen:

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Der Antrag des Klägers vom 04.01.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U aus H wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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In der Hauptsache streiten die Beteiligten über den Überprüfungsantrag der Kläger vom 22.07.2020 bezüglich des Bescheides des Beklagten vom 11.04.2016. Den Antrag lehnte der Beklagte am 23.07.2020 u.a. mit der Begründung ab, dass bereits die Jahresfrist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.V.m. § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) verstrichen sei. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte am 27.11.2020 zurück.

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II.

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Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor, da die anhängige Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Überprüfungsantrag wurde außerhalb der Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X gestellt. Daher durfte der Beklagte den Überprüfungsantrag ablehnen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2021 – L 21 AS 1280/20) .

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Die Rechtsverfolgung bietet daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.