Rente wegen Erwerbsminderung: Leistungsfall vor Wartezeiterfüllung trotz Außenarbeitsplatz WfbM
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte von der Rentenversicherung eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung. Streitig war insbesondere, ob der Eintritt der (vollen) Erwerbsminderung erst nach Erfüllung der Wartezeit lag, weil sie zeitweise auf ausgelagerten Werkstattarbeitsplätzen tätig war. Das SG folgte dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten und nahm an, dass ein Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schon seit 2003 zu keinem Zeitpunkt vorlag. Da damit der Leistungsfall vor Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lag, wurde die Klage abgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente wegen (voller/teilweiser) Erwerbsminderung mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt neben dem medizinischen Leistungsfall die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voraus.
Liegt der Eintritt der Erwerbsminderung zeitlich vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, scheidet ein Rentenanspruch nach § 43 SGB VI mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen aus.
Für die Beurteilung der Erwerbsminderung ist maßgeblich, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Leistungsvermögen von mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich besteht; die Arbeitsmarktlage bleibt außer Betracht (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Eine Tätigkeit auf einem von einer Werkstatt für behinderte Menschen ausgelagerten Arbeitsplatz belegt für sich genommen keine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn sie weiterhin durch werkstatttypische Unterstützungs- und Betreuungsstrukturen geprägt ist.
Bei der Feststellung des Leistungsfalles kann das Gericht einem schlüssigen, nachvollziehbar begründeten fachärztlichen Gutachten folgen, das die Leistungsminderung aufgrund eines durchgehenden Krankheitsbildes auch rückwirkend für frühere Zeiträume herleitet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
hat die 52. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2021 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht N, sowie die ehrenamtliche Richterin W und die ehrenamtliche Richterin S für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist im vorliegenden Verfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin wurde im Jahr XXXX geboren.
Die Klägerin leidet seit ihrem zehnten Lebensjahr unter einer Epilepsieerkrankung und besuchte bis ins Jahr 2002 eine Förderschule. Im Jahre begann sie 2003 begann sie einen Lehrgang bei dem „J“ in C mit dem Ziel, eine Ausbildung als Frisörin abzuschließen, diesen Lehrgang musste sie jedoch abbrechen. Die Klägerin unterzog sich am 30.09.2003 einer Gehirnoperation. Dabei wurde rechts am Schläfenlappen ein epilepsieverursachender Tumor teilentfert. Im Jahr 2004 absolvierte sie ein Praktikum bei einem Friseur in H. Im Jahr 2005 war sie arbeitslos.
Am 16.02.2006 wurde sie vom ärztlichen Dienst der D untersucht und begutachtet. Danach sei der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung ein Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich, es werde die Integration in eine Werkstatt für Behinderte empfohlen.
Im weiteren Verlauf arbeitete die Klägerin ab dem 04.09.2006 für die E in C in einer Behindertenwerkstatt, dabei teilweise auch auf ausgelagerten Werkstattarbeitsplätzen, wie bei dem Friseur I in H, bis ins Jahr 2017, unterbrochen von Elternzeiten in den Jahren 2012, 2015 und 2016.
Beispielhaft für die sich im vorstehend genannten Zeitraum unwesentlich unterscheidenden Vertragskonditionen der zwischen der Firma I in Hund der „E“ geschlossenen Zusatzvereinbarungen zum Werkstattvertrag über die Einrichtung eines dauerhaft ausgelagerten Werkstattarbeitsplatzes ist der Vertrag vom 03.12.2008 zu nennen. Dieser sah eine Wochenarbeitszeit der Klägerin in Höhe von 38,5 Stunden pro Woche vor. Dafür zahlte die Firma I eine Vergütung in Höhe von 300,00 € monatlich. Zudem fand weiterhin eine Unterstützung der Klägerin bei der Einarbeitung auf dem ausgelagerten Werkstattarbeitsplatz durch einen Mitarbeiter der Behindertenwerkstatt und es war auch weiterhin eine bedarfsorientierte Betreuung am Arbeitsplatz vorgesehen.
Seit dem Jahr 2017 ist die Klägerin krankgeschrieben, dies aufgrund zweier großer Epilepsieanfälle in den Jahren 2016 und 2017.
Die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung waren erstmals im Mai 2009 erfüllt.
Die Klägerin stellte bei der Beklagten am 20.03.2017 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 26.07.2017 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus:
Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin bereits seit dem 01.09.2003 dauerhaft voll erwerbsgemindert sei. Dies führe dazu, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Die allgemeine Wartezeit von 60 Monate sei nicht erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin bereits voll erwerbsgemindert gewesen sei, bevor sie die allgemeine Wartezeit erfüllt habe, bestünde noch die Möglichkeit des Zurücklegens einer Wartezeit von 240 Monaten. Statt der erforderlichen 240 Monate seien jedoch nur 155 Monate zu verzeichnen. Nach dem Ablauf von weiteren 85 Monate sollte ein erneuter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.08.2017 Widerspruch ein.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2018 als unbegründet zurück und wiederholte und vertiefte im Wesentlichen die Begründung aus dem Ausgangsbescheid.
Die Klägerin hat am 20.03.2018 Klage erhoben und wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend verwies sie insbesondere darauf, dass sie auch nach der Erstattung des Gutachtens durch die D auf einem Arbeitsplatz tätig gewesen sei, der dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen sei und insofern die behauptete volle Erwerbsminderung nicht schon am 01.09.2003 eingetreten sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte seit März 2003 und durch Beiziehung der Schwerbehindertenakte der Klägerin bei der T.
Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens.
Dr. L hat sein Gutachten im Juli 2020 erstattet.
Der Gutachter hat dem Gericht insbesondere mitgeteilt, dass kein Zweifel daran bestehe, dass das Leistungsvermögen der Klägerin im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt schon deutlich vor dem Zeitpunkt des Jahres 2009, vermutlich schon seit dem Jahr 2003 aufgehoben war. Die Leistungsminderungen, die der Gutachter aktuell feststelle, seien im Wesentlichen auch schon im Jahre 2003 beschrieben worden. Damals sei wegen der Anfallshäufung die Läsionektomie veranlasst worden, eine Minderbegabung und psychische Beeinträchtigung sei seinerzeit schon beschrieben. worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Leistungsvermögen im Erwerbsleben für zumindest drei Stunden geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten zu keinem Zeitpunkt vorlag, das Ausmaß der Einschränkungen von Auffassungsgabe, Verantwortung, Konzentration, Gedächtnis und Lernfunktionen sowie Verhaltensstörungen war im Rahmen des Krankheitsbildes durchgehend so erheblich ausgeprägt, als dass zu keinem Zeitpunkt ein derartiges Leistungsvermögen hätte formuliert werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der T Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 26.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2018 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI scheidet mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (sog. versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Leistungsfalles waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Nach den im Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen war die Klägerin nach den allgemeinen Kriterien zur Beurteilung der Erwerbs(un)fähigkeit zu keinem Zeitpunkt erwerbsfähig. Sie war zur Überzeugung der Kammer zu keinem Zeitpunkt in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine regelmäßige, vollschichtige Arbeitsleistung zu erbringen. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen von Dr. L, der seine Schlussfolgerungen bezüglich des Leistungsvermögens der Klägerin ganz eindeutig und schlüssig auf einen Zeitpunkt vorverlagert, in dem die Wartezeit für eine volle Erwerbsminderungsrente noch nicht erfüllt waren. Er legt schlüssig dar, dass aufgrund des langanhaltenden Krankheitsbildes der Klägerin sogar zu keinem Zeitpunkt von einem hinreichenden Leistungsvermögen von mehr als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin zeitweise auf von ihrer Behindertenwerkstatt ausgelagerten Arbeitsplätzen eine Tätigkeit verrichtet hat. Zum einen geschah dies nur in eng begrenzten Zeiträumen, was ein weiteres Indiz für die nachgewiesenen Leistungseinschränkungen der Klägerin darstellt.
Zum anderen kommt auch in den maßgeblichen Vertragskonditionen zum Ausdruck, dass die Klägerin offenbar keine für den allgemeinen Arbeitsmarkt vollwertige Tätigkeit verrichtet konnte. Beispielhaft wird auf die zwischen der Firma Hair Design, Gelsenkirchen und der „E“ geschlossene Zusatzvereinbarung zum Werkstattvertrag über die Einrichtung eines dauerhaft ausgelagerten Werkstattarbeitsplatzes vom 03.12.2008 verwiesen, wo bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche lediglich eine Vergütung in Höhe von 300,00 € monatlich entrichtet werden sollte. Zudem fand weiterhin eine Unterstützung der Klägerin bei der Einarbeitung auf dem ausgelagerten Werkstatt Arbeitsplatz durch einen Mitarbeiter der Behindertenwerkstatt und auch weiterhin eine bedarfsorientierte Betreuung am Arbeitsplatz.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.