Klage gegen Krankenkasse wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Geld- und Sachleistungen (1.500 €, Hilfsmittel, Ernährungsberatung, Krankengymnastik, Haushaltshilfe) von seiner gesetzlichen Krankenversicherung und reichte mehrfach inhaltsgleiche Klagen ein. Das Gericht entschied per Gerichtsbescheid (§105 SGG), die später erhobene Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§94, §202 SGG iVm GVG). Der Kläger beantragte keine Akteneinsicht; eine Belehrung hierüber war nicht erforderlich. Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Klage als unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§94 SGG) abgewiesen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn dieselbe Streitigkeit bereits in einem anderen Verfahren rechtshängig ist; §94 SGG in Verbindung mit §202 SGG iVm GVG begründet eine prozessuale Sperrwirkung.
Das Gericht kann nach §105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen und der Sachverhalt geklärt ist; die Zustimmung der Parteien ist nicht erforderlich.
Das Recht auf Akteneinsicht (§120 SGG) setzt einen Antrag der Partei voraus; eine gesonderte Belehrungspflicht des Gerichts besteht nicht.
Für die Beurteilung der anderweitigen Rechtshängigkeit kommt es auf die Einlegungsszeitpunkte an; auch kurz aufeinander folgende Eingänge können die prozessuale Sperrwirkung begründen.
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
hat die 48. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 14.12.2019 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht E, für Recht erkannt:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von 1.500 €, die Lieferung von medizinischen Hilfsmitteln, die Übernahme der Kosten für eine Ernährungsberatung und Krankengymnastik sowie die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Am 30.03.2019 um 10:32:09 Uhr erhob der Kläger unter Beifügung einer undatierten Klageschrift Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen, mit welcher er folgende Klageanträge stellte:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500 € zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfsmittel laut MDK Gutachten zu liefern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Ernährungsberatung und die Krankengymnastik zu übernehmen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Haushaltshilfe zu zahlen.
5. Die Beklagte hat die Zuzahlung mit 1 % für 2018 anzuerkennen und die Überzahlung auszuzahlen.
Diese Klage des Klägers wird unter dem Aktenzeichen S 17 KR 2025/19 geführt.
Mit inhaltsgleicher Klageschrift hat der Kläger um 10:32:10 Uhr Klage vor dem Arbeitsgericht H erhoben. Am 21.05.2019 hat das Arbeitsgericht das „irrtümlich als Klageverfahren eingetragene“ Verfahren ausgetragen und an das Sozialgericht H zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. Dort ist das Verfahren als Klageverfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen eingetragen worden.
Das Gericht hat den Kläger unter dem 11.09.2019 darauf hingewiesen, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 17 KR 2025/19 vor dem hiesigen eingegangen sei, was dazu führe, dass das Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Der Kläger ist aufgefordert worden, die Klage zurückzunehmen. Darüber hinaus ist er hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Hierauf hat der Kläger am 23.09.2019 geantwortet, für eine Bearbeitung der gerichtlichen Anfrage sei es notwendig, eine Kopie der Klage S 17 KR 2025/19 und eine Kopie der Klage S 48 KR 2305/19 an ihn zu übersenden. Aufgrund des Zeitablaufs erscheine es fraglich, dass es sich bei den beiden Klageverfahren wirklich um denselben Sachverhalt handele. Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid werde ausdrücklich widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu dieser Entscheidungsform angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Das Gericht hat den Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides insbesondere auch mit der Anhörungsmitteilung ausreichend rechtliches Gehör gewährt und darauf hingewiesen, dass das Verfahren wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 SGG steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein Gerichtsbescheid erlassen oder mündlich verhandelt wird (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 105, Rn. 9). Zwingende Gründe, eine mündliche Verhandlung anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat keinerlei Schwierigkeiten, sich schriftlich verständlich zur Sache auszudrücken. Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid steht nicht entgegen, dass das Gericht die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, indem es dem Wunsch des Klägers auf Einreichung von Ablichtungen der Gerichtsakten S 48 KR 2305/19 und S 17 KR 2025/19 nicht nachgekommen ist. Über die gesamte Dauer des Rechtsstreits hatte der Kläger die Möglichkeit, von seinem Recht auf Akteneinsicht (§ 120 SGG) Gebrauch zu machen. Einen Antrag auf Akteneinsicht hat er zu keinem Zeitpunkt gestellt. Eine Belehrungspflicht über das Recht auf Akteneinsicht besteht für das Gericht nicht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 120, Rn. 3a).
Die am 30.03.2019 um 10:32:10 erhobene Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig. Der Kläger hatte bereits am 30.03.2019 um 10:32:09 Klage (S 17 KR 2025/19) erhoben. Nach § 202 SGG iVm GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. Dieser Wertung steht ein vom Kläger behaupteter zeitlicher Ablauf nicht entgegen. Tatsächlich sind die Klagen im Abstand von einer Sekunde anhängig gemacht worden. Der Kläger selbst hat gegenüber dem Arbeitsgericht H (Telefaxschreiben vom 11.04.2019) die Abgabe an die 17. Kammer angeregt. Die Vermutung des Klägers, es handele sich nicht um denselben Streitgegenstand, ist nicht belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.