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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 47 AS 1594/18·02.03.2020

Beiordnung aufgehoben wegen Vertrauensverlust durch Schadensersatzvorwürfe

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzessvertretungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwalt T beantragte die Aufhebung seiner Beiordnung aus dem Beschluss über Prozesskostenhilfe vom 12.09.2018. Streitfrage war, ob nach § 48 Abs. 2 BRAO ein wichtiger Grund vorliegt, der die Entpflichtung rechtfertigt. Das Sozialgericht gab dem Antrag statt und sah das Vertrauensverhältnis durch Schadensersatzvorwürfe des Klägers nachhaltig gestört. Deshalb wurde die Beiordnung aufgehoben.

Ausgang: Antrag des Rechtsanwalts auf Aufhebung der Beiordnung wegen gestörten Vertrauensverhältnisses stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

2

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO liegt insbesondere vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist.

3

Vorwürfe des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt, die auf erhebliche Pflichtverletzungen und Schadensersatzforderungen gerichtet sind, können das Vertrauensverhältnis derart zerstören, dass eine Fortsetzung der Vertretung unzumutbar ist.

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Die glaubhafte Darlegung durch den Rechtsanwalt, dass ihm die Fortsetzung der Vertretung nicht zugemutet werden kann, begründet die Aufhebung der Beiordnung.

Relevante Normen
§ 48 Abs. 2 BRAO§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO§ 65a Abs. 4 SGG

Tenor

Auf Antrag von Rechtsanwalt T wird dessen Beiordnung gemäß Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 12.09.2018 aufgehoben.

Gründe

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Der Antrag von Herrn Rechtsanwalt T, seine Beiordnung gemäß Beschluss des Sozial-gerichts Gelsenkirchen 12.09.2018 aufzuheben, ist zulässig und begründet.

3

Nach § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann der gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 (Zivilprozessordnung (ZPO) einer Partei beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1991, Az.: XII ZR 212/90). Das ist hier der Fall. Herr Rechtsanwalt T hat dargelegt, dass ihm nicht zugemutet werden könne, den Kläger weiter zu vertreten. Er hat mit Schreiben vom 10.02.2020 gegenüber dem Gericht ausgeführt, dass er den Kläger in anderer Sache vor dem Landgericht Trier vertreten habe. Der Kläger habe nunmehr mit Schreiben vom 30.12.2019 wegen angeblicher Versäumnisse Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe geltend gemacht und ihn unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Diese Vorwürfe hat auch der Kläger selbst in seinem unmittelbar an das Gericht gerichteten Schreiben vom 24.01.2019 (Ziffer (5)) erhoben. Damit liegt ein wichtiger Grund für die beantragte Entpflichtung vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elekt-ronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.