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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 46 KR 797/18·24.07.2019

Freiwillige GKV: Rentenzuschuss trotz Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze abzuführen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtRentenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der freiwillig krankenversicherte Kläger wandte sich gegen Beitragsforderungen aus Arbeitsentgelt und zusätzlich gegen die Weiterleitung des Rentenversicherungs-Beitragszuschusses sowie gegen Mahnkosten und Säumniszuschläge. Streitig war, ob bei bereits aus dem Arbeitsentgelt ausgeschöpfter Beitragsbemessungsgrenze dennoch der Zuschuss zur Krankenversicherung aus der Altersrente abzuführen ist. Das Sozialgericht hielt die Beitragsfestsetzung nach § 240 Abs. 3 SGB V und die Datenübermittlung der Rentenversicherung nach § 201 Abs. 4 SGB V für rechtmäßig. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten wurden wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrungen in Änderungsbescheiden teilweise der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Klage gegen Beitragsfestsetzung einschließlich Abführung des Rentenzuschusses sowie Nebenforderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bescheide sind nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet sind, wenn Regelungsgehalt und Rechtsbehelfsbelehrung den Verwaltungsaktcharakter hinreichend erkennen lassen.

2

Für freiwillige Mitglieder, die neben Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente nach § 240 Abs. 3 SGB V getrennt von anderen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen; führt dies insgesamt zu einer Beitragsbelastung über der Beitragsbemessungsgrenze, ist statt des Rentenbeitrags jedenfalls der Rentenversicherungs-Beitragszuschuss abzuführen.

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Die Pflicht zur Abführung des Beitragszuschusses des Rentenversicherungsträgers nach § 240 Abs. 3 SGB V gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt allein bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet.

4

Die Rentenversicherung ist nach den Meldepflichten des SGB V, insbesondere § 201 Abs. 4 Nr. 1 SGB V, berechtigt und verpflichtet, der Krankenkasse Beginn und Höhe der Rente sowie die für die Beitragsbemessung erforderlichen Daten zu übermitteln.

5

Das Gericht ist unter dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichtet, unsubstantiierten Behauptungen und darauf bezogenen Beweisanträgen nachzugehen, wenn diese auf eine unzulässige Ausforschung („Ermittlung ins Blaue hinein“) hinauslaufen.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 3 SGB V§ 105 SGG§ 86 SGG§ 103 SGG§ 252 Satz 1 i.V.m. § 250 Abs. 2 SGB V§ 240 SGB V

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers zu 1/8.

Rubrum

1

Der bei der Beklagten kranken- und pflegeversicherte Kläger wendet sich gegen die Forderung von Krankenversicherungsbeiträgen sowie Mahngebühren und Säumniszuschlägen. Der Kläger ist Arbeitnehmer. Sein Arbeitsentgelt überschritt die Beitragsbemessungsgrenze im streitgegenständlichen Zeitraum ab Februar 2018 regelmäßig. Seit dem 01.02.2018 bezieht er zusätzlich eine Altersrente in Höhe von ca. 2.480,50

2

Mit Bescheid vom 14.02.2018 berechnete die Beklagte die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zum einen aus dem Arbeitsentgelt wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Höchstsatz sowie zusätzlich dazu den Beitragszuschuss, welcher dem Kläger seitens der Rentenversicherung überwiesen werde, insgesamt ein Betrag von 953,25€. Zur Begründung führte sie aus, auch den Beitragszuschuss, der ihm von der Rentenversicherung gezahlt werde, habe der Kläger an die Beklagte abzuführen. In dem Bescheid erläuterte die Beklagte, dass sich der berechnete €-Betrag zum einen aus den Beiträgen nach der Beitragsbemessungsgrenze zusammensetze und darüber hinaus zusätzlich der Zuschuss der Rentenversicherung zu den Krankenversicherungsbeiträgen weiterzuleiten sei.

3

Dort heißt es im einzelnen:

4

„Diesen (Zuschuss) leiten Sie als Beitrag aus der Rente zusätzlich an uns weiter. In der beiliegenden Übersicht sehen Sie, wie wir die Beiträge im Detail berechnet haben.“

5

Aus der folgenden Aufstellung in dem Bescheid vom 14.02.2018 ergibt sich, dass die Beklagte zum einen als Einkommen die gesetzliche Rente in Höhe von 2.480,50 € und zum anderen das Arbeitsentgelt in Höhe von 4.425,00 €, also bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigte, insgesamt 6.905,50 €. Hieraus erhob sie aus der gesetzlichen Rente einen Beitragssatz in Höhe von 7,3 %, also 181,08 € und aus dem Arbeitsentgelt einen Beitrag von 14,0 % betreffend die Krankenversicherung, 0,9 % betreffend den Zusatzbeitrag und weitere 2,5 % betreffend die Pflegeversicherung. Dies waren 619,50 € zuzüglich 39,83 € und 112,84 €.

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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 28.02.2018. Zur Begründung führt er aus, Beiträge seien nur aus dem Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Die Beiträge in Höhe des weiterzuleitenden Beitragszuschusses der Rentenversicherung würden zu Unrecht von ihm verlangt. Er sei lediglich wie bisher als freiwillig versichertes Mitglied in der Krankenkasse dazu verpflichtet die entsprechenden Beiträge aus seinem Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten, darüber hinaus jedoch nicht. Der von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlte Zuschuss müsse nicht darüber hinaus an die Beklagte weitergeleitet werden. Wenn überhaupt könne nur ein ermäßigter Beitragssatz gefordert werden. Zudem habe die Beklagte nicht zutreffend und hinreichend darüber informiert, dass sie einen Zusatzbeitrag ab 01.01.2018 von 0,9 % berechne und insofern den Zusatzbeitrag um 0,1 % herabgesetzt habe.

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Die Rentenversicherung informierte die Beklagte über die konkrete Höhe der Rentenzahlungen und die Zuschüsse im Rahmen des Datenaustausches.

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Mit weiterem Bescheid vom 01.03.2018 teilte die Beklagte dem Kläger erneut mit, dass die von der Deutschen Rentenversicherung an ihn ausgezahlten Zuschussleistungen in Höhe von 181,21 € ebenfalls an die Beklagte abzuführen seien. Daraus ergebe sich entsprechend ein Beitrag in Höhe von 953,25 €. Anstehende Zahlungen seien zunächst 953,25 € für den Monat Februar 2018, fällig am 15.03.2018, darüber hinaus für den Monat März 2018 fällig am 15.04.2018 sowie ab dem Monat April 2018 in Höhe von 953,38 €, fällig am 15.05.2018. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin.

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Gegen diesen Bescheid vom 01.03.2018 erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2018 Widerspruch.

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Mit Schreiben vom 21.03.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zwischenzeitlich Beiträge fällig seien und noch nicht bezahlt seien, diese sollen zeitnah gezahlt werden. Mit Bescheid vom 04.04.2018 änderte die Beklagte den Bescheid vom 01.03.2018 ab. Sie teilte mit, dass der zu zahlende Beitragszuschuss aus Leistungen der Deutschen Rentenversicherung seit 01.05.2018 lediglich 181,21 € betrage. Für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 30.04.2018 gelte der Beitragsbescheid vom 14.02.2018 jedoch fort. Der zu zahlende Beitragszuschuss der an die Beklagte weiterzuleiten sei betrage in dieser Zeit 181,08 €. Dementsprechend seien derzeit 187,58 € fällig als ausstehende Zahlung für den Monat Februar 2018, für den Monat März 2018 ein Betrag von 953,25 € fällig am 15.04.2018, für den Monat April 2018 ein Betrag von 953,25 € fällig am 15.05.2018 sowie ab Mai 2018 ein Betrag von 153,38 € fällig ab dem 15.06.2018 jeweils turnusmäßig. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies die Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin.

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Auch hiergegen erhob der Kläger sodann Widerspruch.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2018 wies die Beklagte den Widerspruch vom 22.03.2018 des Klägers gegen den Bescheid vom 21.03.2018 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass auch aus der dem Kläger seit dem 01.02.2018 gewährten Altersrente Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des von der Rentenversicherung geleisteten Zuschusses zusätzlich zu den Beiträgen aus Arbeitsentgelt an die Beklagte zu zahlen seien. Dies gelte auch unabhängig davon, dass schon aus dem Arbeitsentgelt Beiträge, berechnet nach der Beitragsbemessungsgrenze geleistet würden. Da die Beiträge für den Monat Februar 2018 auch nicht zum Fälligkeitszeitpunkt des 15. des Folgemonats vollständig gezahlt wurden, habe die Beklagte auch entsprechende Säumniszuschläge zu veranschlagen sowie Mahnkosten.

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Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 04.07.2018 wies die Beklagte die Widersprüche vom 28.02.2018 gegen den Bescheid vom 14.02.2018, vom 08.03.2018 gegen den Bescheid vom 01.03.2018 und vom 02.05.2018 gegen den Bescheid vom 04.04.2018 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass nach § 240 Abs. 3 SGB V bei dem Personenkreis derer, die neben Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, der Zahlbetrag der Rente getrennt von übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung etc. zu berücksichtigen sei. Diese besondere Form der Beitragsbemessung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 25.04.1991, AZ: 12 RK 6/90 festgestellt habe. Denn der Beitragszuschuss, welcher von der Rentenversicherung gleichsam zur Altersrente an den Kläger ausgezahlt werde, sei zweckbestimmt. Er solle die auf die Rente entfallene Beitragslast mildern. Würde damit die Rente aus der Beitragsbemessung herausfallen, da hier schon die Beitragsbemessungsgrenze aus Arbeitsentgelt überschritten werde, wiederspreche dies der Zweckbestimmung. Die Höhe der so bestimmten Beiträge sei zutreffend.

14

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.07.2018, zugegangen bei Gericht am 19.07.2018 gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2018, 01.03.2018 und 04.04.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2018 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der genannten Bescheide begehrt. Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen ergänzend und vertiefend zum bisherigen Vortrag im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ausgeführt, dass er schon nicht krankenversicherungspflichtig sei. Er sei freiwillig krankenversichert bei der Beklagten, dies schon seit längerem und beziehe darüber hinaus seit dem 01.02.2018 eine Altersrente neben einem Arbeitsentgelt, welches die Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig übersteige. Die Beitragsbemessungsgrenze gelte auch für ihn. Eine Forderung weiterer Beiträge über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus sei darüber hinaus verfassungswidrig, da sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Artikel 3 Grundgesetz verstoße. Auch habe die Beklagte bis heute in keinem ihrer Schreiben dargelegt, welche zusätzlichen Versicherungsleistungen durch die Beklagte für die höhere Beitragszahlung gegenüber dem Kläger erbracht werden würden. Die Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht als derartige Bescheide bezeichnet sind. Es werde vielmehr der Eindruck vermittelt, dass es sich um Geschäftsschreiben handle. Daher sei zu bezweifeln, dass es überhaupt Bescheide sind.

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Auch sei zu vermuten, dass der Widerspruchsausschuss am 04.07.2018 bei seinen Entscheidungen nicht ordnungsgemäß getagt habe bzw. eine ordnungsgemäße Beratung bzw. Sitzung überhaupt nicht stattgefunden habe. Denn es sei beispielsweise über den Widerspruch vom 22.03.2018 gegen den Bescheid vom 21.03.2018 nicht entschieden worden. Dies sei nicht erklärbar. Zudem seien in dem Widerspruchsbescheid ganze Passagen aus dem vorherigen Schriftverkehr übernommen worden, es habe aber nicht eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers stattgefunden. Die Entscheidung sei daher formal fehlerhaft. Es sei zu bezweifeln, dass überhaupt eine entsprechende Sitzung stattgefunden habe. Über den Widerspruch vom 22.03.2018 gegen den Bescheid vom 21.03.2018 sei bis heute nicht entschieden worden.

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Zudem seien auch die Übermittlungen der an den Kläger gezahlten Rentenhöhe seitens der Deutschen Rentenversicherung an die Beklagte rechtswidrig erfolgt. In der Folge dürfe sich die Beklagte auf diese Angaben nicht beziehen.

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Der Kläger ist weiter der Rechtsauffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.04.1991 AZ: 12 RK 6/90 auf den hiesigen Fall nicht zu übertragen sei. Das Bundessozialgericht habe insofern ergänzend festgestellt, dass, soweit es insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führe, statt des entsprechenden Beitrages aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu zahlen sei. Dabei werde in dem Urteil durch die Verwendung des Begriffes „insgesamt“ nach hiesigem Dafürhalten klargestellt, dass die Ausführung des Bundessozialgerichtes nur für den Fall gelte, dass bei einer Addition des Einkommens und der Regelaltersgrenze die Beitragsbemessungsgrenze überschritten werde. Dies sei hier nicht der Fall, da schon das Arbeitsentgelt des Klägers allein die Beitragsbemessungsgrenze überschreite.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Bescheide der Beklagten vom 14.02.2018, 01.03.2018 und 04.04.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2018 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die angegriffenen Bescheide jeweils rechtmäßig seien. Sowohl die Erhebung der monatlichen Gesamtbeiträge als auch die Erhebung der dortig bestimmten Säumniszuschläge und Mahngebühren für bis dato nicht gezahlte Beiträge sei zutreffend.

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Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 03.04.2019 hat der Vorsitzende zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte. Diese wurde beigezogen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

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Nach Anhörung der Beteiligten konnte die Kammer im Wege des Gerichtsbescheides entscheiden, da die Sachlage hinreichend aufgeklärt war und die Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten bietet (§ 105 SGG).

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Gegenstand der Klage sind die Bescheide der Beklagten vom 14.02.2018, 01.03.2018 und 04.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2018. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen der Bescheid vom 21.03.2018, mit dem die Beklagte den Kläger darauf hinwies, dass die Beiträge bisher nicht vollständig bei ihr eingegangen seien und weiterhin 187,58 € ausstehen würden, welche sich auf den Mitgliedsbeitrag für den Monat Februar (181,08 €, sowie ein Säumniszuschlag von 1,50 € und Mahnkosten in Höhe von 5 €, insgesamt also 187,58 €) beziehen würden.

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Die Bescheide vom 01.03.2018 und 04.04.2018 sind Änderungsbescheide zum Bescheid vom 14.02.2018, denn sie ändern die festgestellte Höhe der Beiträge für einzelne Monate. Sie sind Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (§ 86 SGG).

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Nachdem die Beklagte in dem Bescheid vom 14.02.2018 unter Zugrundelegung insbesondere einer gesetzlichen Altersrente von 2.480,50 € und der daraus zu errechnenden Zuschusshöhe seitens der Rentenversicherung ein monatlicher Gesamtbeitrag von 953,25 € errechnet hatte, war es der Beklagten nach Mitteilung der konkreten Höhe von 2.482,20 € der gesetzlichen Altersrente durch die Rentenversicherung möglich, für den Monat Februar 2018 einen konkreten Gesamtbeitrag in Höhe von 953,38 € zu errechnen. Dementsprechend passte sie die zu entrichtenden Monatsgesamtbeiträge mit Bescheid vom 01.03.2018 an. Mit dem Bescheid vom 04.04.2018 erfolgte eine erneute Anpassung der konkreten monatlichen Beitragshöhe und insofern eine Änderung des Bescheides vom 01.03.2018. Im Monat Februar 2018 habe der zu berücksichtigende Beitragszuschusses der Rentenversicherung 181,08 € betragen, ab dem 01.05.2018 werde der monatliche Beitragszuschuss, der an die Beklagte abzuführen sei, zusätzlich 181,21 € betragen. Ferner stellte die Beklagte fest, dass für den Monat Februar 2018 ein Beitragsrückstand in Höhe von 187,58 € bestehe, welcher bereits fällig sei und für die Monate März und April am 15.04. bzw. 15.05.2018 ein Beitrag von 953,25 € zu zahlen sei und ab dem Monat Mai 2018 in Höhe von 953,38 €, erstmals fällig am 15.06.2018.

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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.02.2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.03.2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2018 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten und Interessen verletzt.

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Es besteht zunächst kein Einwand dagegen, dass die Bescheide nicht auch als solche formell bezeichnet wurden. Daraus ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit. Denn es geht hinreichend klar für einen Adressaten aus den Bescheiden hervor, welche Regelungswirkung die Beklagte trifft, nämlich dass die tatsächliche Beitragshöhe festgesetzt bzw. für einzelne Monate angepasst wurde. Darüber hinaus befindet sich in den Bescheiden eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit besteht, Widerspruch einzulegen. Damit ist hinreichend klargestellt, dass es sich um einen Verwaltungsakt in formalem Sinne handelt.

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Eine Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides aus formellen Gesichtspunkten ist zur Überzeugung des Gerichts nicht ersichtlich. Das Gericht musste sich auch nicht gehalten sehen, diesbezüglich unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 103 SGG weitere Ermittlungen anzustellen. Denn die Behauptung des Klägers, der Widerspruchsausschuss habe ggf. überhaupt nicht oder fehlerhaft getagt und die Entscheidung sei fehlerhaft ergangen, entbehrt jeder substantiierten Grundlage aufgrund derer sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen veranlasst sehen müsste.

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Das Gericht ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge die dazu dienen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen (BSG, Urteil vom 19.10.2011, AZ: B 13 R 33/11 R, juris RNr. 24, siehe auch Mushoff in: Vlegel/Voelzke, juris PK-SGG 1. Auflage 2017, § 103 SGG RNr. 79). Das ist insbesondere der Fall bei Beweisanträgen, die so unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die Entscheidungs- bzw. Beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll, bzw. die allein den Zweck haben, den Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für ein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu verschaffen. Zu solchen Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BSG, Urteil vom 24.01.2018, B 13 R 377/15 B; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.10.2007, 2 BVR 1268/03).

33

Schon der Vortrag des Klägers in dem Klagebegründungsschriftsatz vom 17.12.2018 ist in sich widersprüchlich, wenn der Kläger zunächst dort auf Seite 8 von 10 feststellt: „Wie angekündigt tagt dann ganz offensichtlich der Widerspruchsausschuss am 04.07.2018 (…)“. Einige Zeilen weiter führt der Kläger dann aus: „Der Kläger zweifelt an, dass es überhaupt eine entsprechende Sitzung des Widerspruchsausschusses am 04.07.2018 gegeben hat.“

34

Aus der Verwaltungsakte geht hervor, dass die Beklagte bzw. die Widerspruchsstelle der Beklagten am 04.07.2018 zwei getrennte Widerspruchsbescheide erlassen hat, woraus sich die Lösung des Rätsels ergibt, weshalb über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2018 gegen den Bescheid vom 21.03.2018 angeblich nicht entschieden worden sein soll. Es gibt schlichtweg einen zweiten Bescheid. Dieser zweite Widerspruchsbescheid ist hier jedoch nicht streitgegenständlich geworden. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob dieser tatsächlich zugegangen ist oder nicht. Streitgegenstand ist nur der vorliegende Widerspruchsbescheid sowie die dort benannten drei Bescheide.

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Aus einer womöglich fehlerhaften Benennung bestimmter Daten von Bescheiden bzw. erhobener Widersprüche, die im Rahmen des üblichen Ablaufs der Massenverwaltung, sowie sie die Beklagte zu stemmen hat, ggf. erfolgt sein mag, vermag die Kammer auch keinerlei Grund zur Veranlassung weiterer Ermittlungen über das ordnungsgemäße Zustandekommen des Widerspruchsbescheides zu sehen.

36

Auch eine angeblich unsaubere Aktenführung, welche der Kläger hier anführt und die er darauf stützt, dass über den Widerspruch vom 22.03.2018 gegen den Bescheid vom 21.03.2018 nicht entschieden worden sei, führt zur Überzeugung des Gerichts nicht zu Anlass zu Zweifeln an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen des Widerspruchsbescheides. Im Ergebnis können die vom Kläger angeführten Gründe nicht zu einer substantiierten Behauptung gereichen, dass der Widerspruchsbescheid nicht durch einen ordnungsgemäß besetzten Widerspruchsausschuss am 04.07.2018 erlassen wurde. Die angeführten Argumente bleiben völlig diffus und teilweise in sich widersprüchlich. Stichhaltige Anhaltpunkte fehlen. Auf dieser Grundlage musste sich das Gericht in keiner Weise dazu veranlasst sehen, weitere Ermittlungen zu dieser Frage anzustellen. Darin läge vielmehr eine „Ermittlung ins Blaue hinein“, die dem Gericht verwehrt ist.

37

Der schriftsätzliche Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung der im Widerspruchsbescheid bezeichneten Mitglieder des entscheidenden Widerspruchsausschusses ist daher aus den gleichen rechtlichen Erwägungen zurückzuweisen.

38

Die mit den angegriffenen Bescheiden in Gestalt des Widerspruchsbescheides festgestellten Beitragshöhen sind rechtmäßig. Über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung aus dem Arbeitsentgelt des Klägers besteht nach umfassender Würdigung des Sach- und Streitstandes und den Vorträgen der Parteien insoweit auch kein Streit. Diese wurden auch vom Kläger bislang weiterhin über den Monat Februar 2018 hinaus ordnungsgemäß abgeführt.

39

Auch die zusätzliche Forderung der Beklagten der Weiterleitung des von der Deutschen Rentenversicherung an den Kläger gezahlten Beitragszuschusses in Höhe von 181,08 € für den Zeitraum Februar bis einschließlich April 2018 sowie 181,21 € ab Mai 2018 ist rechtmäßig. Gem. § 240 Abs. 3 SGB V ist für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrages aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

40

Absatz 3 Satz 2 normiert eine Pflicht des freiwillig Versicherten (vgl. § 252 Satz 1 i.V.m. § 250 Abs. 2 SGB V) zur Einzahlung des Beitragszuschusses des Rentenversicherungsträgers, wenn „dies“, d.h. die getrennte Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auf Rente und Arbeitsentgelt, „insgesamt“ zur Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze führt. Die Regelung soll nach der ihr beigegebenen Begründung sicherstellen, dass die KKn in jedem Fall die an freiwillige Mitglieder gezahlten Beitragszuschüsse der Rentenversicherungsträger (§ 106 SGB VI) erhalten. Das entspricht der Beitragspflicht der Renten bei versicherungspflichtig Beschäftigten (vgl. §§ 230, 231 Abs. 2 SGB V). Die Bestimmung, die eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe des Beitragszuschusses zulässt und derjenigen des früheren § 393a Abs. 6 RVO entspricht, ist verfassungsgemäß. (Bernsdorff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 240 SGB V, Rn. 26)

41

Im vorliegenden Fall, in dem schon das Arbeitsentgelt allein die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, greift die benannte Regelung erst recht (vgl. auch Peters in: Kasseler Kommentar, zum SGb V, § 240 Rn. 48). Dies entspricht insbesondere dem Zweck der Regelung des § 240 Abs. 3 SGB V, dem gutverdienenden Altersrentenbezieher, der darüber hinaus ein Arbeitsentgelt bezieht, welches von sich heraus schon die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, nicht gegenüber solchen Versicherten besserzustellen, die beispielsweise neben einer Altersrente ein Arbeitsentgelt beziehen, und diese beiden Beträge gemeinsam nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, oder erst durch ihr Zusammenrechnen die Beitragsbemessungsgrenze erreichen würden. Für den erstgenannten Fall wären aus der Rente ebenfalls die entsprechenden verminderten Einkommensbeiträge zu den Sozialversicherungen und auch zur Krankenversicherung abzuführen. Im zweitgenannten Fall regelt § 240 Abs. 3 SGB V ebenfalls, dass zumindest der von seitens der Rentenversicherung zweckgebunden gewährte Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträge, der sich rechnerisch auf die Altersrente bezieht, abzuführen ist. Nichts anderes gilt hier für den Kläger, für den ebenso wie für jeden anderen, nur aus Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze wirtschaftlich belastet, darüber hinaus ist der zweckgebundene Zuschuss abzuführen (Vgl. Peters in Kasseler Kommentar a.a.O). gelten. Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung vermag die Kammer hierin nicht zu erkennen. Auch andere verfassungsrechtliche Bedenken hegt die Kammer nicht.

42

Der Kläger kann auch aus der Datenübermittlung seitens der Rentenversicherung an die Beklagte nichts für sich herleiten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rentenversicherung berechtigt, der Beklagten die konkret gezahlte Rentenhöhe und den darin enthaltenen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu benennen. Die reibungslose Durchführung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unter Einbeziehung der Beitragszahlungen aus Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen erfordert einen zügigen und vielfältigen Informationsfluss zwischen den Versicherten, Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und Zahlstellen. Daher hat der Gesetzgeber den am Versicherungsverhältnis beteiligten in den §§ 201, 202 und 205 SGB V eine Reihe von Meldeverpflichtungen auferlegt (Start in Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB V, 3. Auflage 2016, § 201 SGB V, RNr. 5). Hierunter fällt auch die Berechtigung und gar Verpflichtung der Rentenversicherer, den Krankenversicherungen zum einen die Rentenantragsstellung mitzuteilen und darüber hinaus auch der zuständigen Krankenkasse unter anderem Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Lohn und dem Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird, unverzüglich mitzuteilen (§ 201 Abs. 4 Nr. 1 SGB V).

43

Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass die Beklagte die Höhe des konkreten Beitragszuschusses und des sich daraus ergebenen Gesamtbeitrages, welcher von dem Kläger seit Februar 2018 im Einzelnen an die Beklagte zu entrichten ist, zutreffend ermittelt hat. Insbesondere hat sie einen verminderten Beitragssatz hinsichtlich des Zuschusses berücksichtigt. Diesbezüglich nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf den Vortrag der Beklagten im Rahmen der Bescheide vom 14.02.2018, 01.03.2018 und 04.04.2018 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2018. Diese Inhalte macht sich die Kammer zu Eigen (§ 136 Abs. 3 SGG). Gleiches gilt für die von der Beklagten erhobenen Säumniszuschläge und der Mahngebühr. Diese sind ebenfalls aus Sicht der Kammer zutreffend ermittelt worden und finden ihre Grundlage im Gesetz. Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach § 23 SGB IV. Für Säumniszuschläge gilt § 24 SGB IV.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt insoweit, dass die Beklagte die Widerspruchsverfahren, welche der Kläger gegen den Bescheid vom 01.03.2018 sowie 04.04.2018 angestrengt hat, aufgrund der fehlerhaften Rechtsfolgebelehrungen in den benannten Bescheiden, verursacht hat. Denn diese sind ganz offensichtlich als Änderungsbescheide zu dem Ausgangsbescheid vom 14.02.2018 ergangen, da mit diesen die konkrete Beitragshöhe für die nachlaufenden Monate angepasst wurde. Gem. § 86 SGG wird ein Verwaltungsakt, der während des Vorverfahrens einen anderen Verwaltungsakt abändert, Gegenstand dieses bereits geführten Vorverfahrens und ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen. Eines gesonderten Widerspruchs gegen die Bescheide vom 01.03.2018 und 04.04.2018 hätte es daher nicht bedurft. Dies schlägt sich in der Kostenentscheidung nieder.

45

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

46

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

51

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.