Themis
Anmelden
Sozialgericht Gelsenkirchen·S 42 VG 28/19·19.12.2021

Aussetzung des Verfahrens nach §114 SGG wegen OEG-Anerkennbarkeit von Medikamentenmissbrauch

SozialrechtOpferentschädigungsrecht (OEG)SozialprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Sozialgericht Gelsenkirchen setzt das Verfahren bis zur behördlichen Feststellung aus, ob vom Kläger geltend gemachter Medikamentenmissbrauch während eines Heimaufenthalts als Tat im Sinne des OEG anzuerkennen ist. Die streitgegenständlichen Bescheide betreffen nur Taten im Kinderheim N; mögliche Taten im G sind davon nicht erfasst. Das Gericht übt sein Ermessen nach §114 Abs.2 SGG aus und betont Prozessökonomie und Anhörung der Parteien; nach Abschluss der Verwaltungsfeststellung wird das Verfahren fortgesetzt.

Ausgang: Verfahren zur Klage S 42 VG 28/19 bis zur behördlichen Feststellung zur Anerkennbarkeit der geltend gemachten Medikamentenmissbräuche im Sinne des OEG ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §114 Abs.2 SGG kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.

2

Die Anordnung der Aussetzung liegt im Ermessen des Gerichts; bei der Entscheidung sind prozessökonomische Aspekte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen.

3

Eine Aussetzung ist sachgerecht, wenn eine noch ausstehende behördliche Feststellung über Tatsachen oder Rechtsverhältnisse die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide entscheidend beeinflussen würde, um Doppelarbeit zu vermeiden.

4

Die Zustimmung der Beteiligten zur Aussetzung ist nicht erforderlich; vor Anordnung ist jedoch eine Anhörung der Beteiligten geboten.

5

Nach Abschluss des maßgeblichen Verfahrens wird das ausgesetzte Klageverfahren wieder aufgenommen.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 2 SGG§ 65a Abs. 4 SGG§ 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG§ 65d SGG

Tenor

Das Verfahren S 42 VG 28/19 wird bis zu einer Feststellung des Beklagten, ob die vom Kläger angeführten Medikamentenmissbräuche während seines Aufenthaltes im G als Taten im Sinne des OEG anzuerkennen sind, ausgesetzt.

Rubrum

1

hat die 42. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 20.12.2021 durch die Vorsitzende, Richterin Q, beschlossen:

2

Das Verfahren S 42 VG 28/19 wird bis zu einer Feststellung des Beklagten, ob die vom Kläger angeführten Medikamentenmissbräuche während seines Aufenthaltes im G als Taten im Sinne des OEG anzuerkennen sind, ausgesetzt.

Gründe

4

Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

5

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger stützt sein Klagebegehren insbesondere auf Geschehnisse im G in F in den 1960er Jahren, speziell auch auf an ihm durchgeführte Medikamententests. Sowohl im Rahmen des Verwaltungs- als auch des Widerspruchsverfahrens machte er einen Medikamentenmissbrauch im G geltend. Die streitgegenständlichen Bescheide verhalten sich jedoch nur über Taten, die im Kinderheim N geschehen sind (für 2-3 Stunden auf den Knien verharren; Baden in einer eiskalten Wanne für 15-30 Minuten; 1-2 Schläge auf den nackten Po von anderen Heimkindern und den Schwestern). Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass die vom Kläger behaupteten Medikamentenmissbräuche nicht von den streitgegenständlichen Bescheiden erfasst sind.

6

Die Entscheidung über die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind prozessökonomische Gründe und die Interessen der Beteiligten (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 114 Rn. 7). Der Beklagte hat über mögliche Taten im G noch gar keine Entscheidung getroffen, so dass diese auch nicht Gegenstand der hiesigen gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Bescheide sein können. Gegenstand wären nur die Taten im Kinderheim N. Da sich aus dem gesamten Vorbringen des Klägers jedoch ergibt, dass er insbesondere vor dem Hintergrund der Vorkommnisse im G Ansprüche geltend machen will, hält das Gericht eine Aussetzung zur Vermeidung von Doppelarbeit für sachgerecht.  Demgegenüber hat der Nachteil einer weiteren Verzögerung des sozialgerichtlichen Verfahrens und damit die Verzögerung einer Entscheidung über die gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche zurückzutreten.

7

Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens mit gerichtlicher Verfügung vom 25.11.2019 angehört worden. Dabei ist das Einverständnis der Beteiligten für eine Aussetzung nicht erforderlich.

8

Nach Abschluss des o.g. Verfahrens wird das Klageverfahren wieder aufgenommen.

Rechtsmittelbelehrung

10

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

11

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

12

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

13

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

14

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

15

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

16

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

17

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

18

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

19

Ab dem 1. Januar 2022 gilt ergänzend:

20

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).