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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 41 AS 3209/19·20.07.2020

SGB II: BAföG als Einkommen trotz späterer Rückforderung (Mai/Juni 2019)

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialverwaltungsrecht (SGB X)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte höhere SGB-II-Leistungen für Mai und Juni 2019 und wandte sich gegen die Anrechnung bewilligter BAföG-Leistungen. Nach späterer Aufhebung des BAföG-Bescheids verlangte sie, die BAföG-Beträge aus der Einkommensberechnung zu entfernen und an den BAföG-Träger abzuführen. Das Gericht wies die Klage ab: BAföG ist nach § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Eine spätere Rückforderung ändert die Einkommensberücksichtigung in den Zuflussmonaten nicht, solange im Zuflusszeitpunkt keine wirksame Rückzahlungsverpflichtung bestand.

Ausgang: Klage auf höhere SGB-II-Leistungen wegen Nichtanrechnung von BAföG für Mai/Juni 2019 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG sind nach § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB II als Einkommen im SGB II zu berücksichtigen.

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Einnahmen sind im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II nur dann nicht als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Berücksichtigung bereits mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind.

3

Wird ein BAföG-Bewilligungsbescheid erst nach dem Zuflussmonat aufgehoben, steht dies der Einkommensberücksichtigung der in den Zuflussmonaten ausgezahlten BAföG-Leistungen im SGB II nicht entgegen.

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Solange ein Bewilligungsbescheid bindend wirksam ist, besteht ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung; auf eine Rückzahlungsverpflichtung kann sich erst nach Aufhebung nach §§ 45, 48 SGB X berufen werden.

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Eine nachträglich entstehende Rückzahlungsverpflichtung begründet regelmäßig lediglich eine Schuld, die bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit im SGB II grundsätzlich unbeachtlich ist.

Relevante Normen
§ Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)§ Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)§ 105 SGG§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II§ 11a Abs. 3 S. 1 SGB II

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Rubrum

1

hat die 41. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 21.07.2020 durch den Vorsitzenden, Richter Dr. T, für Recht erkannt:

Tatbestand

3

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe eines Leistungsanspruchs der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate Mai und Juni 2019, hier insbesondere die Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

4

Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin erhält von der Beklagten seit dem 01.05.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

5

Mit Bescheid vom 14.03.2019 bewilligte die Stadt S der Klägerin Leistungen nach dem BAföG für den Zeitraum 01.08.2018 bis zum 31.07.2019 in Höhe von monatlich 504,00 EUR als Zuschuss.

6

Am 17.03.2019 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.05.2020.

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Mit Bescheid vom 04.04.2019 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.06.2019 und 24.06.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 30.04.2020. Für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 30.06.2019 bewilligte sie ihr Leistungen in Höhe von monatlich 215,60 EUR. Hierbei rechnete sie als Einkommen die bewilligten Leistungen nach dem BAföG und Kindergeld in Höhe von 194,00 EUR unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 100,00 EUR an.

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Mit Bescheid vom 12.07.2019 hob die Stadt S den Bescheid vom 14.03.2019 auf. Für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 31.07.2019 sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 1.512,00 EUR gekommen.

9

Mit Schreiben vom 08.08.2019 beantragte die Klägerin, die BAföG-Leistungen aus der Berechnung zu nehmen und die Nachzahlung direkt an die Stadt S zu überweisen.

10

Mit Schreiben vom 12.08.2019 teilte die Beklagte mit, dass die Rückzahlungsverpflichtung der BAföG-Leistungen erst durch den Bescheid vom 12.07.2019 entstanden sei, sodass es in den Monaten Mai und Juni 2019 bei der Berücksichtigung der BAföG-Leistungen als Einkommen bleibe.

11

Mit Schreiben vom 19.08.2019 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Die verspätete Aufhebung könne nicht zu ihren Lasten gehen.

12

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2019 als unbegründet zurück. Es müsse bei der Rückforderung verbleiben. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der BAföG-Leistungen sei erst nach dem Monat des Zuflusses entstanden.

13

Am 02.12.2019 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie habe ihre Ausbildung gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen. Aus anderen Widerspruchs- und Klageverfahren sei bekannt, dass in gleich gelagerten Fällen, die Anrechnung von BAföG-Leistungen aus der Einkommensberechnung herausgenommen worden seien und eine Auszahlung direkt an den Kreis U erfolgt sei. Warum dies in dem hiesigen Fall nicht möglich sein soll, erschließe sich nicht.

14

Die Klägerin beantragt,

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1. den Bescheid vom 28.10.2019 aufzuheben.

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2. die Beklagte zu verpflichten, die Anrechnung von BAföG-Leistungen für einen Zeitraum ab dem 01.05.2019 aus der Berechnung zu nehmen und die Nachzahlung an den Kreis U zu leisten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren.

21

Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Streitsache konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

26

Der Bescheid vom 04.04.2019 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.06.2019 und 24.06.2019 in der Fassung des Überprüfungsbescheids vom 12.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.05.2019 bis zum 30.06.2019.

27

Die Beklagte hat zu Recht die gewährten BAföG-Leistungen als Einkommen angerechnet. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R –, BSGE 101, 291-301, SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, Rn. 18, zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R –, Rn. 21, zitiert nach juris). Gemäß 11a Abs. 3 S. 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Gemäß § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB II sind abweichend von § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als Einkommen zu berücksichtigen. Damit hat die Beklagte hier die von der Klägerin erlangten BAföG-Leistungen in rechtmäßiger Weise als Einkommen berücksichtigt.

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Der Berücksichtigung der BAföG-Leistungen steht auch nicht entgegen, dass die Stadt S mit Bescheid vom 12.07.2019 den Bescheid vom 14.03.2019 aufhob. Es sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R). Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist nach dieser Rechtsprechung, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll, besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen. Insbesondere können solche Rückstellungen nicht geschützt sein, die Leistungsempfänger in Bezug auf möglicherweise eintretende, im Zeitpunkt des Zuflusses aber noch ungewisse, künftige Zahlungsverpflichtungen vornehmen (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R –, Rn. 23, zitiert nach juris).

29

Der Klägerin standen durch bestandskräftigen Bescheid vom 14.03.2019 BAföG-Leistungen unter anderem für die Monate Mai und Juni 2019 zu. Solange der Bewilligungsbescheid bestand hat, steht auch der Klägerin in dieser Zeit ein Rechtsgrund für das Behalten der Leistung zur Seite. Ein auf einer bindenden Bewilligung begründeter Leistungsbezug von BAföG ist rechtmäßig, solange der Bewilligungsbescheid besteht. Die fehlende Übereinstimmung des Bezuges mit dem materiellen Recht kann der Klägerin gegenüber also nicht vor der Aufhebung des Bescheides geltend gemacht werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistung hatte. Spiegelbildlich dazu kann sie sich auf eine Rückzahlungsverpflichtung, die der Berücksichtigung als Einkommen durch den Träger der Grundsicherung entgegenstehen könnte, erst berufen, wenn die Bindungswirkung der Bewilligungsentscheidung nach den Regelungen der §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aufgehoben worden ist. Insoweit kommt es allein auf den Zahlungsanspruch an, da nach dem oben Ausgeführten dieser Anspruch den für § 11 Abs. 1 SGB II entscheidenden Zufluss der Einnahme vermittelt. Die so getroffene Abgrenzung ist schließlich sachgerecht auch deshalb, weil der Träger der Grundsicherung damit von einer Prüfung, ob bei materieller Rechtswidrigkeit die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit vorliegen, entbunden ist und es allein auf die Aufhebung der Bewilligung durch die Stadt S ankommt (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R –, Rn. 24, zitiert nach juris). Die Aufhebung von BAföG-Leistungen erfolgte erst mit Bescheid vom 12.07.2019, das heißt nach den Monaten des Zuflusses der SGB II-Leistungen für Mai und Juni 2019. Damit war die Klägerin verpflichtet, die BAföG-Leistungen für die Monate Mai und Juni 2019 zu verbrauchen. Sie waren als Einkommen zu berücksichtigen.

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Zwar ist die Bewilligung von BAföG mit Wirkung für die Vergangenheit – und also auch für die hier streitigen Zuflussmonate – aufgehoben worden, die Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit allein maßgeblich ist, tritt jedoch erst zukünftig ein. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung hat deshalb im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung lediglich die Bedeutung, dass die Hilfebedürftige (erst) von diesem Zeitpunkt an mit Schulden (gegenüber der Stadt S) belastet ist. Solche Verpflichtungen sind aber grundsätzlich bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 29/08 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.082011 – B 14 AS 165/10 R –, Rn. 25, zitiert nach juris).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

34

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

37

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

38

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

40

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

41

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

42

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

44

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

45

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.