Themis
Anmelden
Sozialgericht Gelsenkirchen·S 41 AS 1730/22 ER·26.10.2022

Einstweilige Anordnung abgelehnt: Ausschluss von SGB II-Leistungen nach Freizügigkeitsverlust

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Asylbewerberleistungsrecht (AsylbLG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweilige Leistungen nach dem SGB II und Prozesskostenhilfe. Die zentrale Frage war, ob die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde trotz anhängigen Rechtsbehelfs Leistungsansprüche begründet. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag und die PKH ab, weil der Feststellungsbescheid den Leistungsausschluss begründet und weder AsylbLG noch SGB XII greifen. Ein besonderer Härtefall wurde nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen; Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ebenfalls abgelehnt; außergerichtliche Kosten nicht erstattbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde führt zum Ausschluss des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB II).

2

Ein gegen die Verlustfeststellung eingelegter Widerspruch oder eine Klage hat nur die aufschiebende Wirkung für die sofortige Ausreisepflicht; er stellt die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und damit die Anspruchsgrundlage für Sozialleistungen nicht wieder her.

3

Sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 3 AsylbLG nicht vorliegen, besteht wegen einer Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts regelmäßig kein Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

4

Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII setzen das glaubhaft gemachte Vorliegen eines besonderen Härtefalls voraus; ohne dessen Darlegung sind derartige Leistungen zu verneinen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG i.V.m. § 3 AsylbLG§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII§ Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus F. wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Er ist zulässig, aber unbegründet.

4

Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

5

Die Antragsteller sind von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB II ausgeschlossen. Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) eines Unionsbürgers festgestellt, entfällt der Leistungsanspruch nach dem SGB II. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Verlustfeststellung Widerspruch bzw. verwaltungsgerichtliche Klage erhoben wurde, da die aufschiebende Wirkung nur die sofortige Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 S 1 FreizügG/EU suspendiert, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wieder aufleben lässt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021                  - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 23, zitiert nach juris). Die Stadt H. hat mit Ordnungsverfügungen vom 02.05.2022 festgestellt, dass die Antragsteller ihr Recht auf Freizügigkeit verloren haben.

6

Ebenfalls haben die Antragsteller keinen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob das AsylbLG auf Unionsbürger überhaupt anwendbar ist. Sofern aufgrund der Suspensivwirkung keine Ausreisepflicht besteht, sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG i.V.m. § 3 AsylbLG jedenfalls nicht erfüllt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, juris). Widerspruch und Klage gegen eine Feststellung der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufschiebende Wirkung (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2017, L 8 SO 262/17 B ER -, Rn. 28, zitiert nach juris; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 7 FreizügG/EU Rn. 16; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 44, juris).

7

Es ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, grundsätzlich Unionsbürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht verloren haben, existenzsichernde Leistungen in Deutschland zu gewähren, da sie innerhalb der europäischen Union in ihren Heimatstaaten ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen im Rahmen der sozialen Mindeststandards nach der europäischen Sozialcharta (juris: EuSC) erlangen können (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 26, zitiert nach juris).

8

Ein besonderer Härtefall wurde von den Antragstellern weder glaubhaft gemacht, noch ist dieser für die Kammer anderweitig ersichtlich, sodass Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ausscheiden (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 27, zitiert nach juris).

9

Aus vorstehenden Gründen war auch keine Beiladung des Asylbewerberleistungsträgers erforderlich.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

11

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus F. war gemäß § 73a SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet.