SGB VI § 43: Keine Erwerbsminderungsrente bei Leistungsvermögen von 6+ Stunden täglich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach Ablehnung durch den Rentenversicherungsträger. Streitentscheidend war, ob ihr gesundheitlicher Zustand ein Leistungsvermögen von unter 6 bzw. unter 3 Stunden täglich begründet. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, das lediglich eine Dysthymie ohne eigenständige Angsterkrankung annahm. Bei einem verbliebenen Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche sowie einfache bis mittelschwierige geistige Tätigkeiten von mindestens 6 Stunden täglich verneinte das Gericht Erwerbsminderung und wies die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung mangels rentenrelevanter Leistungsminderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt voraus, dass das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes dauerhaft auf unter drei bzw. unter sechs Stunden täglich abgesunken ist.
Für die Beurteilung der Erwerbsminderung sind primär die funktionellen Leistungsbeeinträchtigungen maßgeblich; Diagnosen behandelnder Ärzte sind nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern anhand eigener Begutachtung kritisch zu würdigen.
Die Chronifizierung eines psychischen Leidens für sich genommen belegt weder den Schweregrad noch das Ausmaß der hieraus folgenden quantitativen oder qualitativen Leistungseinschränkungen.
Besteht ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für körperlich zumindest leichte bis mittelschwere und geistig einfache Tätigkeiten, ist regelmäßig von voller Erwerbsfähigkeit und einem grundsätzlich offenen allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Ungewöhnliche Leistungseinschränkungen, die die Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage stellen können, liegen nicht bereits deshalb vor, weil mehrere qualitative Einschränkungen (z.B. kein Knien/Hocken/Bücken, keine Nachtschicht, kein besonderer Zeitdruck) kumulativ zu beachten sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 0000 geborene Klägerin ist Mutter von drei Töchtern. Sie bezieht von der Beklagten Witwenrente und erhält aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Am 19.01.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Daraufhin nahm diese Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Klägerin – u.a. durch Einholung eines Befundberichtes von Fr. T (Fachärztin für innere Medizin) – auf und veranlasste eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung durch Fr. Dr. P (sozialmedizinische Stellungnahme vom 15.04.2020).
Mit Bescheid vom 27.04.2020 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Die Klägerin leide vor allem unter depressiver Störung, Herzgefäßerkrankung und Infarkt 2013 (stabil), Bluthochdruck und chronischer Bronchitis, allerdings sei sie hiermit noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Hiergegen erhob die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf eine seit Jahren bestehende depressive Erkrankung, Panikstörungen sowie das Lungen- und Herzleiden. Weiter sei sie auf verschiedene Medikamente angewiesen.
Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine Begutachtung nach Aktenlage durch Dr. O (Facharzt für Innere Medizin – Sozialmedizin, Medizinische Begutachtung).
Vor diesem Hintergrund wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch – mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2020 – zurück.
Zwar seien nach dem weiteren Ermittlungsergebnis im Widerspruchsverfahren insgesamt eine depressive Störung/Panikstörung, chronische Herzgefäßerkrankung (Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Stent-Implantation), Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Überernährung, chronische Atemwegserkrankung, mittelgradige Lungenfunktionseinschränkung (chronische obstruktive Bronchitis), Asthma bronchiale, chronische Magenschleimhautentzündung (Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung bei Gallensteinen, Zustand nach Gallenblasensentfernung) Leberveränderung sowie vorbeschriebener chronischer Kehlkopfentzündung mit Stimmlippenveränderung zu berücksichtigen, allerdings würden auch die hiermit verbundenen Einschränkungen ein rentenberechtigendes Leistungsvermögen nicht begründen.
Mit ihrer – am 12.11.2020 erhobenen – Klage verfolgt die Klägerin ihr Rentenbegehren fort. Zur Begründung werden im Wesentlichen die von der Beklagten ermittelten Gesundheitsstörungen wiederholt. Weiter wird insbesondere auf die psychische Erkrankung verwiesen, welche durch die Hausärztin Frau T medikamentös behandelt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2020, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2020 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung und wendet ein, dass die genannten Erkrankungen bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren bekannt gewesen seien. Weiter wird auf die sozialmedizinische Stellungnahme von Frau Dr. I 1 (Fachärztin für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin) vom 01.09.2021 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand der Klägerin durch Einholung von Befundberichten der benannten Ärzte einschließlich Fr. T, auf deren Inhalte Bezug genommen wird.
Weiter ist zur Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben ein schriftliches neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. I 2 (Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) eingeholt worden.
Der Sachverständige hat aufgrund Untersuchung und Anamnese am 07.03.2022 in Sachverständigengutachten vom 09.03.2022 – auf dessen Inhalt Bezug genommen wird – im Wesentlichen eine Dysthymia diagnostiziert. Auch eine Polyneuropathie oder eine eigenständige Angsterkrankung seien nicht gegeben. Die von der Klägerin beschriebenen Ängste würden die Grenze zum Pathologischen gerade eben erreichen und seien noch im Rahmen der Dysthymia einzuordnen.
Der Sachverständige ist der Ansicht, dass die Klägerin hiermit noch körperlich mittelschwere Arbeiten im Gehen, im Stehen und/oder im Sitzen, geistig einfache und mittelschwierige Aufgaben sowie Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich fünf Tage in der Woche regelmäßig verrichten könne. Die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände sei gegeben und die Gehfähigkeit nicht einschränkt.
Mit Rücksicht auf das Beweisergebnis ist die Klägerseite mit gerichtlichem Schreiben vom 25.04.2022 gebeten worden, prozessuale Konsequenzen zu ziehen.
Alternativ ist unter Fristsetzung bis zum 27.05.2022 Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag bzw. Vorlage etwaiger weiterer Behandlungsunterlagen gegeben worden.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2022 wendet die Klägerin sinngemäß ein, dass die Anamnese oberflächlich erscheine. Sie leide bei Verlassen des Hauses regelmäßig unter schweren Panikattacken und verweist hinsichtlich der Bewertung ihrer seelischen Erkrankung auf ein ärztliches Attest von Frau T vom 09.05.2022. Im Übrigen stehe sie nunmehr auf der Warteleiste für eine ambulante Psychotherapie.
Das Gericht hat den Sachverständigen gebeten, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen.
Dieser führt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.05.2022 – auf deren Inhalt Bezug genommen wird – im Wesentlichen aus, dass die Anamneseerhebung einen erheblichen Teil des Sachverständigengutachtens einnehme. Symptome einer schweren Panikstörung oder Angstzustände außerhalb des Hauses habe die Klägerin im Rahmen des Anamnesegespräches nicht geschildert. Weiter sei die Behandlung durch Fr. T bekannt, wobei bei näherer Betrachtung ihrer einzelnen Befundberichte bzw. auch des nunmehr vorgelegten Attestes eine inkonsistente Diagnosestellung ausfalle. Im Übrigen sei die hausärztlicherseits verschriebene Medikation im Sachverständigengutachten auf Seite 17 ausdrücklich aufgenommen.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2022 macht die Klägerin sinngemäß geltend, mit dem Sachverständigengutachten nicht einverstanden zu sein und verweist auf eine Chronifizierung ihrer seelischen Erkrankung. Weiter wird eine erneute Begutachtung angeregt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 09.06.2022 ist der Klägerseite mitgeteilt worden, dass die Streitsache nunmehr zu den sitzungsreifen Sachen genommen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 27.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2020 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die angegriffene Entscheidung ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller – bzw. teilweiser – Erwerbsminderung.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Danach haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hingegen ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin nicht voll erwerbsgemindert im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Dies ergibt sich aus dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme bzw. insbesondere den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I 2.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sind die dauerhaft gegebenen Krankheiten oder Behinderungen, welche die Erwerbsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit einschränken (§ 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 SGB VI). Führend ist im Fall der Klägerin das seelische Leiden, welches nach den Feststellungen des Sachverständigen im Wesentlichen als Dysthymia zu diagnostizieren ist. Eine höherwertige Depressivität im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung oder einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode ist nicht gegeben. Auch eine eigenständige Angsterkrankung ist nicht festzustellen. Die von der Klägerin beschriebenen Ängste überschreiten die Grenze zum Pathologischen gerade eben und sind noch im Rahmen der Dysthymia einzuordnen.
Weiter sind unter Berücksichtigung der körperlichen Untersuchung durch den Sachverständigen bzw. den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren eine chronische Herzgefäßerkrankung (Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Stent-Implantation), Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Überernährung, chronische Atemwegserkrankung, Asthma bronchiale, chronische Magenschleimhautentzündung, Leberveränderungen sowie eine vorbeschriebene chronische Kehlkopfentzündung zu erwähnen.
Unter Berücksichtigung der hiermit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen ist jedoch der Tatbestand der vollen Erwerbsminderung nicht gegeben. Denn die Klägerin ist in der Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und/oder Sitzen, geistig einfache und mittelschwierige Aufgaben sowie Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich fünf Tage in der Woche regelmäßig zu verrichten. Dies ergibt sich aus der vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertung der gesundheitlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen, welche insgesamt plausibel und – wie noch auszuführen ist – widerspruchsfrei ist. Insbesondere hat der Sachverständige die Klägerin persönlich untersucht, eine ausführliche Anamnese erhoben und die Krankengeschichte sowie Vorbefunde gewürdigt. Im Einzelnen:
Das oben beschriebene Leistungsvermögen erscheint im Hinblick auf den festgestellten Gesundheitszustand sowie insbesondere auch den Untersuchungsbefund plausibel. Die festgestellten Gesundheitsstörungen sind – weder einzeln noch in der Gesamtschau – vom Ausmaß her so schwerwiegend, dass jedenfalls die Verrichtung von körperlich einfachen Tätigkeiten oder geistig einfachen Aufgaben in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich nicht mehr möglich erscheinen könnte. Letztlich stehen auch die von der Klägerin empfundenen Ängste dem oben beschriebenen Leistungsvermögen nicht entgegen. Ausgehend von den insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ist eine eigenständige Angsterkrankung nicht zu diagnostizieren bzw. erreichen die – auf die Herzkrankheit sowie ein Überforderungsempfinden – bezogenen Ängste gerade eben die pathologische Grenze. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 5 f. und 16 f. des Sachverständigengutachtens vom 09.03.2022 Bezug genommen. Im Übrigen findet insofern auch keine fachpsychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung statt. Ausgehend von dem körperlichen sowie klinisch neurologischen Untersuchungsbefund ergibt sich auch mit Rücksicht auf die weiteren Erkrankungen – insbesondere des stattgehabten Herzinfarktes einschließlich Stent-Versorgung sowie des Lungenleidens – keine relevante Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens.
Die Bedenken des Prozessbevollmächtigten gegen die Diagnose einer Dysthymia – als leichterer Gesundheitsstörung aus dem psychiatrischen Formenkreis – überzeugen insbesondere mit Rücksicht auf die Behandlungshistorie nicht. Denn es erfolgt weder eine intensive Psychopharmakatherapie noch sind bis dato stationäre oder tagesklinische Aufenthalte notwendig gewesen. Auch eine ambulante Psychotherapie findet nach wie vor nicht statt.
Dass der Sachverständige nicht derselben Meinung ist, wie die behandelnde Ärztin Fr. Dr. T, begründet keine durchgreifenden Zweifel an dem Sachverständigengutachten bzw. der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen. Zunächst gehört es zur ureigenen Aufgabe eines Sachverständigen, die Beweisfragen aufgrund eigener Untersuchung und unvoreingenommener Urteilsbildung zu beantworten (vgl. § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 3 Zivilprozessordnung). Dieser Aufgabenstellung ist es immanent, dass Vorbefunde nicht ohne weitere Prüfung zu übernehmen, sondern vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung – ggf. auch kritisch – zu hinterfragen sind. Vorliegend hat der Sachverständige die Krankengeschichte der Klägerin erfasst, sich mit den Vorbefunden auseinandergesetzt, die Klägerin persönlich untersucht, einen ausführlichen psychopathologischen Befund erhoben und entsprechende Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen bzw. konkrete Funktionsbeeinträchtigungen gezogen. Diese – und nicht etwa lediglich die Diagnosestellung – sind jedoch maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI (Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand: 01.04.2021), § 43 Rn. 63). Im Übrigen fällt, wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.05.2022 herausgearbeitet hat, bei näherer Betrachtung des Befundberichtes vom 04.05.2021 auf, dass die behandelnde Hausärztin eine Panikstörung nicht diagnostiziert, sondern Panik als Beschwerdeschilderung erfasst. Im Übrigen erging das Attest vom 09.05.2022 nicht aufgrund einer funktionsbezogenen Begutachtung, sondern nach Lage der Patientenakte.
Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf eine Chronifizierung des seelischen bzw. depressiven Leidens rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines aufgehobenen Leistungsvermögens oder eine Begründung des Schweregrades dieses Leidens. Denn die Chronifizierung eines Leidens besagt weder etwas zum Umfang der Leistungseinschränkung noch zur Qualität von etwaigen Leistungseinbußen (Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 30.06.2015 – L 6 R 166/08 ZVW –, juris Rn. 60 m.w.N.).
2. Da die Klägerin – wie unter 1. ausgeführt – nicht voll erwerbsgemindert ist, ist sie erst recht nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
3. Im Hinblick auf das unter 1. festgestellte positive Leistungsvermögen besteht insgesamt auch kein Zweifel an der Einsatzfähigkeit der Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Denn soweit ein Versicherter – wie oben ausgeführt – in der Lage ist, körperlich auch mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Tätigkeiten wenigstens in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich regelmäßig zu verrichten, ist im Regelfall von der vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Anders gewendet steht der Arbeitsmarkt dem Versicherten im Falle eines derartigen Leistungsvermögens grundsätzlich offen (siehe hierzu BSG, Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 – juris Rn. 17 ff.; siehe jüngst Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 – juris Rn. 26 ff.).
Dessen ungeachtet handelt es sich bei den vom Sachverständigen auf Seite 18 f. des Gutachtens vom 09.03.2022 festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen – wie beispielsweise des Ausschlusses von dauerhaften Arbeiten im Knien, Hocken, Bücken, Auf Gerüsten und Leitern, in Nachtschicht oder unter besonderem zeitlichen Druck – auch in der Summe um keine ungewöhnlichen Einschränkungen. Zudem ist die Gebrauchsfähigkeit der Hände nicht eingeschränkt und die Klägerin nach den im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gebotenen Maßstäben auf verschiedene Art in der Lage, einen Arbeitsplatz in zumutbarer Weise zu erreichen (siehe hierzu Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand: 01.04.2021), § 43 SGB Rn. 253 ff.).
Da die Beklagte nicht unterliegt, hat sie auch keine Kosten zu tragen (§§ 193, 183 SGG).