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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 38 AS 648/24·14.09.2024

Untätigkeitsklage zu Darlehensantrag SGB II wegen Küche als unzulässig abgewiesen

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)SozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Entscheidung über seinen Antrag vom 17.10.2023 auf ein Darlehen für eine Küche und erhob Untätigkeitsklage. Das Sozialgericht stellt fest, dass der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16.11.2023 bereits sachlich beschieden hat. Die Klage ist daher unzulässig; eine Rechtsverletzung durch Verwaltungsuntätigkeit liegt nicht vor. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Untätigkeitsklage des Klägers wegen unterlassener Entscheidung als unzulässig abgewiesen, da der Antrag bereits sachlich beschieden war

Abstrakte Rechtssätze

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Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist nur zulässig, wenn der Antrag nicht bereits sachlich bescheidet wurde; die Klagefrist beginnt erst nach den dort genannten Voraussetzungen zu laufen.

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Eine sachliche Bescheidung liegt vor, wenn die Behörde durch einen Regelungsakt eine potentiell verbindliche Rechtsfolge setzt, die Rechte begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt.

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Eine Regelung kann auch dann vorliegen, wenn die Behörde nicht materiell-rechtlich über den geltend gemachten Anspruch entschieden hat, sofern ein Verwaltungsakt oder eine regelnde Maßnahme ergangen ist.

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Zur Ermittlung, ob eine regelnde Entscheidung getroffen wurde, ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten maßgeblich; der wirkliche Wille der Behörde ist aus der Sicht eines solchen Beteiligten zu bestimmen.

Relevante Normen
§ SGB II§ 105 SGG§ 88 Abs. 1 SGG§ 31 SGB X§ 24 SGB II§ 183 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Bescheidung eines Antrags des Klägers.

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Mit Antrag vom 17.10.2023 beantragte der im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) bei dem Beklagten stehende Kläger ein erneutes Darlehen für die Beschaffung einer Küche.

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Mit Bescheid vom 16.11.2023 erklärte der Beklagte, dass der Antrag vom 17.10.2023 auf Übernahme einer Waschmaschine und einem Bett nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung gab er unter anderem an, es sei am 17.10.2023 ein Antrag auf Darlehen für eine Küche gestellt worden, hinsichtlich der Küche könne die Unabweisbarkeit nicht festgestellt werden.

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Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 05.12.2023 begründete. Ausweislich des Schreibens erklärte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter anderem, dass sie davon ausgehe, dass sich die Ablehnung auch auf die Küche beziehe.

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Am 23.04.2024 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Er trägt zur Begründung vor, über seinen Widerspruch sei bis heute nicht entschieden worden, die gesetzliche Frist von 3 Monaten sei abgelaufen. Eine Entscheidung liege bis heute nicht vor.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers vom 17.10.2023 zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt schrifsätzlich sinngemäß,

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                            die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte führt zur Begründung aus, laut Ablehnungsbescheid vom 16.11.2023 sei ausweislich des Verfügungssatzes eine Waschmaschine statt der begehrten Küche abgelehnt worden. Die Betreffzeile und Begründung nehme ausführlich Bezug auf die begehrte Ersatzbeschaffung einer Küche. Auch mit Schreiben vom 05.12.2023 habe die Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass der Ablehnungsbescheid die Küche umfasse.

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Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29.07.2024 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte die Angelegenheit vorliegend durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da sie keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor mit Schreiben vom 29.07.2024 angehört worden.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Untätigkeitsklage statthafte Klage ist unzulässig. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 17.10.2023 bereits beschieden.

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Nach § 88 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wird. Dabei ist Zulässigkeitsvoraussetzung, dass der Kläger sachlich nicht beschieden worden ist, die Behörde also keine abschließende Entscheidung getroffen hat (MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 88 Rn. 4).

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Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 17.10.2023, gerichtet auf die Bewilligung eines Darlehens für eine Küche, mit Bescheid vom 16.11.2023 beschieden. Eine rechtsverletzende Untätigkeit der Verwaltung liegt vor, solange sie keine regelnde Entscheidung trifft. Hat sie hingegen einen Verwaltungsakt erlassen, liegt eine „sachliche“ Bescheidung auch dann vor, wenn sie über den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch nicht in der Sache entschieden hat (Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG, 6. Auflage 2021, § 88 Rn. 11, beck-online). Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, dh, durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat (Schütze/Engelmann, 9. Aufl. 2020, SGB X § 31 Rn. 40, beck-online) Ob und bejahendenfalls in welcher Form die Behörde eine Regelung getroffen hat, ist anhand des Empfängerhorizonts eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann, zu ermitteln (Schütze/Engelmann, 9. Aufl. 2020, SGB X § 31 Rn. 43, beck-online).

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Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat der Beklagte eine regelnde Entscheidung über den Antrag vom 17.10.2023 getroffen und damit eine Bescheidung im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG vorgenommen. Zwar erklärt der Beklagte ausweislich des Verfügungssatzes des Bescheids, dass dem Antrag auf Übernahme einer Waschmaschine und einem Bett nicht entsprochen werden könne. Andererseits nimmt der Beklagte ausdrücklich Bezug („oben genannter Antrag“) auf den Antrag vom 17.10.2023 und weist auch in der Begründung des Bescheids darauf hin, dass mit dem Antrag vom 17.10.2023 ein Darlehen für eine Küche beantragt worden ist. Weiter prüft der Beklagte auch die rechtlichen Voraussetzungen des § 24 SGB II in Bezug auf das beantragte Darlehen für die Küche.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.