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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 37 U 400/16·08.05.2019

Verletztengeld für selbstständigen Physiotherapeuten: Anrechnung fortlaufenden Arbeitseinkommens

SozialrechtUnfallversicherungsrechtBerufskrankheitenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der selbstständig tätige Physiotherapeut begehrte Verletztengeld ab 01.04.2015 wegen Arbeitsunfähigkeit infolge anerkannter BK 2102. Das SG ließ offen, ob Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 45 SGB VII vorlag, weil jedenfalls § 52 Nr. 1 SGB VII den Anspruch ausschließt. Das während der Arbeitsunfähigkeit erzielte (um 20 % geminderte) Arbeitseinkommen aus der fortgeführten Praxis überstieg den rechnerischen Verletztengeldanspruch durchgehend. Eine Einschränkung der Anrechnung auf Einkommen aus persönlicher Mitarbeit des Unternehmers lehnte das Gericht nach Wortlaut und Zweck der Norm ab.

Ausgang: Klage auf Verletztengeld ab 01.04.2015 wegen übersteigenden anzurechnenden Arbeitseinkommens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verletztengeldanspruch ist nach § 52 Nr. 1 SGB VII ausgeschlossen, wenn das gleichzeitig erzielte und anzurechnende Arbeitseinkommen die Höhe des dem Grunde nach bestehenden Verletztengeldanspruchs erreicht oder übersteigt.

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Arbeitseinkommen i.S.d. § 52 Nr. 1 SGB VII umfasst bei Selbstständigen den nach Einkommensteuerrecht ermittelten Gewinn (§ 15 SGB IV) und ist bei sonstigen Versicherten für die Anrechnung um 20 % zu mindern.

3

§ 52 Nr. 1 SGB VII verlangt nicht, dass das während der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen auf einer persönlichen Arbeitsleistung des Unternehmers beruht; auch bei durch Dritte fortgeführtem Betrieb ist das Arbeitseinkommen anzurechnen.

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Der Zweck des Verletztengeldes als Unterhaltssicherungsleistung rechtfertigt eine Anrechnung gleichzeitig erzielten Einkommens, sodass Verletztengeld nur bei hinreichendem unfallbedingtem Wegfall der Unterhaltsgrundlage zur Zahlung kommt.

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Kann der Anspruch bereits wegen übersteigenden anzurechnenden Einkommens nicht bestehen, kann die Frage der Arbeitsunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 SGB VII im Einzelfall offenbleiben.

Relevante Normen
§ 35 SGB VII i.V.m. § 33 SGB IX§ 45 Abs. 1 SGB VII§ 45 SGB VII§ 44 SGB V§ 47 Abs. 5 SGB VII§ 124 Abs. 2 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

1

hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am 09.05.2019 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht L, sowie die ehrenamtliche Richterin X und den ehrenamtlichen Richter N für Recht erkannt:

2

Die Klage wird abgewiesen.

3

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

5

Der Kläger begehrt die Gewährung von Verletztengeld ab dem 01.04.2015.

6

Der Kläger ist am XX.XX.XXXX geboren und verheiratet. Er war von XXXX bis XXXX aktiver Profifußballer. Im Anschluss hieran absolvierte er eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Seit XXXX ist er als ausgebildeter Physiotherapeut in eigener Praxis („T Gesundheit- und Sportphysiotherapie und Krankengymnastik, H“) tätig und beschäftigt als Arbeitgeber 14 als Physiotherapeuten beschäftigte Arbeitnehmer in Teil- und Vollzeit. Die Ehefrau des Klägers ist ausschließlich im administrativen Bereich tätig. Der Kläger war nach seinen Angaben im Unternehmen überwiegend als Physiotherapeut tätig und in geringerem Umfang für die Erledigung administrative Angelegenheiten zuständig.

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Bei dem Kläger besteht eine von der Beklagten anerkannte Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2102 der Berufskrankheiten-Liste. Er erhält deshalb eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 v. H. seit dem 29.07.2013 (Bescheide vom 08.01.2014 und 14.06.2016) auf unbestimmte Zeit.

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Der Kläger ist seit dem 22.12.2014 von dem behandelnden Orthopäden U wegen der durch die anerkannten BK verursachten Kniegelenksbeschwerden arbeitsunfähig krankgeschrieben und deshalb – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – dauerhaft nicht mehr in der Lage als Physiotherapeut tätig zu sein. Die Beklagte gewährte dem Kläger rückwirkend ab dem 22.12.2014 Verletztengeld bis zum 31.03.2015 als Vorschuss.

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In einem Gespräch vom 10.03.2015 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, nach eigener Einschätzung zu etwa 80% als Physiotherapeut und zu 20% mit anderen Aufgaben (Gesprächen mit den Kunden und dem Personal sowie einigen Telefonaten) befasst zu sein. Mit Schreiben vom 12.06.2015 übersandte der Kläger der Beklagten eine terminbezogene Mitarbeiterstatistik für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 bezüglich seines Physiotherapieunternehmens. Hieraus ergab sich u. a. eine Gesamtanzahl der Termine von 24760. Hiervon entfielen auf den Kläger 473, während sich die übrigen Termine auf die weiteren Mitarbeiter verteilten. Auf Rückfrage der Beklagten zum Umfang seiner Mitarbeit als Physiotherapeut teilte der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2015 mit, die übersandte Statistik gebe den Umfang seiner therapeutischen Tätigkeit nicht richtig und vollständig wieder. Sie diene lediglich dazu, einen groben Überblick der Leistungen seiner Mitarbeiter zu bekommen. Sie werde auch nicht zu Abrechnungszwecken verwendet. Die Statistik werde auch nicht akribisch geführt. Sofern Patienten den Therapeuten wechseln oder vertretungsweise von jemand anderen behandelt werden würden, würde dies in der Regel nicht erfasst. Seine therapeutische Tätigkeit ginge weit über die erfassten Behandlungstermine hinaus. Er wirke auch übergeordnet bei Besprechungen und Behandlungen aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, Position als Inhaber des Unternehmens und auch auf Wunsch der Patienten mit, ohne dass dies in der Statistik erfasst worden sei. Insofern schätze er seine Tätigkeit nunmehr rückblickend auf ca. 60 – 70 % ein.

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Mit Bescheid vom 01.12.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 35 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i. V. m. § 33 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) ab, da der Kläger sein Unternehmen weiter führe und die Beklagte anhand der bekannten Fakten nicht erkennen könne, dass durch den Wegfall seiner physischen Arbeitskraft das Unternehmen derart in Gefahr gerate, dass eine wesentliche Verschlechterung der Situation des Unternehmens drohe. Die Notwendigkeit der Aufnahme einer weiteren selbstständigen Tätigkeit zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes sei nicht erkennbar. Ggf. seien wesentliche Einkommenseinbrüche nach dem Wegfall seiner Physiotherapietätigkeit nachzuweisen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

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Der Kläger erzielte aus den Einnahmen seiner Physiotherapiepraxis folgende Einkünfte nach Abzug von Betriebsausgaben vor Abzug der Sonderausgaben: Für das Jahr 2013 XXX € (Einkommenssteuerbescheid vom 27.04.2015 für das Jahr 2013), für das Jahr 2014 XXX € (Einkommenssteuerbescheid vom 02.01.2017 für das Jahr 2014) und für das Jahr 2015 XXX € (Einkommenssteuerbescheid vom 07.06.2017 für das Jahr 2015) und für das Jahr 2016 in Höhe von XXX € (Einkommenssteuerbescheid vom 20.03.2018 für das Jahr 2016).

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Mit Bescheid vom 08.03.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld aus Anlass der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ab dem 22.12.2014 ab. Der Kläger sei vorliegend nicht als arbeitsunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VII einzustufen.  Der Kläger sei trotz des Wegfalls seiner Arbeitskraft als Physiotherapeut in der Lage, sein Unternehmen weiterzuführen und er erziele daraus wie bisher sein Einkommen. Es lasse sich letztendlich nicht konkret nachweisen, ob durch den Wegfall seiner therapeutischen Arbeitskraft tatsächlich ein konkreter Einkommensverlust entstehe. Der Erfolg des Unternehmens hänge von vielen Faktoren ab. Der Kläger sei trotz der Folgen der Berufskrankheit weiter als Führungsperson in seinem Unternehmen mit allen Notwendigkeiten, die eine solche Position fordere (Mitarbeitergespräche, Entscheidungen treffen, Präsenz gegenüber den Kunden zeigen etc.), tätig . Der Kläger habe zwar angegeben, er sei vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Hauptsache als Physiotherapeut tätig gewesen. Nach erster Schätzung würde seine Physiotherapietätigkeit 80 % seiner Arbeitszeit umfassen, was später auf 60 – 70 % revidiert worden sei. Eine übersandte Mitarbeiterstatistik für das Jahr 2014 spiegele dies allerdings nicht wider. Die Gründe dafür hätte der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2015 erläutert, dies sei aber für die Entscheidung unerheblich. Aus diesem Grunde bestehe keine Arbeitsunfähigkeit als Unternehmer. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Verletztengeldzahlung. Die Rückforderung des vom 22.12.2014 bis zum 31.03.2015 gezahlten Vorschusses werde geprüft.

13

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2016 zurückwies.

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Mit seiner am 29.09.2016 erhobenen Klage macht der rechtsanwaltlich vertretene Kläger die Gewährung von Verletztengeld ab dem 22.12.2014 nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten geltend. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf seine Stellungnahme vom 28.09.2015 und trägt vertiefend vor, er sei seit dem 22.12.2014 dauernd arbeitsunfähig im Sinne von § 45 SGB VII. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit sei nach den zum Krankenversicherungsrecht entwickelten Kriterien auszulegen. Arbeitsunfähigkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 44 SGB V gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten könne. Bei der Beurteilung sein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt hätten. Die bisherige Tätigkeit des Klägers in seinem Betrieb sei von der Tätigkeit als Physiotherapeut maßgeblich dominiert gewesen. Die von ihm übersandte Mitarbeiterstatistik spiegele dies nicht wider. Dass der Kläger trotz der massiven Folgen der Berufskrankheit als organisatorische Führungsperson in seinem Unternehmen tätig bleiben könne, ändere nichts an dieser Betrachtung. Es sei unerheblich, dass er diese organisatorische Komponente trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könne. Es sei zwar richtig, wenn die Beklagte in der Begründung des Bescheides am 08.03.2016 darauf hinweise, dass sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine geteilte Arbeitsunfähigkeit ergebe. Die Beklagte stelle jedoch in Abweichung von diesem Grundsatz gerade fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit als Unternehmer nicht bestehe. Mit der einseitigen Zuweisung des Tätigkeitsbildes auf die funktionelle Unternehmerrolle würde die Beklagte der tatsächlichen Situation nicht gerecht und spalte die Arbeitsfähigkeit des Klägers sachwidrig auf. Er sei selbstständig tätiger Physiotherapeut und im wirtschaftlichen Sinne Unternehmer, aber nicht im kranken- oder unfallversicherungsrechtlichen Sinne. Die Eigenschaft als Unternehmer treffe, wenn überhaupt, nur auf das Zuordnungsmerkmal für die freiwillige Versicherung zu. Der Kläger sei nicht quasi mit einem geteilten Leib als Unternehmer und Physiotherapeut tätig, sondern als selbstständiger Physiotherapeut. Dem Kläger sei deshalb gemäß § 47 Abs. 5 SGB VII ein Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes zu gewähren. Insbesondere sei es nicht Voraussetzung für die Gewährung von Verletztengeld, dass im Einzelfall ein konkret nachweisbarer Einkommensverlust vorliege. Vielmehr gehe es um die abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.05.2017  führt der Kläger weiter aus, dass er in den ersten 4 bis 5 Monaten seiner Arbeitsunfähigkeit höchstens insgesamt 10 Stunden im Betrieb gewesen sei und er in dieser Zeit überhaupt keine Tätigkeiten verrichtet, sondern nur ab und zu Präsenz gezeigt habe. Erst seit April 2015 schließe er morgens auf und sichte die Post. Er halte sich seither maximal zwei Stunden täglich im Betrieb auf, um Kundenkontakt zu halten und den Mitarbeitern bei Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Der Kläger habe seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit demnach im Prinzip regelmäßig nicht mehr getan, als morgens aufzuschließen und im Rahmen zeitlich eingeschränkter Präsenz nach dem Rechten zu sehen und seinen Mitarbeitern für Rückfragen zur Verfügung zu stehen.

15

Die Beklagte hat in einem am 13.02.2018 durchgeführten Erörterungstermin den Bescheid vom 08.03.2016 dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf Verletztengeld aus Anlass der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.04.2015 abgelehnt werde.

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Der Kläger beantragt schriftlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2016, beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.02.2018, zu verurteilen, ihm Verletztengeld ab dem 01.04.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt schriftlich,

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die Klage abzuweisen.

20

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Entscheidungserheblich sei allein die Tatsache, dass der Kläger sein Unternehmen im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit weiter führe und Einkommen erziele. Von daher sei der Kläger nicht arbeitsunfähig, da es nach der Rechtsprechung des BSG keine geteilte Arbeitsunfähigkeit gebe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen I und M, (ehemalige) Beschäftigte des Klägers als abhängig Beschäftigte Physiotherapeuten im Zeitraum von 2014 bis 2015. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls vom 13.01.2018 verwiesen.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Erörterungstermin vom 31.01.2019 erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da sie rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztengeld ab dem 01.04.2015.

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Gem. § 45 Abs. 1 SGB VII ist Verletztengeld zu gewähren, wenn Versicherte unter Anderem in Folge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit unter anderem einen Anspruch auf Arbeitseinkommen bestand (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 erste Alternative i. V. m. Ziff. 2 SGB VII).

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Ob der Kläger arbeitsunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 erste Alternative SGB VII oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben konnte (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 zweite Alternative SGB VII) oder ob der Kläger entsprechend der Auffassung der Beklagten seit dem 22.12.2014 arbeitsfähig war, konnte die Kammer im vorliegenden Fall offen lassen. Denn dem Kläger steht kein Verletztengeldanspruch gegen die Beklagte zu, da sein Arbeitskommen auf den Verletztengeldanspruch anzurechnen ist, welches den Verletztengeldanspruch übersteigt.

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Gem. § 52 Nr. 1 SGB VII ist gleichzeitig erzieltes Arbeitseinkommen, das bei sonstigen Versicherten um 20 v. H. zu mindern ist, auf das Verletztengeld anzurechnen. Somit ist Arbeitseinkommen (§ 14 und 15 des 4. Buches Sozialgerichtsbuch – SGB IV), das aus der Tätigkeit erzielt wird, für die dem Grunde nach Verletztengeld bestehen könnte, auf das Verletztengeld anzurechnen. Aus § 52 Nr. 1 SGB VII folgt, dass ein Anspruch auf Verletztengeld ausgeschlossen ist, wenn das gleichzeitig erzielte Arbeitseinkommen zumindest die Höhe des Verletztengeldanspruches erreicht.

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Der geltend gemachte Verletztengeldanspruch des Klägers beginnt hier mit dem Eintritt der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, folglich dem 22.12.2014. Er endet hier gem. § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 3 SGB VII, wonach das Verletztengeld endet, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, im vorliegenden Fall mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. Vorliegend ist nach Aktenlage mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit als Physiotherapeut nicht zu rechnen. Ferner sind nach dem bestandskräftigen Bescheid vom 01.12.2015 Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen. Damit endet ein möglicher Anspruch des Klägers auf Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche.

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Gem. § 47 Abs. 1 iVm  Abs. 5 SGB VII beträgt für den Fall, dass die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen erfolgt, dieses 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes des Kalenderjahres vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Diese Vorschrift findet auf den Kläger Anwendung, da er zu Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit ab dem 22.12.2014 als selbstständiger Physiotherapeut tätig war. Damit ist bis zum 31.12.2013 ein zu berücksichtigender Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 80 % von XXX,- € gleich XXX,- € und ab dem 01.01.2014 ein Jahresarbeitsverdienst von XXX,- €, hiervon 80 % gleich XXX,- € zu Grunde zu legen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Verletztengeldanspruch in Höhe von XXX,- € bzw. von XXX,- € monatlich. Nach den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden hat der Kläger in den Jahren ab 2013 ein monatliches Einkommen erzielt, das stets den monatlichen Anspruch auf Verletztengeld überstieg. Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Gem. § 15 Abs. 1 S. 2 ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Laut Steuerbescheid für das Jahr 2014 erzielte der Kläger einen Gesamtbetrag der Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit in Höhe von XXX,- €. Dieses ist gem. § 52 Ziff. 1 bei sonstigen Versicherten um 20 v. H. zu mindern. Insofern verbleibt ein anzurechnendes Einkommen i. H. v. XXX € (XXX,- € abzgl. von XXX €). Hieraus ergibt sich ein monatlich verbleibendes Einkommen von XXX €, das den Anspruch auf Verletztengeld i. H. von XXX,- € übersteigt. Gleiches gilt für den Zeitraum ab dem 01.01.2015. Laut Einkommenssteuerbescheid vom 07.06.2017 erzielte der Kläger einen Gesamtbetrag von Einkünften i. H. v. XXX,- €. Vermindert um 20 % ergibt sich hieraus ein anzurechnendes Jahresarbeitseinkommen von XXX €, verteilt auf 12 Kalendermonate folglich ein monatlich anzurechnendes Einkommen i. H. v. XXX €. Das ab dem 01.01.2016 erzielte Einkommen lag laut Steuerbescheid vom 20.03.2018 mit XXX,-- € noch über dem Einkommen von 2015, so dass auch ab dem 01.01.2016 ein den Verletztengeldanspruch übersteigendes Einkommen vorliegt.

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Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) zu § 560 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) a. F. mehrfach entschieden, dass nach Sinn und Zweck der §§ 560 ff. RVO a.F. davon auszugehen sei, dass ein Einkommensverlust in Höhe des der Satzung für freiwillig versicherte Unternehmer bestimmten Jahresarbeitsverdienstes entstanden sei, sofern die Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers für einen nicht unbedeutenden Zeitraum ausfalle (Urteil vom 23.08.1973, BSG E 36, 133, 135 und Urteil vom 24.02.1982, BSG E 53, 127, 132). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auf § 52 Nr. 1 SGB VII nicht zu übertragen. Denn ansonsten hätte dies zur Folge, dass das Arbeitseinkommen eines Unternehmers, das dieser während einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit erzielt, nur dann auf den Verletztengeldanspruch anzurechnen wäre, wenn es auf Grund einer selbst ausgeübten Tätigkeit im Unternehmen beruht (vgl. Bereither-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, Stand Januar 2019, § 52 Rdz. 5). Damit stellt sich die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn der Unternehmer – wie im vorliegenden Fall der Kläger – trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit stets – wenn auch teilweise nach eigenem Vortrag nur in sehr geringem Umfang – persönlich im Unternehmen mitgearbeitet hat. Diese Frage kann das Gericht, wie auch das BSG im Urteil vom 24.02.1982 (a. a. O.) offen lassen, da es entgegen der herrschenden Meinung in der Literatur (Bereither-Hahn/Mertens, a. a. O.; Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Auflage – Stand Juli 2018,  § 47 Rdz. 189; Hauck/Haines-Römer, SGB VII, K § 52 Rdz. 10) die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des BSG nicht auf § 52 Nr. 1 SGB VII nicht zu übertragen ist. Vielmehr schließt sich die Kammer der soweit ersichtlich nur von Kater/Leube, Kommentar zum SGB VII, Stand 1997, § 52 Rdz. 4 und dem Sozialgericht Dresden, Urteil vom 31.05.2002, Az.: S 7 U 32/99 vertretenen Auffassung an, dass es für die Anwendung des § 52 Nr. 1 SGB VII unerheblich ist, ob das während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen auf einer persönlichen Tätigkeit des Unternehmers beruht, so  dass im Ergebnis das Arbeitseinkommen eines Unternehmers auch dann anzurechnen ist, wenn der Betrieb während der Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers durch Dritte weitergeführt wird. Hier versprechen die vom Sozialgericht Dresden a. a. O. bereits angeführten Argumente, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung ausdrücklich anschließt: Bereits der Wortlaut des § 52 Nr. 1 SGB VII enthält keinen Hinweis darauf, dass von einem Unternehmer erzieltes Arbeitseinkommen nur dann angerechnet werden soll, wenn es auf persönlicher Arbeitsleistung des Unternehmers beruht. Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung treffen wollen, hätte er wie in anderen Vorschriften (z. B. § 1241 f. RVO, § 18 f. Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) oder § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX in der Fassung durch Gesetz vom 19.06.2001) einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz aufnehmen können. Aus der Tatsache, dass § 52 Nr. 1 SGB VII im Gegensatz zu anderen Vorschriften einen solchen einschränkenden Zusatz nicht enthält, ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Arbeitseinkommen auf Verletztengeld gerade nicht auf den Fall beschränken wollte, das Arbeitseinkommen aus eigener Tätigkeit des Unternehmers beruht. Eine derartige Auffassung wird in der dem Gericht bekannten Kommentarliteratur zu § 49 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgerichtsbuch (SGB V) nicht vertreten.

33

Auch der Sinn und Zweck der §§ 45 ff. SGB VII spreche nach Auffassung der Kammer gegen eine einschränkende Auslegung des § 52 Nr. 1 SGB VII im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des BSG. Das Verletztengeld dient zur Überbrückung vorübergehender Lohn- und Gehaltsausfälle. Es soll jedoch keinen Schadensausgleich für entgangenes Einkommen gewähren, sondern in erster Linie die Unterhaltssicherung des Versicherten und seiner Familie garantieren (Hauck/Haines-Römer, SGB VII, Stand Januar 2019, K § 52 Rdz. 10). Diese Intention des Gesetzgebers kommt nicht nur in der die Höhe des Verletztengeldes regelnden Vorschrift des § 45 SGB VII, sondern gerade auch von der Vorschrift des § 52 Nr. 1 SGB VII zum Ausdruck. Dadurch, dass der Gesetzgeber gleichzeitig erzieltes Arbeitseinkommen für anrechenbar erklärt, betont er ausdrücklich den Unterhaltssicherungscharakter des Verletztengeldes, das nur gewährt werden soll, wenn der unfallbedingte Einkommensverlust eine bestimmte Schwelle erreicht. Des Weiteren lässt sich für die hier vertretene Auslegung anführen, dass auch bei Beschäftigten und gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherten Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind, bei der Anwendung des § 52 Nr. 1 SGB VII nicht darauf abgestellt wird, ob diese Person Arbeitsentgelt oder Einkommen auf Grund eigener Tätigkeit erzielen oder nicht. Ansonsten dürfte z. B. die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers während der ersten Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Verletztengeldanspruch angerechnet werden, da der Beschäftigte diese Leistungen in der Regel ohne eigene Arbeitsleistung erhält. Die Kammer konnte angesichts der vorstehend dargestellten Konstruktion des Gesetzgebers zur Gewährung von Verletztengeld an unfallversicherte Unternehmer auch keine Besonderheiten erkennen, die es rechtfertigen, bei Unternehmen unabhängig von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen einen Einkommensverlust in Höhe des versicherten Jahresarbeitsverdienstes zu unterstellen, wenn die Arbeitskraft eines Unternehmers auf Grund einer anerkannten Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum ausfällt. Die Annahme, dass der Ausfall der Arbeitskraft zu einem existenzbedrohenden Einkommensausfall führt, gilt zwar regelmäßig für abhängig Beschäftigte, nicht aber für alle Unternehmer. Die Annahme eines fiktiven Einkommensverlustes stellt demnach nach Auffassung der Kammer eine ungerechtfertigte Privilegierung unfallversicherter Unternehmer dar, die mit der Konstruktion des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren ist.

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Schließlich kann auch der vom BSG (vgl. Urteil vom 23.08.1973 gleich BSG E 36, 133, 136) ausdrücklich betonte Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung die Übertragung der vorstehend dargestellten BSG-Rechtsprechung auf § 52 Nr. 1 SGB VII nicht zu rechtfertigen. Auf Grund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung hat der vom BSG betonte Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung auch an Bedeutung verloren. Der Entscheidung des BSG lag § 560 Abs. 1 RVO in der Fassung durch das Unfallversicherungsneuregelungsgesetz vom 30.04.1963 zu Grunde. Nach dieser Vorschrift bestand dann Anspruch auf Verletztengeld, solange der Verletzte „in Folge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist und Arbeitsentgelt nicht erhält“. Nach dieser Vorschrift musste daher auch bei Unternehmern immer, wenn ein Anspruch auf Verletztengeld geltend gemacht wurde, ein konkreter Einkommensverlust im Vergleich zu den Einkommensverhältnissen vor dem Versicherungsfall nachgewiesen werden. Dies ist jedoch nach der Konzeption des SGB VII nicht mehr der Fall: Nunmehr muss bei Verletztengeldansprüchen von unfallversicherten Unternehmern nur noch geprüft werden, ob Versicherte infolge eines Versicherungsfalles arbeitsunfähig sind und zweitens die Höhe des Einkommens die Höhe des dem Grunde nach bestehenden Verletztengeldanspruches gegenübergestellt werden. Diese Prüfung erfordert deutlich weniger umfangreiche Ermittlungen, da insbesondere die Einkommensverhältnisse vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht weiter zu ermitteln sind. Sofern dies doch einmal Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Höhe des während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens eines Unternehmers auftreten sollten, hat der Gesetzgeber der Verwaltung mit § 42 des ersten Buches Sozialgerichtsbuch (SGB I) die Möglichkeit eröffnet, Vorschüsse nach pflichtgemäßen Ermessen zu gewähren, wie es auch hier geschehen ist. Der Gesetzgeber hat auch für den Fall vorgesorgt, dass ein Vorschuss die dem Versicherten zustehende Leistung übersteigt. Denn in diesem Fall hat er dem Leistungsträger ein Rückforderungsrecht eingeräumt (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Angesichts dieser Rechtslage bleibt für die Annahme eines fiktiven Einkommensverlustes, der unfallversicherte Unternehmer gegenüber anderen unfallversicherten Personen privilegieren würde, auch aus verwaltungstechnischen Erwägungen kein Raum.

35

Da der Kläger auch während der hier streitigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 22.12.2014 hier stets Arbeitseinkommen aus seinem Unternehmen erzielt hat, das seinen dem Grunde nach gegebenen Verletztengeldanspruch bei Weitem übersteigt, steht dem Kläger ein Verletztengeldanspruch gegen die Beklagte gem. 52 Nr. 1 SGB VII nicht zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

39

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

40

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

41

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

42

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

43

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

44

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

45

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

46

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

47

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

48

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

49

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

50

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

51

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

52

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

53

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.