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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 33 AS 685/20 ER·29.03.2020

Eilantrag auf einstweilige Anordnung (SGB II) mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung von SGB II-Leistungen. Das Gericht stellte fest, dass nach Bewilligung von Leistungen per Bescheid vom 10.03.2020 kein Eilbedarf vorliegt. Es fehlte an der Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen existenziellen Notlage und an hinreichender Aussicht auf Obsiegen in der Hauptsache. PKH und Beiordnung wurden ebenfalls abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Eilbedürftigkeit und Aussichtslosigkeit abgewiesen; PKH und Beiordnung ebenfalls abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit, d.h. gegenwärtige und dringende Notlage) als auch ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens) glaubhaft gemacht sind.

2

Die Verpflichtung zur Zahlung von Geldleistungen im einstweiligen Rechtsschutz darf nur angeordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht und ansonsten existenzielle Nachteile drohen.

3

Das Vorliegen wesentlicher Nachteile im Sinn des § 86b Abs. 2 SGG erfordert konkrete Darlegungen, dass die wirtschaftliche Existenz bedroht ist oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen.

4

Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz ist zu versagen, wenn der Antrag offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ SGB II§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung§ 193 SGG§ 65a Abs. 4 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe

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Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellte Antrag konnte nach der Gewährung der mit Bescheid vom 10.03.2020 bewilligten Leistungen keinen Erfolg haben.

3

Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG. In diesem Fall des einstweiligen Rechtsschutzes ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Aus diesem Grund kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird - in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller weiterhin glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile im Sinne einer existentiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache obsiegt. Ein wesentlicher Nachteil in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Dabei können erhebliche wirtschaftliche Nachteile ausreichen, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2008 - L 9 B 40/08 AS ER mit weiteren Nachweisen).

4

Nach der Überzeugung des Gerichts fehlt es vorliegend bereits an einem Anordnungsgrund, da der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Vorliegen wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft machen konnten. Entscheidend ist, ob es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betreffenden zumutbar ist, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten, wobei es auf eine Interessenabwägung ankommt. Wesentliche Nachteile liegen etwa dann vor, wenn die Vernichtung der Lebensgrundlage droht, wobei dies bereits dann angenommen wird, wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, die das Abwarten eines langwierigen Hauptsacheverfahren unzumutbar machen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 86b Rz. 29a). Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2006 - L 1 B 39/06 AS ER). Vor dem Hintergrund der mit Bescheid vom 10.03.2020 bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2020 bis zum 30.11.2020 sind derartige wesentliche Nachteile für das Gericht nicht ersichtlich.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag keine Erfolgsaussicht hatte (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.