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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 33 AS 3479/16 ER·20.12.2016

Einstweilige Anordnung nach §86b SGG abgelehnt – SGB II-Anspruch nicht gegeben

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger Rechtsschutz / ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Leistungen nach SGB II und zugleich PKH sowie Beiordnung. Das Sozialgericht lehnte die einstweilige Anordnung ab, weil weder Eilbedürftigkeit noch hinreichende Erfolgsaussichten vorlagen. Es stellte fest, dass wegen der Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG keine Zuständigkeit des angegangenen Trägers besteht. Prozesskostenhilfe und Kostenerstattung wurden mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; PKH und Beiordnung sowie Kostenerstattung versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §86b SGG sind sowohl die Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs glaubhaft zu machen.

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Eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen im einstweiligen Rechtsschutz kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller eine existentielle Notlage darlegt und bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegt.

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Leistungen nach dem SGB II sind nicht gegenüber einem Träger durchsetzbar, der nach §36 SGB II in Verbindung mit §12a AufenthG aufgrund einer negativen Wohnsitzregelung örtlich nicht zuständig ist.

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Prozesskostenhilfe ist im Sozialgerichtsverfahren zu versagen, wenn das Klagevorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§73a SGG i.V.m. §114 ZPO); die Kostenentscheidung kann unter Anwendung des §193 SGG die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausschließen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 36 Abs. 1 SGB II§ 6 Abs. 1 SGB II§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB II§ 12a Abs. 1 bis 3 AufenthG§ 12a Abs. 4 AufenthG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt

Gründe

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Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli¬chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG. In diesem Fall des einstweiligen Rechtsschutzes ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Aus diesem Grund, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird - in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller weiterhin glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile im Sinne einer existen¬tiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache obsiegt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Antragsgegner. Nach § 36 Abs. 1 SGB II ist für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige ieistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von Absatz 1 ist nach Absatz 2 dieser Norm für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die feistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB II enthält demgegenüber eine Ausnahme von § 36 Abs. 1 SGB I! und knüpft an eine sogenannte negative Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 4 AufenthG an. Ist eine solche getroffen worden» kann eine örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers bzw. der Gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44b SGB I! an diesem Ort nicht begründet werden, auch wenn sich der Ausländer an diesem Ort tatsächlich oder gewöhn¬ lich aufhält (Aubel in: SchiegelA/oelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36, Rn. 13.2). Eine abweichende Entscheidung von Seiten des Antragsgegners ist mithin nicht möglich, da die Erstzuweisung in dem Landkreis erfolgte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag keine Erfolgsaussicht hatte (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Ziviiprozessordnurtg). Das Ge¬richt verweist insofern auf die entsprechenden Ausführungen des Beschlusses.