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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 33 AS 2156/20 ER·15.09.2020

Einstweilige Anordnung wegen Mehrbedarf für digitales Endgerät abgelehnt

SozialrechtGrundsicherungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Erstattung der Kosten für ein internetfähiges Endgerät als Mehrbedarf nach SGB II. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, da weder der Anordnungsanspruch noch die erforderliche existenzielle Notlage glaubhaft gemacht wurden. Zudem besteht nach Richtlinie des Schulträgers die Möglichkeit der kostenlosen Bereitstellung eines Geräts. Prozesskostenhilfe wurden mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Mehrbedarf für ein digitales Endgerät abgewiesen; Prozesskostenhilfe und Beiordnung ebenfalls abgelehnt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt sowohl Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit des materiellen Anspruchs voraus.

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Wegen des summarischen Charakters einstweiliger Verfügungen darf das Gericht Geldleistungen nur anordnen, wenn konkrete existenzielle Notlage droht und bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit der Obsiegens erwartet werden kann.

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Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II kann die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts umfassen, entfällt jedoch das Merkmal der Unabweisbarkeit, wenn Dritte (z. B. Schulträger, Fördervereine oder Spender) oder staatliche Förderungen die Versorgung ermöglichen.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Verfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 21 Abs. 6 SGB II§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO§ 193 SGG§ 65a Abs. 4 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe

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Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellte Antrag konnte keinen Erfolg haben.

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Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG. In diesem Fall des einstweiligen Rechtsschutzes ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Aus diesem Grund kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird - in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller weiterhin glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile im Sinne einer existentiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache obsiegt. Ein wesentlicher Nachteil in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Dabei können erhebliche wirtschaftliche Nachteile ausreichen, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2008 - L 9 B 40/08 AS ER mit weiteren Nachweisen).

4

Ein Anordnungsanspruch ist derzeit nicht ersichtlich. Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an einem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld stellen grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf dar. Kommen Dritte, zB ein schulischer Förderverein oder private oder öffentliche Spender, für den Bedarf auf, fehlt es am Merkmal der Unabweisbarkeit (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 – L 7 AS 719/20 B ER –, juris). Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung der Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen an Schulen in Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 21.07.2020 – 411) die Möglichkeit, über seinen Schulträger ein mobiles Endgerät für den Schulunterricht zu erhalten. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass dem Schüler über dem Schulträger kostenlos  auch unter Berücksichtigung von erforderlichem Zubehör ein Gerät zur Verfügung zu stellen ist. Es fehlt mithin an dem Element der Unabweisbarkeit.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag keine Erfolgsaussicht hatte (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.