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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 31 KR 2687/19·09.03.2020

KVdR: Kein Anspruch auf hälftige GKV-Beiträge aus Betriebsrenten/Versorgungsbezügen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtRentenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Erstattung und künftige Halbierung der aus seinen Versorgungsbezügen (VBL, betriebliche Altersversorgung) abgeführten GKV-Beiträge. Er rügte eine Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern knappschaftlicher Renten und berief sich auf Art. 3 Abs. 1 GG. Das SG wies die Klage ab, weil Versorgungsbezüge nach §§ 229, 237, 248, 250 SGB V beitragspflichtig sind und die Beiträge insoweit allein vom Versicherten zu tragen sind. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor; die Knappschaftsrente sei gesetzliche Rente i.S.d. § 228 SGB V.

Ausgang: Klage auf Erstattung und künftige Halbierung der GKV-Beiträge aus Versorgungsbezügen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV setzt voraus, dass Beiträge objektiv zu Unrecht entrichtet wurden; bei gesetzlich angeordneter Beitragspflicht scheidet eine Erstattung aus.

2

Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtige Einnahmen in der Krankenversicherung der Rentner (§ 237 SGB V).

3

Für Versorgungsbezüge ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden (§ 248 Satz 1 i.V.m. § 241 SGB V), und die Beiträge sind vom Versicherten allein zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

4

Die unterschiedliche Beitragstragung bei gesetzlichen Renten (hälftige Tragung durch Rentenversicherungsträger nach § 249a SGB V) und bei Versorgungsbezügen (Alleintragtung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

5

Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind gesetzliche Renten i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V und stellen keine betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 229 SGB V dar.

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)§ 237 i.V.m. § 229 SGB V§ 248 SGB V§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V§ 45 SGB VI

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

1

Der Kläger wendet sich gegen die alleinige Tragung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus seinen Versorgungsbezügen.

2

Der am 04.01.1958 geborene Kläger ist seit dem 24.08.2018 bei der Beklagten als Rentner gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er bezieht seit dem 01.02.2018 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der DAK-Gesundheit sowie seit dem 01.08.2018 eine Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von den jeweiligen Zahlstellen einbehalten und an die Beklagte abgeführt.

3

Mit Schreiben vom 30.12.2018 beantragte der Kläger die Erstattung der seiner Ansicht nach zu viel abgeführten Krankenversicherungsbeiträge ab August 2018 und eine entsprechende Reduzierung ab Januar 2019. Die alleinige Beitragszahlung durch ihn verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da eine Ungleichbehandlung gegenüber den Beziehern einer knappschaftlichen Rente vorliege. Die knappschaftliche Rente sei zugleich gesetzliche Rente und betriebliche Altersvorsorge. Die Krankenversicherungsbeiträge der knappschaftlichen Rentenversicherung würden zur Hälfte durch den Rentenbezieher und die knappschaftliche Rentenversicherung getragen. Somit würden durch den Bezieher einer knappschaftlichen Rente die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Bezug einer betrieblichen Altersvorsorge nur zur Hälfte gezahlt.

4

Mit Bescheid vom 05.02.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit Wirkung vom 01.01.2004 habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung die Regelungen zur Beitragserhebung neu geregelt. Für versicherungspflichtig Versicherte gelte für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz von zurzeit 16,1 %. Dieser Beitragssatz gelte auch für den Kläger als pflichtversicherten Rentner.

5

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.02.2019 Widerspruch ein. Die ungleiche Beitragserhebung aus seinen Versorgungsbezügen/Betriebsrenten zu der betrieblichen Altersversorgung der Bergleute stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

6

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2019 zurück. Die Voraussetzungen für einen Beitragserstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) lägen nicht vor. Es sei kein Grund ersichtlich, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu Unrecht entrichtet worden seien. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern unterlägen neben der Rente auch rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht zur Krankenversicherung (§ 237 i.V.m. § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen gelte der allgemeine kassenindividuelle Beitragssatz (§ 248 SGB V). Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V würden Versicherungspflichtige die Beiträge aus den Versorgungsbezügen allein tragen. Eine hälftige Tragung der Beiträge durch den Kläger und eine andere Stelle/Institution sei nicht vorgesehen. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung sei durch das Bundessozialgericht bereits mehrfach bestätigt worden. Insbesondere verstoße die unterschiedliche Beitragslast bei Versorgungsbezügen einerseits und Arbeitsentgelt sowie Renten andererseits nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei der Rente der Bergleute nach § 45 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) handele es sich um eine besondere Form der Erwerbsminderungsrente, der Teil der knappschaftlichen Versorgung sei. Bei dieser Rente handele es sich um eine Rente, die nach § 228 Abs. 1 SGB V der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege. Nach § 249a S. 1 SGB V würden Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Abs. 1 S. 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte tragen.

7

Dagegen hat der Kläger am 05.08.2019 Klage erhoben. Es sei zunächst unstrittig, dass seine Versorgungsbezüge neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Die Beiträge würden nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet und vollständig von ihm alleine getragen. Insoweit bestehe eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragstragung der Krankenversicherungsbeiträge für Bezieher der gesetzlichen Rente für Bergleute. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelte nicht nur ein höherer Beitragssatz als in der allgemeinen Rentenversicherung, sondern auch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze. Auf den Versicherten entfalle der gleiche Beitragsanteil wie für einen Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung. Den restlichen Anteil trage der Arbeitgeber. Diese höhere Beitragslast stelle eindeutig eine betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitgeber dar. Somit würden durch den Bezieher einer knappschaftlichen Rente die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Bezug einer betrieblichen Altersversorgung nur zur Hälfte gezahlt. Es bestehe damit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragstragung der Krankenversicherungsbeiträge, weshalb ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2019 zu verurteilen, ihm die hälftigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus den Versorgungsbezügen der VBL und der DAK-Gesundheit für den Zeitraum seit August 2018 zu erstatten sowie festzustellen, dass er zukünftig nur die hälftigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Das Gericht hat die vollständigen Versicherungsunterlagen hinsichtlich der Versorgungsbezüge angefordert.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 05.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2019 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dieser nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus seinen Versorgungsbezügen (dazu unter 1) noch auf deren zukünftige entsprechende Reduzierung (dazu unter 2).

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung der hälftigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus seinen Versorgungsbezügen seit August 2018.

18

Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

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Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung der streitbefangenen Beiträge liegen nicht vor, da die Beiträge nicht zu Unrecht entrichtet worden sind.

20

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern - wie dem Kläger - werden der Beitragsbemessung gemäß § 237 S. 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Für die Bemessung der Beiträge findet sowohl für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 247 S. 1 SGB V) als auch für Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (§ 248 S. 1 SGB V) der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung. Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge (§ 249a SGB V). Demgegenüber trägt der Bezieher von Versorgungsbezügen die Beiträge allein (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

21

Bei den Leistungen der VBL und der DAK-Gesundheit handelt es sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um Leistungen im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

22

Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die alleinige Tragung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus den Versorgungsbezügen durch den Kläger verfassungswidrig ist.

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Die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich die Kammer anschließt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.08.2005 – B 12 KR 29/04 R; Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 7/08 R; Urteil 01.04.2019 – B 12 KR 19/18 R). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner die Beitragspflicht anderer Alterseinkünfte als der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich verfassungsgemäß ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2008 – 1 BvR 2137/06 m.w.N.).

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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

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Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Maßgebend ist, ob für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Allerdings ist der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung zu beachten. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 01.04.2019 – B 12 KR 19/18 R m.w.N.).

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Nach diesen Maßstäben verstößt die unterschiedliche Beitragslast bei Versorgungsbezügen einerseits sowie Renten andererseits, die aus unterschiedlichen Beitragstragungsregelungen in § 249 Abs. 1 SGB V, § 249a SGB V und § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Geltung desselben Beitragssatzes für diese Einkunftsarten folgt, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Versorgungsbezüge sind seit ihrer Einbeziehung in die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherungspflichtigen neben der Rente als beitragspflichtige Einnahme hinsichtlich des Beitragssatzes und der Beitragstragung differenziert behandelt worden. Für die aus der Rente erhobenen Beiträge galt seit 1987 faktisch und gilt seit Januar 1992 auch rechtlich, dass der Versicherte diese zur Hälfte zu tragen hat (§ 381 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 250 SGB V i.V.m. § 1304e RVO und § 83e Angestelltenversicherungsgesetz (AVG); seit 01.01.1992: § 249a SGB V vom 01.01.1989 in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung). Für Versorgungsbezüge galt seit ihrer Einbeziehung in die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherungspflichtigen im Jahr 1983 zunächst der halbe (allgemeine) Beitragssatz (§ 385 Abs. 2a RVO und später § 248 SGB V a.F.) und seit der Neureglung durch § 248 S. 1 SGB V durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) der volle allgemeine Beitragssatz. Die Beiträge aus Versorgungsbezügen waren immer von den Versicherungspflichtigen allein zu tragen (§ 381 Abs. 2 RVO und § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese Regelung über die Beitragstragung bei Versorgungsbezügen beruhte auf dem Grundsatz, dass an der Beitragstragung Dritte neben oder an Stelle des Versicherungspflichtigen nur beteiligt werden können, wenn ihre Heranziehung zur Beitragstragung durch eine besondere Verantwortung für die Beteiligung an der Finanzierung gerechtfertigt werden kann. Bei den Versorgungsbezügen sah der Gesetzgeber keine Berechtigung, neben dem Versicherungspflichtigen selbst einen anderen Vermögensträger, wie etwa die Zahlstelle der Versorgungsbezüge, zur Beitragstragung heranzuziehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen seit der Einführung der Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge zum 01.12.1983 ergangenen Entscheidungen die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge, die Anhebung vom halben auf den vollen Beitragssatz und die alleinige Beitragszahlung durch den Bezieher von Versorgungsleistungen für verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2018 – 1 BvL 2/18 m.w.N.). Verfassungsrechtlich ist es danach auch nicht geboten, an der Finanzierung des Beitrags aus Versorgungsbezügen Dritte in der Weise zu beteiligen, wie dies im Rahmen der Arbeitnehmerversicherung für die Arbeitgeber (§ 249 SGB V) und im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner für die Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V) gesetzlich angeordnet ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2008 – 1 BvR 2137/06 m.w.N.)

27

Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Kammer auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Bezieher einer knappschaftlichen Rente erkennen. Soweit der Kläger dazu ausführt, bei der knappschaftlichen Rente handele es sich zugleich um eine gesetzliche Rente und eine betriebliche Altersvorsorge, folgt die Kammer dem nicht.

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Bei der knappschaftlichen Rente handelt es sich nicht – wie der Kläger meint – (auch) um eine betriebliche Altersvorsorge im Sinne von § 229 SGB V, sondern um eine gesetzliche Rente. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V. Danach gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Die Vorschrift definiert den Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V und der auf diese Vorschriften verweisenden Normen des Beitragsrechts für die gesetzliche Krankenversicherung (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage 2016, Stand: 26.11.2019, § 228 Rn. 10).

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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass aufgrund der unterschiedlichen Beitragssätze (§ 158 SGB VI i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung - Beitragssatzverordnung) und der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159 SGB VI i.V.m. der Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) sowie der abweichend geregelten Beitragstragung (§ 168 Abs. 3 SGB VI) Unterschiede zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung bestehen. So tragen gemäß § 168 Abs. 3 SGB VI Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, die Beiträge – nur - in derselben Höhe wie in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherte. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers ist daher in der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend höher.

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Trotz der Unterschiede der beiden Systeme – allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung – handelt es sich auch bei der Knappschaftsrente um eine gesetzliche Rente. Die Besonderheiten des knappschaftlichen Leistungsrechts beruhen darauf, dass die Knappschaftsversicherung eine Berufsversicherung der Bergarbeiter ist, die ihren Ursprung in dem Gedanken hatte, dass den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden musste. Tätigkeiten, die ebenso wie die der eigentlichen unter Tage Beschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliegen, sollten daher unter dem erhöhtem Schutz der knappschaftlichen Versicherung stehen. Diese Rechtfertigung für die berufsständische Versicherung der Bergleute und ihren Fortbestand gilt auch heute noch (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 13 R 23/14 R m.w.N.).

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Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der knappschaftlichen Rente ebenso wie bei der Rente der allgemeinen Rentenversicherung um eine gesetzliche Rente im Sinne des § 228 SGB V handelt, kann die Kammer aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennen.

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Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die alleinige Heranziehung des Klägers mit den vollen Beiträgen aus Versorgungsbezügen ebenfalls nicht verletzt. Sie erfasst nicht das Vermögen als solches und wird daher durch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 – 1 BvL 19/90 m.w.N.), soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1999 - 2 BvL 12/88). Dass die Beitragspflicht des Klägers mit einer übermäßigen Belastung einhergeht und zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung führen würde, ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch ersichtlich.

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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine zukünftige Reduzierung seiner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um die Hälfte.

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Es ist bereits fraglich, ob für eine zukünftige Feststellung der Höhe der Beitragspflicht ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers vorliegt, da an das nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse bei zukünftigen Rechtsverhältnissen besondere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 55 Rn. 8b, 15c).

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Diese Frage kann nach Ansicht der Kammer hier jedoch dahinstehen, da die Klage auch insoweit jedenfalls unbegründet ist (zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens Keller, a.a.O., vor § 51 Rn. 13c, § 55 Rn. 3). Eine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Kläger eine künftige Reduzierung seiner Beiträge verlangen kann, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

40

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

41

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

42

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

43

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

45

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

49

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

50

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

51

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

52

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.