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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 26 R 606/18·18.05.2021

Antrag auf Kostenübernahme für §109 SGG-Gutachten abgelehnt

SozialrechtRentenrecht (SGB VI)Kostenrecht (§ 109 SGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte, die Kosten für nach §109 SGG eingeholte Gutachten auf die Landeskasse zu übertragen. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, weil die Gutachten keine neuen, für die Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisse geliefert und die Sachaufklärung nicht objektiv wesentlich gefördert haben. Für die Erwerbsminderungsrente sind Funktionsbeeinträchtigungen (nicht Diagnosen) entscheidend; die bloße Veranlassung einer Klagerücknahme rechtfertigt keine Kostenübernahme.

Ausgang: Antrag auf Übernahme der Kosten der nach §109 SGG eingeholten Gutachten durch die Landeskasse abgelehnt, da keine wesentliche Sachaufklärung gegeben war

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übernahme der Kosten für nach §109 SGG eingeholte Gutachten durch die Landeskasse liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und für die gerichtliche Entscheidung oder Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung erlangt hat.

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Eine wesentliche Förderung der Sachverhaltsaufklärung durch ein Gutachten liegt nur vor, wenn es zusätzliche, neue Erkenntnisse enthält, die zu einer Entscheidung führen können, die auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht möglich gewesen wäre.

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Bei Ansprüchen auf Rente wegen Erwerbsminderung sind maßgeblich die aus den Diagnosen folgenden Funktionsbeeinträchtigungen; Diagnosen für sich allein sind in der Regel nicht entscheidungsbegründend.

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Dass nachteilige Gutachten den Kläger zur Klagerücknahme veranlassten, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse.

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 106 SGG§ 43 SGB VI§ 65a Abs. 4 SGG

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Kosten der nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten von Prof. Böwering-Möllenkamp und Dr. Puhlvers auf die Landeskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.

Rubrum

1

hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 19.05.2021 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht T, ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

2

Der Antrag des Klägers, die Kosten der nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten von Prof. C und Dr. Q auf die Landeskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Gutachten von Prof. C und Dr. Q ist nicht begründet.

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Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes objektiv wesentlich gefördert hat und dadurch für eine gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 109 Rn. 16a).

6

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass die Gutachten von Prof. C und Dr. Q neue, für die Sachaufklärung entscheidende Gesichtspunkte aufgezeigt haben. Von einer „wesentlichen" Förderung der Sachverhaltsaufklärung kann unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Entscheidung führen können, die auf Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses - insbesondere des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens und der im Gerichtsverfahren eingeholten Vorgutachten - nicht möglich gewesen wäre.

7

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hatte mit der Klage die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begehrt. Der gemäß § 106 SGG gehörte Sachverständige Herr S hat dem Kläger ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen attestiert und somit die Einschätzung der Beklagten bestätigt. Die Sachverständigen Prof. C und Dr. Q haben sich dieser Einschätzung angeschlossen. Insbesondere sind für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht die Diagnosen, sondern die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend (vgl. Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Auflage 2021, § 43 SGB VI Rn. 63).

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Allein der Umstand, dass die weiteren, für ihn im Ergebnis ebenfalls negativen Gutachten von Prof. C und Dr. Q den Kläger möglicherweise von der Aussichtslosigkeit seines Prozessbegehrens überzeugt und ihn zur Klagerücknahme veranlasst haben, rechtfertigt es nicht, die Landeskasse mit den Kosten zu belasten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2008 - L 6 B 25/08 SB, m.w.N.).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.