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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 22 AS 153/08·03.08.2008

Abgelehnte Prozesskostenhilfe wegen Unzulässigkeit des Widerspruchs gegen Eingliederungsvereinbarung

SozialrechtLeistungen zur Eingliederung (SGB II)Verwaltungsverfahren / WiderspruchsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen eine Eingliederungsvereinbarung. Das Gericht befand, dass die Vereinbarung kein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch daher unzulässig ist. Die Klage ist unbegründet und PKH wurde abgelehnt. Das Gericht verweist auf §136 Abs.3 SGG.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt; Klage unbegründet, da Eingliederungsvereinbarung kein Verwaltungsakt und Widerspruch unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigtem stellt grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar; ein Rechtsbehelf des Widerspruchs hiergegen ist daher unzulässig.

2

Ist der angegriffene Akt keine verwaltungsrechtliche Maßnahme, führt die Unzulässigkeit des Widerspruchs dazu, dass darauf gestützte Klagen unbegründet sind.

3

Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat bzw. als unbegründet zu beurteilen ist.

4

Das Sozialgericht kann in entsprechender Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG auf die in einem Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen verweisen, soweit diese die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte darstellen.

Relevante Normen
§ 136 Abs. 3 SGG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt wird abgelehnt.

Gründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte den Widerspruch vom 10.03.2008 gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 28.02.2008 mit Bescheid vom 20.05.2008 als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei der Vereinbarung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.