Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Gebühren- und Auslagenfestsetzung des Urkundsbeamten. Streitpunkt ist die Höhe der festgesetzten Gebühren und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Das Sozialgericht weist die Erinnerung zurück und setzt die zu zahlenden Gebühren auf 698,53 EUR fest, da die anwaltliche Tätigkeit als unterdurchschnittlich bewertet wurde. Die Entscheidung schließt sich der zutreffenden Würdigung des Urkundsbeamten an.
Ausgang: Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten abgewiesen; Gebührenaufhebung auf 698,53 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung von Gebühren und Auslagen im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Umfang und die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Fehlt nach einem bestimmten Verfahrensstand weiterer schriftlicher Sachvortrag bis zum Abschluss, kann dies ein maßgeblicher Hinweis auf eine unterdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit sein.
Das Gericht schließt sich der gebührenrechtlichen Bewertung des Urkundsbeamten an, wenn deren Würdigung des Vorbringens in sich schlüssig und nachvollziehbar ist.
Eine Erinnerung gegen eine Gebührenfestsetzung ist abzuweisen, wenn die getroffene Festsetzung in Umfang und Begründung tragfähig ist.
Tenor
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 03.07.2017 wird zurückgewiesen. Die dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 698,53 EUR festgesetzt.
Gründe
Zu Recht hat der Urkundsbeamte die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 698,53 EUR festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war als unterdurchschnittlich zu bewerten, da ein weiterer schriftlicher Sachvortrag bis zum Abschluss, da ein schriftlicher Sachvortrag ab diesem Zeitpunkt nicht mehr stattgefunden hat. In der Gesamtschau schließt sich das Gericht den zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an.