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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 2 SO 29/06 ER·31.05.2006

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Rückforderungsbescheid nach §104 SGB XII

SozialrechtSozialhilfe (SGB XII)Sozialgerichtsverfahren / VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die ehemalige Betreuerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Rückforderungsbescheid über 4.819,41 EUR und die sofortige Vollziehung. Das Gericht setzte die aufschiebende Wirkung an und verwarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung als unzureichend begründet. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung, weil kein konkreter Rücknahmebescheid adressiert wurde und keine grobe Fahrlässigkeit der Antragstellerin ersichtlich ist.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde stattgegeben; sofortige Vollziehung mangels hinreichender Begründung nicht aufrechterhalten, Kosten der Antragstellerin erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG erfordert eine konkrete, schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses; pauschale Hinweise auf abstrakte Einziehungsgefahren genügen nicht und sind nicht nachholbar.

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Widerspruch und Klage haben gemäß § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung; das Sozialgericht kann nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die sofortige Vollziehung rechtsfehlerhaft ist oder erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.

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Eine Rückforderung nach § 104 SGB XII setzt voraus, dass die Rückforderungspflichtige die Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; die Rücknahme eines fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsakts ist gegenüber dem Leistungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolgern zu richten.

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Betreuer sind nicht ohne Weiteres Adressaten einer Rücknahme- oder Rückforderungsentscheidung der Sozialleistung gegenüber dem Verstorbenen; fehlende Kenntnis über die Anrechenbarkeit eines Vermögensbestandteils begründet regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 104 SGB XII.

Relevante Normen
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG§ 45 SGB X§ 104 SGB XII§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG§ 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.04.2006 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

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I. Die Antragstellerin ist die ehemalige Betreuerin der am 09.02.2005 verstorbenen I. Laut dem vorgelegten Erbschein gehört die Antragstellerin nicht zu den Erben. Die Verstorbene erhielt vom Antragsgegner seit 1990 wegen Heimunterbringung Hilfe zur Pflege in Höhe der Heimkosten. Eine Sterbeversicherung wurde 1994 ausgezahlt und in Form eines Fonds zur Deckung der Bestattungskosten angelegt. Der Antragsgegner wurde weder von der Verstorbenen noch von dem Ehemann als früherem Betreuer noch von Antragstellerin als letzter Betreuerin über den Betrag von 4.819,41 EUR informiert. Außerdem waren auf einem Sparbuch 2.226,- EUR vorhanden. Nach Abzug des Schonbetrags nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG errechnete der Antragsgegner ein einzusetzendes Vermögen von 4.744,41 EUR, so dass die Verstorbene in dieser Höhe zu Unrecht Hilfe zur Pflege erhalten habe. Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.04.2006 seinen Bescheid über die Gewährung von Hilfe zur Pflege gemäß § 45 SGB X zurück und forderte von der Antragstellerin den genannten Betrag gemäß § 104 SGB XII als Kostenersatz zurück. Zugleich ordnete er im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung an. Dagegen legte die Antragstellerin am 03.05.2006 Widerspruch ein und beantragte am 05.05.2006 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

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II. Dem nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässigen Antrag war stattzugeben. Denn einerseits erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich fehlerhaft und außerdem bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids.

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Gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Von dieser Regel enthält § 86 a Abs. 2 Nr. 5 eine Ausnahme, indem die Behörde ermächtigt wird, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Voraussetzung ist, dass die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse ist und die Stelle das besondere Interesse schriftlich begründet. Der Antragsgegner hat sich in dem Bescheid vom 11.04.2006 auf die lapidare Feststellung beschränkt, dass "die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs die Einziehung der öffentlichen Sozialhilfemittel gefährdet oder die Forderung möglicherweise uneinbringlich macht". Der bloße Hinweis auf eine immer bestehende abstrakte Gefahr ist jedoch völlig unzureichend, um im konkreten Fall das in § 86 a Abs. 2 Nr. 5 geforderte besondere Interesse zu belegen. Die Begründung kann nicht später nachgeholt werden.

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Die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids ergeben sich aus mehreren Gründen.

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Der Antragsgegner fordert von der Antragstellerin gemäß § 104 SGB XII zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe zurück, weil sie diese Leistungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass der Verstorbenen die Sozialleistungen wegen der anzurechnenden Vermögenswerte in Höhe von 4.744,41 EUR nicht zustanden. Dann muss aber der fehlerhafte begünstigende Verwaltungsakt nach §§ 45,48 SGB X gegenüber dem Hilfeempfänger bzw. dessen Rechtsnachfolgern zurückgenommen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, welcher konkrete Bescheid zurückgenommen werden soll, da eine entsprechende Datumsangabe unterblieben ist. Der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 11.04.2006 richtet sich auch nicht an die Rechtsnachfolger der verstorbenen Hilfeempfängerin. Die Antragstellerin ist nicht Erbin der Verstorbenen und folglich nicht die richtige Adressatin eines Rücknahmebescheids. Vielmehr hätte gegenüber den Erben die Rücknahme eines näher zu bezeichnenden Bescheids erfolgen müssen.

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Es ist auch nicht erkennbar, wie ein Verhalten oder Unterlassen der Antragstellerin kausal gewesen sein soll für die Leistungsgewährung des Antragsgegners an die verstorbene Hilfeempfängerin. Die Auszahlung der Sterbeversicherung im Jahr 1994 erfolgte lange bevor die Antragstellerin Betreuerin wurde. Es kann dahin stehen, ob sie anschließend den schon vorher bestehenden Irrtum des Antragsgegners pflichtwidrig unterhalten hat. Denn bei eigener Unkenntnis, dass eine Sterbeversicherung nicht zum anrechenbaren Vermögen gehört, trifft sie jedenfalls nicht die vom Gesetz in § 104 SGB XII geforderte "grobe" Fahrlässigkeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz.