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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 19 SB 202/02·16.04.2003

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleich (RF)

SozialrechtSchwerbehindertenrechtRehabilitationsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich (RF) vorliegen. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, diese Voraussetzungen festzustellen; der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Von einer Darstellung der Entscheidungsgründe wurde nach § 202 SGG i.V.m. § 313b ZPO abgesehen.

Ausgang: Feststellungsklage der Klägerin auf Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleich stattgegeben; Beklagter trägt außergerichtliche Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 202 SGG i.V.m. § 313b ZPO kann das Gericht im Urteil von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.

2

Das Sozialgericht kann eine Feststellung treffen und den Beklagten verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich festzustellen, wenn die Klage entsprechend begründet ist.

3

Ist die Feststellungsklage zulässig und in der Sache begründet, ist die begehrte Feststellung zu erteilen.

4

Die außergerichtlichen Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen; dies gilt auch bei erfolgreicher gerichtlicher Feststellung gegen eine Behörde.

Relevante Normen
§ 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 313 b Zivilprozessordnung

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2002 verurteilt, die gesundheitlichen Vorraussetzungen des Nachteilsausgleiches RF festzustellen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Entscheidungsgründe

3

Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 313 b Zivilprozessordnung wird von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen.