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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 18 R 232/19·19.09.2022

Berichtigung des Tenors nach § 138 SGG; Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids

SozialrechtAllgemeines SozialrechtVerfahrensrecht (SGG §138)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das SG Gelsenkirchen berichtigt das Urteil vom 16.08.2022 gemäß § 138 SGG wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Tenors. Der nun gefasste Tenor hebt den Bescheid vom 25.06.2018 (Widerspruchsbescheid 15.02.2019) auf und verurteilt die Beklagte zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die Kammer stellte fest, dass der ursprünglich verlesene Tenor nicht dem Ergebnis der Beratung entsprach und die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht als nachgewiesen galten.

Ausgang: Berichtigung des Urteils nach § 138 SGG: Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben; Beklagte trägt notwendige außergerichtliche Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 138 SGG kann das Gericht offenbare Unrichtigkeiten der Urteilsformel, insbesondere des Tenors, von Amts wegen berichtigen, wenn die Urteilsformel nicht mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmt.

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Die Berichtigung nach § 138 SGG kann auch eine Änderung des Tenors bis in sein Gegenteil umfassen, soweit dies dem tatsächlichen Beratungsergebnis entspricht.

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Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 45 SGB X ist aufzuheben, wenn die für die Rentengewährung erforderlichen Voraussetzungen nicht überzeugend nachgewiesen sind.

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Bei der Berichtigung von Urteilen ist sicherzustellen, dass den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde bzw. wurde; dies ist in der Entscheidungsdokumentation zu vermerken.

Relevante Normen
§ 138 SGG§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X

Tenor

Das Urteil vom 16.08.2022 wird gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt.

Der Tenor wird wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 25.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Gründe

2

Das Gericht ändert den Tenor und die Kostengrundentscheidung des Urteils vom 16.08.2022 gemäß der getroffenen Entscheidung der Kammer, der im Verkündungstermin dargelegten wesentlichen Urteilsgründe und der im Urteil entsprechend dargelegten Entscheidungsgründe, die den Tenor der Klageabweisung und die Kostenentscheidung nicht tragen von Amts wegen nach § 138 SGG ab.

3

Den Beteiligten ist zuvor rechtliches Gehör gewährt worden.

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Auch die Urteilsformel ist in all ihren Teilen - Hauptsache-, Kosten und Nebenentscheidungen - der Berichtigung zugänglich. Eine Unrichtigkeit des Tenors liegt vor, wenn die Urteilsformel nicht mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmt. Ist dies der Fall, kann der Tenor sogar bis in sein Gegenteil verkehrt werden (Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 138 SGG (Stand: 15.06.2022) Rn. 16; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, § 138 Rn. 3a, 3c).

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Wie bei der Darstellung der wesentlichen Urteilsgründe in der öffentlichen Sitzung am 16.08.2022 mitgeteilt, hat die Kammer erhebliche Zweifel im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin, sieht aber es nicht als nachgewiesen an, dass die subjektiven Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzgl. der Rentengewährung in der Zeit von 2014 bis 2017 vorlagen. Daher war für die Beteiligten bereits offenbar und auf der Hand liegend, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten die erforderlichen Voraussetzungen nach § 45 SGB X zur erforderlichen Überzeugung der Kammer nicht erfüllt und somit aufzuheben war. Dies entsprach auch dem Ergebnis der Beratung der Kammer, welches sich aus den Entscheidungsgründen ergibt.

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Dass das Sitzungsprotokoll - wie von der Beklagten eingewandt - ergibt, dass der Tenor „Die Klage wird abgewiesen.“ lautet, ist zutreffend. Denn die Vorsitzende hat diesen verlesen und daher auch den Tenor im Urteil aufgenommen. Der verlesene Tenor befindet sich auch im Akteninnendeckel. Er entspricht nicht dem Ergebnis der Beratung der Kammer. Daher sieht sich das Gericht zur Berichtigung veranlasst.