Pflegeperson: Treppenhilfe beim Verlassen der Wohnung als versicherter Arbeitsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Anerkennung eines Unfalls beim Begleiten ihrer pflegebedürftigen Tochter (Pflegegrad 2) beim Hinabsteigen einer innerhäuslichen Treppe als Arbeitsunfall. Streitig war, ob diese Mobilitätshilfe beim Verlassen der Wohnung noch eine versicherte Pflegetätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII i.V.m. § 14 Abs. 2 SGB XI darstellt. Das SG hob die ablehnenden Bescheide auf und stellte einen Arbeitsunfall fest. Treppensteigen und Fortbewegen im Wohnbereich seien pflegerische Maßnahmen der Mobilität; der Hilfebedarf ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen, unabhängig vom Wohnumfeld der Einrichtung.
Ausgang: Ablehnender Bescheid aufgehoben und Ereignis als Arbeitsunfall einer versicherten Pflegeperson festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Pflegepersonen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 kraft Gesetzes unfallversichert, soweit sie pflegerische Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 SGB XI erbringen.
Zu den nach § 14 Abs. 2 SGB XI unfallversicherungsrechtlich geschützten pflegerischen Maßnahmen gehört im Bereich der Mobilität auch das Treppensteigen sowie das Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs.
Unfallversicherungsschutz der Pflegeperson kann auch dann bestehen, wenn die Mobilitätshilfe im Zusammenhang mit dem Verlassen der Wohnung erbracht wird, sofern die konkrete Verrichtung als Mobilitätsmaßnahme (z.B. Treppenhilfe) einzuordnen ist.
Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und relevanten Mobilitätsdefiziten ist nach dem erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff personenbezogen und grundsätzlich unabhängig vom konkreten Wohnumfeld zu beurteilen.
Ein Unfall ist Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII, wenn er bei Ausübung der versicherten Pflegetätigkeit zu einem Gesundheitsschaden führt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 23.09.2018 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Mutter und Pflegeperson der am 00.00.0000 geborenen Frau T C, die in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit einer geistigen Behinderung untergebracht ist. Jedes zweite Wochenende verbringt Frau T C die Zeit von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr zusammen mit der Klägerin im Haus der Klägerin. Im streitgegenständlichen Zeitraum litt Frau T
C an einer pränatalen Toxoplasmose mit inkompletter Tetraspastik, erheblicher Intelligenzminderung, cerebralem Krampfleiden und Sehminderung mit vollständiger Erblindung. Die Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bewilligte mit Bescheid vom 24.07.2015 die Pflegestufe I unter der Annahme eines Grundpflegebedarfs i.H.v. 70 Minuten täglich sowie eines Hilfebedarfs im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung i.H.v. 90 Minuten täglich. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2015 zurückgewiesen. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhobene Klage wurde unter dem Az. S 3 P 250/15 geführt. Das Sozialgericht Gelsenkirchen holte ein fachärztliches Gutachten von dem Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie, Verkehrsmedizin Dr. M unter dem 13.07.2016 ein. Dieser stellte in seinem Gutachten einen Grundpflegebedarf i.H.v. 107 Minuten täglich und einen Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung i.H.v. 45 Minuten täglich fest. Im Bereich Mobilität stellte der Gutachter Dr. M fest, die Klägerin sei nicht in der Lage, Treppen selbstständig zu überwinden. Sie sei auch nicht mehr in der Lage, sich draußen selbstständig fortzubewegen. Sie müsse nicht regelmäßig das Haus zu Arztbesuchen oder Therapiebesuchen verlassen, sodass für das Verlassen und das Wiederaufsuchen der Wohnung kein Hilfebedarf berücksichtigt werden könne. Das Sozialgericht Gelsenkirchen wies die auf Gewährung von Pflegeversicherungsleistungen der Pflegestufe II gerichtete Klage mit Urteil vom 31.01.2017 ab. Die hiergegen vor dem LSG Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung wurde unter dem Az. L 5 P 26/17 geführt. Das LSG Nordrhein-Westfalen holte eine ergänzende Stellungnahme des Dr. M unter dem 28.09.2017 ein. Dieser wiederholte, dass Frau T C nicht fähig sei, draußen selbstständig zu gehen. Es sei nachvollziehbar, dass sie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung der Hilfe bedarf. Im Verhandlungstermin vom 13.12.2018 wies das LSG Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe II noch nicht erfüllt seien, da ein Hilfebedarf von lediglich 109 Minuten im Bereich der Grundpflege festgestellt worden sei. Frau T C nahm daraufhin die Berufung zurück.
Am 00.00.0000 besuchte Frau T C die Klägerin in der Wohnung der Klägerin im Rahmen ihres zweiwöchentlichen Besuchs. Bei dem Versuch die Wohnung am letzten Tag des Besuchs (00.00.0000) zu verlassen, um Frau T C den Betreuern der vollstationären Einrichtung zu übergeben, mussten Frau T C und die Klägerin eine aus 13 Stufen bestehende Treppe im inneren des Hauses überwinden. Zunächst nahm Frau T C den Weg über die Treppe dergestalt, dass sie sich mit einer Hand am Geländer festhielt während die Klägerin sie von hinten kommend mit einer Hand als Sicherung festhielt und mit der anderen ebenfalls das Geländer hielt. Als die Klägerin nahezu das Ende der Treppe erreicht hatte, rutschte sie auf der vorletzten Stufe aus, schrie leicht auf und fiel mit ihrem Körper auf ihr Gesäß auf der vorletzten Stufe, so dass ihr linker Fuß in den Flurbereich ragte. Infolge des Aufschreis sowie der dann auftretenden Turbulenzen trat Frau T C unbeabsichtigt beim Zurückdrehen im Flurbereich auf den Fuß der Klägerin.
Die Klägerin zog sich eine Fraktur des Mittelfußknochens zu.
Mit Bescheid vom 30.10.2018 entschied die Beklagte, das Ereignis vom 00.00.0000 werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Zwar seien Pflegepersonen grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die versicherte Tätigkeit beschränke sich auf pflegerische Maßnahmen. Ausdrücklich vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen seien außerhäusliche Aktivitäten. Entsprechend der gesetzlichen Regelung gehörten zu diesen außerhäuslichen Aktivitäten, insbesondere auch das Verlassen des Bereichs der Wohnung, das Aufsuchen einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebots. Das Wegbringen der pflegebedürftigen Tochter zur Wohnstätte sei daher nicht in den Unfallversicherungsschutz als Pflegeperson miteinbezogen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 zurückgewiesen wurde. Im Ergebnis mangele es am Vorliegen der versicherten Pflegetätigkeit. Unfallversicherungsschutz bestehe infolge der Neuausrichtung der Pflegeversicherung durch den neuen, erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff zum 01.01.2017 in allen Bereichen, die in § 14 Abs. 2 SGB XI als maßgebend für die künftige Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zudem seien Hilfen bei der Haushaltsführung in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Dies bedeute allerdings nicht, dass alle Tätigkeiten, die der pflegebedürftigen zugutekommen, zugleich gesetzlich unfallversichert seien. In Betracht komme vorliegend aus dem Katalog des § 14 Abs. 2 SGB XI nur die Mobilität. Diese umfasse Positionswechsel Bad, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen. Somit sei erkennbar, dass sich die Mobilität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI nur auf die innere häusliche Fortbewegung beziehe. Für den Bereich der Mobilität sei im Pflegegutachten vom 28.09.2015 festgestellt worden, dass Frau T C keinen Hilfebedarf beim Treppensteigen benötige. Das Hinuntergehen der Treppe zum Unfallzeitpunkt habe damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 14 Abs. 2 SGB XI stehenden pflegerischen Tätigkeit gestanden.
Die Klägerin hat am 19.06.2019 vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben. Das Sozialgericht Münster hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Gelsenkirchen verwiesen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Der streitgegenständliche Unfall habe sich in der häuslichen Umgebung, nämlich im Haus der Klägerin ereignet. Zudem sei Frau T C nicht in der Lage, selbstständig Treppen zu bewältigen. In diesem Zusammenhang werde auf das Gutachten des Dr. M vom 13.07.2016 Bezug genommen. Da der Unfall sich beim Hinabsteigen der Treppe ereignet habe, sei er dem pflegerischen Bereich zuzuordnen und als Arbeitsunfall anzusehen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2019 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 00.00.0000 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 SGG.
Die zulässige Klage ist begründet
Die unter Aufhebung des Bescheids vom 30.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2019 auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und zulässig.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat am 00.00.0000 einen Arbeitsunfall erlitten.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Klägerin hat den Unfall als Begleitperson ihrer pflegebedürftigen Tochter beim Verlassen der Wohnung/Hinabsteigen der innerhäuslichen Treppe erlitten. Bei dieser Pflegetätigkeit handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Die Klägerin war nicht als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Ein Beschäftigungsverhältnis über die Pflege ihrer Tochter bestand nicht. Sie wurde im Rahmen des zweiwöchentlichen Besuchs der pflegebedürftigen Tochter nach Bedarf ohne konkrete Absprachen hinsichtlich einzelner Pflichten tätig.
Versicherungsschutz bestand indessen zum Unfallzeitpunkt nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Danach sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 3 SGB XI kraft Gesetzes versichert, wobei die versicherte Tätigkeit pflegerische Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 SGB XI sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Abs. 5a S. 3 Nr. 2 SGB XI umfasst.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Legaldefinition in § 19 Satz 1 SGB XI sind Pflegepersonen Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Frau T C war pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI. Sie wurde von der Klägerin für die Dauer ihres zweiwöchentlichen Besuchs für die Zeit von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr in der häuslichen Umgebung gepflegt. Die Pflegekasse der Frau T C, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bewilligte ihr mit Bescheid vom 24.07.2015 die Pflegestufe I, was nach der Überleitungsvorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a SGB XI einem Pflegegrad 2 entspricht.
Die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit, das Begleiten der pflegebedürftigen Frau T C und die Hilfestellung beim Treppensteigen, um sie in die vollstationäre Einrichtung zurückzubringen, war unfallversicherungsrechtlich geschützt.
Unfallversicherungsschutz besteht infolge der Neuausrichtung der Pflegeversicherung durch den neuen, erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff zum 01.01.2017 in allen Bereichen, die in § 14 Abs. 2 SGB XI als maßgebend für die künftige Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Aus dem Katalog des §§ 14 Abs. 2 SGB XI ist der Bereich der Mobilität hervorzuheben. Dieser umfasst neben den Feldern Positionswechsel Bad, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen auch das Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs und das Treppensteigen. Bei der Ausführung einer solchen Betätigung ist die Klägerin im Zusammenhang mit der Pflege ihrer pflegebedürftigen Tochter verunfallt. Dabei geht die Beklagte irrig davon aus, dass für Frau T C kein Hilfebedarf beim Treppensteigen bestehe. Der in den Verfahren S 3 P 250/15 und L 5 P 26/17 zum Pflegebedarf gehörte Gerichtssachverständige Dr. M ließ in den Stellungnahmen vom 13.07.2016 und 28.09.2017 keinen Zweifel daran, dass Frau T C nicht in der Lage ist, Treppen selbstständig zu überwinden. Sofern für das Treppensteigen im vor der umfassenden Gesetzesreform im Pflegegesetz erstellten Gutachten vom 13.07.2016 des Dr. M ein Pflegebedarf für das Treppensteigen nicht vorgesehen war, ist dies darauf zurückzuführen, dass in dem Wohnumfeld der vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe sich das Mobilitätsdefizit der Tochter der Klägerin in Ermangelung von zu überwindenden Treppen nicht auswirkte. Die Einschätzung von Pflegebedürftigkeit erfolgt im Zuge der Neuausrichtung der Pflegeversicherung durch den neuen, erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriff zum 01.01.2017 nunmehr personenbezogen und unabhängig vom jeweiligen Wohnumfeld (vgl. Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 14 SGB XI (Stand: 25.01.2021), Rn. 112), weshalb das Mobilitätsdefizit der Tochter der Klägerin innerhalb und außerhalb der vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe von Bedeutung ist.
Da vorliegend ein Hilfebedarf der Klägerin sowohl beim Treppensteigen als auch beim Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Dr. M (vgl. Stellungnahmen vom 13.07.2016 und 28.09.2017) erforderlich war und es sich bei diesen Tätigkeiten um Tätigkeiten handelt, die als Pflegeleistungen zu qualifizieren sind, stand die Tätigkeit der Klägerin unter Versicherungsschutz.
Die weiteren Voraussetzungen zur Annahme eines Unfalls gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII liegen vor. Insbesondere hat das Ereignis vom 00.00.0000 zu einem Gesundheitsschaden in Form einer Fraktur des Mittelfußknochens geführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.