Themis
Anmelden
Sozialgericht Gelsenkirchen·S 12 R 110/06·19.03.2007

Klage auf Höhergruppierung polnischer Beschäftigungszeit in Qualifikationsgruppe 4 abgewiesen

SozialrechtRentenversicherungErwerbsminderungsrenteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert die Zuordnung einer in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeit zur Qualifikationsgruppe 4. Das Sozialgericht weist die Klage ab, da vorgelegte Kurse und Führerscheine keine dreijährige Berufsausbildung nachweisen. Mangels belegter langjähriger höherwertiger Tätigkeit (regelmäßig sechs Jahre) kommt eine Höhergruppierung nicht in Betracht. Das Gericht stützt sich auf frühere BSG‑Entscheidungen.

Ausgang: Klage auf Zuordnung der polnischen Beschäftigungszeit zur Qualifikationsgruppe 4 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe 4 setzt in der Regel eine Berufsausbildung mit einer Regelausbildungszeit von drei Jahren voraus; kann diese nicht nachgewiesen werden, ist sie durch langjährige einschlägige Tätigkeit nachzuweisen.

2

Langzeitliche Berufserfahrung kann eine fehlende formale Berufsausbildung nur ersetzen, wenn die Tätigkeit für mindestens das Doppelte der Regelausbildungszeit (regelmäßig sechs Jahre) in der höherwertigen Tätigkeit ausgeübt wurde.

3

Der bloße Besuch von Kursen oder das Vorlegen von Führerscheinen begründet für sich genommen keine Berufsausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppeneinstufung.

4

Nicht belegte oder nur beiläufige Tätigkeiten (z. B. gelegentliches Traktorfahren in der Jugend) genügen nicht als Nachweis langjähriger fachlicher Qualifikation zur Höhergruppierung.

5

Bei der Würdigung von Einordnungsfragen kann das Sozialgericht auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückgreifen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 3 SGG§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Rubrum

1

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2007 durch die Richterin am Sozialgericht Dr. L sowie die ehrenamtlichen Richter S und P für Recht erkannt:

2

Die Klage wird abgewiesen.

3

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

4

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, dass seine in Polen in der Zeit vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX zurückgelegte Beschäftigungszeit der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet wird.

5

Der am XX.XX.XXXX in Q in Polen geborene Kläger hat nach eigenen Angaben in seiner Jugend auf dem Hof seiner Eltern Traktor gefahren. Ebenfalls nach eigenen Angaben war er von K XXXX bis XXXX als Traktorfahrer und Berufskraftfahrer tätig, wobei diese Tätigkeit auch nach seiner eigenen Einlassung im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am XX.XX.XXXX zumindest durch eine sechsmonatige Tätigkeit als Kassierer unterbrochen wurde. Im K XXXX siedelte er in die Bundesrepublik über.

6

Unter dem XX.XX.XXXX übersandte die Beklagte dem Kläger einen Kontenklärungsbescheid, in dem sie u.a. die Beschäftigungszeit vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX der Qualifikationsgruppe 4 zuordnete.

7

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am XX.XX.XXXX Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Beschäftigungszeit vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX der Qualifikationsgruppe zuzuordnen sei. Er sei durch Abschluss von entsprechenden beruflichen Kursen sowie Schulungslehrgängen in theoretischen und praktischen Berufen zum qualifizierten Traktorfahrer ausgebildet. Die Qualifikation habe er durch weitere Lehrgänge mit bestandener Prüfung zur Qualifikation des beruflichen Kraftfahrers erweitert. Er überreichte u.a. einen Arbeitsvertrag des T in R vom XX.XX.XXXX, ausweislich dessen er nach siebentägiger Probezeit für unbestimmten Zeitraum eingestellt wurde und ihm die Pflichten des Traktoristen übertragen wurden. Zudem übersandte er eine Bescheinigung der Maschinenbasis zwischen den H in R am T in R aus der sich ergibt, dass er die Tätigkeit als Traktorist seit drei Jahren verrichtet hat. Außerdem überreichte er das Abschlusszeugnis eines vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX durchgeführten Kurses für Berufskraftfahrer des U zur Erlangung des Führerscheins der Kategorie II und eine Abschrift eines Führerscheins der Kategorie II sowie eine Bescheinigung, dass er die Fahrerlaubnis der Kategorien B, C, E und T besitze.

8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom XX.XX.XXXX zurück. Sie führte aus, dass eine Höhergruppierung für die in Polen zurückgelegten Zeiten als Traktorfahrer nicht erfolgen könne. Der Kläger habe nach den vorgelegten Bescheinigungen in der Zeit vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX einen Kurs als Berufskraftfahrer absolviert. Hierbei handele es sich nicht um eine Berufsausbildung, die eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 rechtfertige. Aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 14.05.2003 und 23.09.2003 sei für die Qualifikationsgruppe 4 von einer Regelausbildungszeit von drei Jahren auszugehen. Eine Berufsausbildung sei nicht absolviert worden. Der Erwerb der Qualifikationsgruppe könne also nur durch Fähigkeiten aufgrund langjährigen Berufserfahrung erfolgen. Sei die höherwertige Tätigkeit für eine Dauer verrichtet worden, die dem doppelten der diesen Beruf vorgesehenen Regelausbildung entspreche, könne davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen und befähigten Tätigkeiten zur vollwertigen Ausübung eines höherwertigen Berufes aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben worden seien. Eine Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe 4 komme daher regelmäßig nach sechs Jahren in Betracht, da eine Lehrzeit in der Regel drei Jahre dauere. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

9

Mit seiner am XX.XX.XXXX erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass eine Höhergruppierung regelmäßig nach sechs Jahren in Betracht komme. Außerdem habe er deswegen eine langjährige Erfahrung als Traktorfahrer, weil er schon als Kind auf dem Hof seiner Eltern Traktor gefahren sei.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom XX.XX.XXXX in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.XXXX zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung verblieben und verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.XXXX.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

17

Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

18

Der Kläger wird durch den Bescheid vom XX.XX.XXXX in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.XXXX nicht in seinen Rechten verletzt. Die Kammer nimmt insoweit voll inhaltlich Bezug auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.XXXX (§ 146 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

19

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in den auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente gerichteten Verfahren S 11 RJ 52/99 (L 8 RJ 44/00) und S 26 RJ 43/03 (L 18 (4) RJ 97/03) die erkennenden Gerichte ebenfalls zu der Feststellung gelangt sind, dass die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Traktorfahrer nicht als eine einen Facharbeiterschutz begründende Tätigkeit mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren angesehen werden kann.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

22

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

23

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

24

Landessozialgericht

25

Nordrhein-Westfalen,

26

Zweigertstraße 54,

27

45130 Essen,

28

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

29

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem

30

Sozialgericht Gelsenkirchen,

31

Ahstraße 22,

32

45879 Gelsenkirchen,

33

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

34

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

35

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

36

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt - und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.