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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 12 AY 203/10·18.07.2010

Aussetzung der Untätigkeitsklage bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts

SozialrechtWiderspruchsverfahrenSozialverfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Untätigkeitsklage, weil die Beklagte über seinen Widerspruch nicht binnen drei Monaten entschieden hatte. Das Sozialgericht hält die Klage für zulässig, setzt das Verfahren jedoch nach § 88 SGG aus, da ein zureichender Grund vorliegt, dass der Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen ist. Die Aussetzung dient dem Abwarten einer höchstrichterlichen Klärung (BSG) und wird bis 01.07.2011 angeordnet.

Ausgang: Verfahren bis 01.07.2011 ausgesetzt und der Behörde eine Frist zur Entscheidung über den Widerspruch gesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG ist zulässig, wenn über einen Widerspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist entschieden worden ist.

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Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG ist das Verfahren auszusetzen, wenn ein zureichender Grund dafür besteht, dass der beantragte Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen ist.

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Die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung durch ein beim Bundessozialgericht anhängiges Musterverfahren kann die Aussetzung rechtfertigen, sofern den Beteiligten hierdurch keine nachteiligen Auswirkungen entstehen und das Vorgehen der Verfahrensökonomie dient.

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Die Aussetzung kann mit einer angemessenen Fristsetzung zur Entscheidung der Behörde verbunden werden; diese Frist ist bei Bedarf verlängerbar, solange die übergeordnete Klärung andauert.

Relevante Normen
§ 88 Abs. 2 SGG§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 44 SGB X

Tenor

Der Beklagten wird zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 01.04.2010 eine Frist bis zum 01.07.2011 gesetzt und das Verfahren bis dahin ausgesetzt.

Gründe

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Die am 13.07.2010 beim Sozialgericht eingegangene Untätigkeitsklage ist gemäß § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil über den Widerspruch des Klägers nicht binnen 3 Monaten entschieden worden ist. Das Verfahren war aber gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG auszusetzen, weil ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen ist.

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Die Beklagte möchte vorab eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage abwarten, wie der Aktualitätsgrundsatz bei der Nachzahlung von "Analogleistungen" aufgrund einer Überprüfung nach § 44 SGB X anzuwenden ist. Diesbezüglich ist nun ein Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 8 AY 1/10 R anhängig.

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Die Kammer hält eine Aussetzung bis zum 01.07.2011 gerechtfertigt, weil es im wohlverstandenen Interesse der Kläger ist, wenn die Beklagte die Möglichkeit erhält, die höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage abzuwarten und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Antragstellern geht es nicht um irgendeine Entscheidung der Behörde, sondern um eine rechtlich zutreffende Entscheidung über ihr Begehren, so dass sie sich dagegen nicht mit einer Klage zur Wehr setzen müssen. Es liegt andererseits im Interesse einer funktionierenden Kommunalverwaltung und einer funktionsfähigen Sozialgerichtsbarkeit, dass nicht fortlaufend neue Bescheide und Widerspruchsbescheide erlassen und dagegen Klagen erhoben werden, die allesamt die gleiche Rechtsfrage betreffen. Durch die Vielzahl der Verfahren wird eine große Menge Personal gebunden. Deren Arbeitskraft kann anderweitig eingesetzt werden, wenn zunächst das Musterverfahren vor dem Bundessozialgericht abgewartet wird. Demgegenüber muss das Gebühreninteresse von Rechtsanwälten, möglichst viele Klagen anhängig machen und PKH-Anträge stellen zu können, zurücktreten.

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Außerdem ist in diesem Zusammenhang der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2009 (-1 BvR 2455/08 -) zu beachten. Danach kann es jedem Verfahrensbeteiligten zugemutet werden, eine Musterentscheidung des mit der umstrittenen Rechtsfrage bereits befassten Bundesozialgerichts abzuwarten und das eigene Verfahren so lange ruhend zu stellen. Denn ihm können durch das Abwarten der anderen Sache keine Nachteile im eigenen Verfahren entstehen. Das gilt für Widerspruchsverfahren ebenso wie für bereits anhängige Klageverfahren.

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Die Kammer geht davon aus, dass bis Mitte des nächsten Jahres eine Entscheidung des Bundessozialgerichts ergehen wird. Dabei kann die Frist noch verlängert werden, wenn sich diese Erwartung der Kammer als zu optimistisch herausstellen sollte.