Klage gegen Kürzung nach § 1a AsylbLG wegen fehlender Passmitwirkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Kürzung seiner Leistungen nach § 1a AsylbLG an, nachdem er sich der Mitwirkung bei der Passbeschaffung durch Verweigerung einer Vorführung vor einer guineischen Delegation entzog. Zentrale Frage war, ob sein Verhalten die Herabsetzung auf das unabweisbar gebotene Maß rechtfertigt. Das Sozialgericht wies die Klage ab und bestätigte die Kürzung, weil mangelnde Mitwirkung (verschuldete Passlosigkeit) die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindert. Eine Kritik an der Delegationszusammensetzung rechtfertigt das Untertauchen nicht.
Ausgang: Klage gegen Kürzung der Leistungen nach § 1a AsylbLG wegen fehlender Mitwirkung bei Passbeschaffung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Kürzung von Leistungen nach § 1a AsylbLG auf das unabweisbar gebotene Maß ist zulässig, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können.
Verschuldete Passlosigkeit — etwa durch fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren — begründet die Verantwortungssphäre des Ausländers und kann eine Leistungsherabsetzung nach § 1a AsylbLG rechtfertigen.
Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung folgt aus § 48 Abs. 3 AufenthG; die Verweigerung einer Vorführung zur Feststellung der Identität erfüllt die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 1a AsylbLG.
Kritik an der Zusammensetzung oder dem Verhalten einer ausländischen Delegation rechtfertigt nicht die Verweigerung der Mitwirkung und kann eine rechtliche Rechtfertigung für das Unterlassen der Passbeschaffung nicht begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 22.07.2003 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Mit Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde vom 24.01.2006 wurde er zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung aufgefordert. Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren in seiner Heimat sind nach seinem Vortrag mangels naher Verwandten aussichtslos. Terminen zur Vorführung gegenüber Delegationen des guineischen Außenministeriums in den Räumen der ZAB Dortmund entzieht sich der Kläger bisher erfolgreich durch Untertauchen. Er bezeichnet diese Delegation als rechtswidrig. Mit Bescheid vom 17.11.2006 kürzte die Beklagte die Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG auf das unabweisbar gebotene Maß. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2007 zurück.
Der Kläger hat am 01.03.2007 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt.Diese ist mit bindendem Beschluss vom 30.10.2008 abgelehnt worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Den Beteiligten ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Gerichtsbescheid gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben dem Kammervorsitzenden bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Berechtigung des Kammervorsitzenden, über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Urteil zu entscheiden, folgt aus §§ 12 und 105 SGG. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig. Die Beklagte hat mit Bescheid und Widerspruchsbescheid zutreffend die dem Kläger gewährten Leistungen nach § 1a AsylbLG auf das unerlässlich gebotene Maß gekürzt.
Die Absenkung der Leistung gemäß § Aa AsylbLG auf das unabweisbar gebotene Maß hat zu erfolgen, wenn gegenüber einem Leistungsberechtigten aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Das ist u.a. bei verschuldeter Passlosigkeit der Fall, also immer dann, wenn die Beschaffung eines Nationalpasses oder eines Passersatzpapiers aufgrund von Umständen scheitert oder verzögert wird, die in der Verantwortungssphäre des Ausländers liegen. In der Gesetzesbegründung zu § 1a AsylbLG wird die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung ausdrücklich als Beispiel eines vom Ausländer zu vertretenden Grundes genannt (BT-Drucksache 13/10155, S. 5). Die Verpflichtung des Klägers zur Passbeschaffung ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.
Es kann dahin stehen, ob der Kläger sich Identitätspapiere in seiner Heimat besorgen könnte und bereits durch das Unterlassen entsprechender Bemühungen aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Abschiebung) verhindert. Diese verhindert er zumindest dadurch, dass er sich einer Vorführung gegenüber Mtairbeitern des guineischen Außenministeriums zwecks Feststellung seiner Identität entzieht.
Dabei ist es rechtlich irrelevant, ob die Kritik des Klägers an der Zusammensetzung der guineischen Delegation gerechtfertigt ist. Maßgebend ist alleine, dass der Kläger durch die geplante Vorführung in den Besitz eines Passes oder Passersatzpapiers als Grundlage für eine Ausreise in sein Heimatland nach Guinea kommen könnte. Diese Möglichkeit verhindert er durch sein Verhalten. Mit angeblichen kriminellen Machenschaften von Delegationsmitgliedern kann der Kläger sein Verhalten nicht rechtfertigen. Niemand kann die Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen davon abhängig machen, dass die für einen Staat handelnden Personen sich selber rechtlich einwandfrei verhalten. Man kann auch nicht die Zahlung seiner Steuern mit der Begründung verweigern, dass der Sachbearbeiter des Finanzamts ein Dieb oder Betrüger sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.