Klage auf Neuberechnung von Erwerbsminderungs- und Regelaltersrente abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt rückwirkende Neuberechnung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung (18.12.1998) und ihrer Regelaltersrente (04.12.2012) wegen angeblich unvollständig erfasster Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten. Die Beklagte lehnte eine Änderung ab; der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Gericht hielt die Bescheide für rechtmäßig, sah keine Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X und stellte fest, dass Kontenklärung und die Bewertung der Kindererziehungszeiten ordnungsgemäß erfolgten. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf rückwirkende Abänderung der Rentenbescheide als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen für die Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach § 44 SGB X sind nur erfüllt, wenn das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden ist.
Eine gesonderte Feststellung nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist nicht erforderlich, damit eine Kontenklärung bei bereits laufender Rente erfolgt; die Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten erfolgen im Leistungsverfahren.
Ein Feststellungsbescheid begründet keine bindende Wirkung für die Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten; die konkrete Zuordnung von Entgeltpunkten erfolgt erst im Leistungsfeststellungsverfahren.
Kindererziehungszeiten sind bei der Rentenberechnung nach § 307d SGB VI zu bewerten; hilfsweise zugeordnete Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten sind auf die Gesamtleistungsbewertung beschränkt und begründen keine eigenständigen Entgeltpunkte.
Für die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten oder Sozialleistungszeiten bedarf es substantiierten Nachweises; nicht vorgelegte Nachweise (zum Beispiel für fortgesetztes Krankengeld) können nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der der Klägerin gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie ihrer Regelaltersrente.
Die ./. geborene Klägerin bezog auf Grund des Bescheides vom 18.12.1998 von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf Grund des Bescheides vom 04.12.2012 wurde der Klägerin eine Regelaltersrente gewährt. Am 16.01.2019 beantragte die Klägerin zum wiederholten Mal die Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung und damit auch der Regelaltersrente. Ihren Antrag begründete sie damit, dass bereits bei der Beantragung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die nachgewiesenen Ausbildungszeiten von April 1971 bis Januar 1975 nicht vollständig erfasst worden seien. Auch den Besuch der Meisterschule hätte sie schon vor Beginn der Regelaltersrente nachgewiesen. Bei der Berechnung der Regelaltersrente und dem Besitzschutz habe die Beklagte den falschen Versicherungsverlauf zu Grunde gelegt. Es hätte jedoch eine neue Kontenklärung vorgenommen werden müssen. Auch die Ausgangswerte für Kindererziehungszeiten seien unrichtig. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.04.2019 eine Änderung der Bescheide vom 18.12.1998 und 04.12.2012 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2019 zurück. Hierbei verwies sie darauf, dass die Überprüfung des Bescheides vom 12.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016 gemäß § 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die Klägerin habe weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet gewesen wären, eine günstigere Entscheidung für sie zu treffen. Die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung seien in der Rentenberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit korrekt berücksichtigt worden. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeiten würden zudem keine eigenständige Bewertung erfahren. Es würden keine Entgeltpunkte für diese Zeiten anerkannt und berücksichtigt. Lediglich für die nach § 71 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI würden für die Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen der Gesamtleistungsbewertung auch Berücksichtigungszeiten die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären. Diese hilfsweise zugeordneten Entgeltpunkte seien aber auf die Gesamtleistungsbewertung beschränkt und führe nicht dazu, dass für Zeiten, in denen nur Berücksichtigungszeiten zurückgelegt worden seien, tatsächlich Entgeltpunkte anzuerkennen wären. Eine Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung vom 17.03.1975 bis 27.08.1976 und der Berufsausbildung vom 01.04.1971 bis 31.01.1975 hätten zu einer Minderung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geführt, da hierdurch keine Mindestentgeltpunkte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Auf Grund dessen, dass eine Rücknahme des Bescheides nicht mehr möglich war, habe eine entsprechende Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr stattgefunden. Die Berechnungsanlagen seien der Klägerin im Rahmen der Berechnung der Regelaltersrente übersandt worden. Weiterhin sei auf Grund der fehlenden Rücknahmemöglichkeit des Bescheides zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Regelaltersrente auszusparen gewesen. Im Übrigen bezog sich die Beklagte auf die mehrfachen bisherigen Erläuterungen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 15.08.2019 Klage.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2019 und unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 18.12.1998 zu verurteilen, die Erwerbsminderungsrente ab dem 01 03.1998 und unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 04.12.2012 sodann die Regelaltersrente ab dem 01.11.2012 auf der Grundlage eines neu festzustellenden Versicherungsverlaufs neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten wurden schriftlich auf die Absicht des Gerichts durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte die Streitsache durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und die Beteiligten auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden sind.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG durch den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2019 beschwert, da diese Bescheide rechtmäßig sind.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Abänderung des Rentenbescheides wegen voller Erwerbsminderung vom 18.12.1998 sowie des Bescheides vom 04.12.2012 mit dem ihr eine Regelaltersrente gewährt wurde, da diese Bescheide rechtmäßig sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder das Recht unrichtig angewandt worden ist noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Kontenklärung bei der Feststellung der seit November 2012 gewährten Regelaltersrente erfolgt. Hierzu bedarf es keines gesonderten Feststellungsbescheides nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI, wenn bereits eine Rente bezogen wird. Zudem entfaltet ein Feststellungsbescheid keine bindende Wirkung über die Anrechnung und Bewertung von Daten. Diese erfolgt erst im Rahmen von Leistungsverfahren.
Auch die Kindererziehungszeiten wurden berücksichtigt. Die Berechnung der Entgeltpunkte hierfür erfolgte nach § 307 d SGB VI und ist nicht zu beanstanden. Die berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte wurden korrekt mit 0,0833 zum Rentenbeginn am 01.03.1998 erfasst. Ab dem 01.07.2000 errechnete sich ein Zuschlag nach § 307 d SGB VI in Höhe von 0,2496 Entgeltpunkten, wodurch die Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2000 mit 0,9996 Entgeltpunkten erfasst wurden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist den Rentenbescheiden nicht zu entnehmen, dass ein Hinzuverdienst angerechnet worden sei.
Pflichtbeitragszeiten auf Grund des Sozialleistungsbezugs (Krankengeld für den Zeitraum vom 02.09.1997 bis 30.11.1998) sind berücksichtigt worden. Eine Krankengeldzahlung über den 30.11.1998 hinaus bis zum 31.01.1999 ist nicht erfolgt. Hierüber wurden von der Klägerin auch keine Nachweise vorgelegt, so dass diese Zeit nicht berücksichtigt werden konnte.
Weitere von der Klägerin behauptete Berechnungsfehler wurden bereits in früheren Verfahren in zutreffender Weise korrigiert.
Hinsichtlich der weiteren Begründung dafür, dass die Renten korrekt berechnet worden sind, wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG vollumfänglich auf die Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.08.2019 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.