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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 10 AR 49/07·24.10.2007

Festsetzung des Honorars für Befundbericht nach JVEG auf 25,95 Euro

SozialrechtRentenversicherungsrechtKostenrecht (JVEG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Arzt beantragte die Festsetzung seines Honorars für einen Befundbericht in einem Erwerbsminderungsverfahren, nachdem die Geschäftsstelle die Vergütung gekürzt hatte. Das Gericht verneinte eine gutachtliche Äußerung i.S.d. Nr.202 Anlage 2 zu §10 JVEG und stellte fest, dass die Leistung nicht außergewöhnlich umfangreich war. Es setzte das Honorar nach Nr.200 auf 21,00 € zuzüglich 3,50 € für zusätzliche Kopien und 1,45 € Porto insgesamt auf 25,95 € fest.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines höheren Honorars teilweise stattgegeben; Honorar auf 25,95 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhält ein Arzt für eine schriftliche Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ein Honorar nach Nr.200 der Anlage 2 zu §10 Abs.1 JVEG; dies beträgt grundsätzlich 21 Euro.

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Ein Honorar nach Nr.202 der Anlage 2 zu §10 Abs.1 JVEG für eine gutachtliche Äußerung setzt voraus, dass der Arzt subjektive Bewertungen oder schlussfolgernde Beurteilungen seiner fachlichen Erkenntnisse abgibt.

3

Eine Vergütung nach Nr.201 (außergewöhnlich umfangreiche Leistung) bemisst sich nach dem tatsächlichen inhaltlichen Arbeitsaufwand; die Seitenzahl ist nicht vorrangig, vielmehr sind Art und Umfang der Auswertung (z. B. Auswertung fremder Unterlagen) maßgebliche Anhaltspunkte.

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Besondere Auslagen sind gesondert nach §7 JVEG zu ersetzen; Porto und die tatsächlich angefertigte Anzahl an Ablichtungen sind erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG§ Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG§ Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG§ 7 JVEG§ 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG

Tenor

Das dem Antragsteller für seinen Befundbericht vom 28.09.2007 zustehende Honorar wird auf 25,95 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

In dem zugrunde liegenden Streitverfahren wegen Erwerbsminderung erstattete der Antragsteller dem Gericht unter dem 00.00.00 einen Befundbericht, in dem insgesamt 6 formularmäßige Fragen stichwortartig beantwortet wurden. Die gutachtliche Frage nach dem Arbeitsvermögen der Klägerin wurde nicht beantwortet. Beigefügt waren 7 Kopien von ärztlichen Unterlagen. Für den Bericht berechnete der Antragsteller dem Gericht 25 Euro und bat zugleich um Überweisung von 45 Euro. Die Geschäftsstelle des Gerichts kürzte mit Schreiben vom 00.00.00 die Vergütung auf 24,95 Euro. Dabei setzte sie einen Betrag von 21 Euro für den Befundbericht an sowie 2,50 EUR für 5 Kopien und 1,45 Euro für Porto.

4

Gegen diese Kürzung wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.00 und bat um Erläuterung der Kürzung, da eine einfache gutachtliche Äußerung mit 21 bis 43 EUR berechnet werden könne. Die Geschäftsstelle hat nicht abgeholfen.

5

II.

6

Das dem Antragsteller zustehende Honorar war in Abänderung der Feststellung der Geschäftsstelle auf 25,95 Euro festzusetzen.

7

Zunächst ist festzustellen, dass dem Antragsteller kein Honorar für eine gutachtliche Äußerung nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zusteht. Der Antragsteller hat keine subjektiven Bewertungen und Schlussfolgerungen aufgrund seines medizinischen Fachwissens abgegeben etwa zu den Ursachen der festgestellten Erkrankungen oder deren Auswirkungen im Erwerbsleben (Erwerbsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, GdB, MdE u.ä.). Dazu war er zwar mit der Frage 7 beauftragt worden, er hat die Frage aber unbeantwortet gelassen.

8

Grundlage für die Festsetzung des Honorars ist im vorliegenden Fall Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG. Danach erhält der Arzt für die Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ein Honorar von 21 Euro. Ist die Leistung außergewöhnlich umfangreich, so erhält er nach Nr. 201 bis zu 44 Euro. Die Leistung des Antragsteller war nicht außergewöhnlich umfangreich.

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Maßgebend für die Höhe des Honorars ist gemäß Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG allein der Umfang der von dem Arzt für die Erstattung des Berichts zu erbringenden Leistung. Bei der Beurteilung, ob eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung vorliegt, ist nicht vorrangig auf die Seitenzahl des Berichts, die von dessen äußerer Ausgestaltung abhängt, abzustellen, sondern auf das Ausmaß der aus dem Inhalt zu schließenden Arbeit, die mit der Erstattung der erbetenen Auskunft verbunden gewesen ist. Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausmaßes der aufgewendeten Arbeit können Art und Umfang der Beschreibung sowie die Tatsache sein, ob der Arzt für seine Auskunft neben eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte auswerten musste (LSG NW Beschluss vom 22.08.2005 - L 4 B 7/05 -).

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Der Befundbericht des Antragstellers vom 00.00.00 stellt keine außergewöhnlich umfangreich Leistung im Sinne von Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 JVEG dar, denn sein Informationsgehalt entspricht allenfalls dem Durchschnitt. Es kann den Arzt nicht außergewöhnlich viel Zeit und Mühe gekostet haben, seinen Bericht zu fertigen. Der Bericht des Antragstellers stellt das absolute Minimum an Arbeitsaufwand dar, denn er beschränkt sich auf wenige Worte und die Bezugnahme auf beigefügte Berichte. Dem Antragsteller steht darum nicht mehr als das normale Honorar von 21 Euro zu. Der Antragsteller ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass einem Arzt überhaupt kein Honoraranspruch zusteht für einen Bericht, der wegen unklarer Ausdruckweise oder unleserlicher Schrift für das Gericht unverwertbar ist. Der Bericht des Antragstellers ist kaum lesbar.

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Als besondere Auslagen sind dem Antragsteller gemäß § 7 JVEG zusätzlich 1,45 EUR für Porto und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG 3,50 EUR für die Anfertigung von 7 statt der von der Geschäftsstelle gezählten 5 Ablichtungen zuzubilligen.