Antrag auf einstweilige Anordnung im Sozialrecht mangels Glaubhaftmachung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, die das Sozialgericht ablehnte. Zentrales Rechtsproblem war die fehlende Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes (§86b SGG i.V.m. §920 ZPO). Aktuelle Kontoauszüge und eine eidesstattliche Versicherung wurden nicht vorgelegt; zudem bestanden ernstliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Die Kosten wurden der Antragstellerin nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Glaubhaftmachung von Anspruch und Eilbedürftigkeit abgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG setzen voraus, dass Anordnungsanspruch (Wahrscheinlichkeit des materiellen Anspruchs) und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile) glaubhaft gemacht sind; § 920 Abs. 2 ZPO ist entsprechend heranzuziehen.
Zur Glaubhaftmachung einer akuten Notlage sind taugliche, aktuelle Beweismittel (z.B. aktuelle Kontoauszüge oder eidesstattliche Versicherung) vorzulegen; veraltete oder unvollständige Unterlagen genügen nicht.
Ernstliche Zweifel an der materiellen Hilfebedürftigkeit begründen die Ungeeignetheit einer einstweiligen Regelung, insbesondere wenn regelmäßige Renteneinnahmen, unangemessen hohe Unterkunftskosten oder nicht erklärte Bareinzahlungen vorliegen.
Bei Zurückweisung des Antrags können die Kosten dem Antragsteller auferlegt bzw. eine Kostenerstattung versagt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 193 Abs. 1 S. 1, 183 S. 1 SGG.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 9 SO 44/14 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin konnte weder einen Anordnungsanspruch, noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden, vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Eine akute Notlage ist nicht dargelegt worden. Aktuelle Kontoauszüge sind trotz Fristsetzung zum 27.01.2014 nicht vorgelegt worden. Der letzte bekannte Kontostand datiert auf den 12.12.2013 und sagt nichts über die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin im Januar 2014 aus. Auch wurde keine Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ersatzweise eingereicht.
Darüber hinaus bestehen ernstliche Zweifel an einer materiellen Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Sie erhält eine monatliche Rentenauszahlung in Höhe von mindestens 306,24 EUR (Stand ab 01.02.2013, wohl 307,00 EUR am 31.10.2013, 29.11.2013). Ob überhaupt Unterkunftskosten geschuldet werden, ist dem Gericht ebenfalls nicht bekannt. Die Mietbescheinigung vom 12.11.2013 weist eine unangemessene hohe, monatliche Gesamtwarmmiete von 575,00 EUR für eine 58m² große Wohnung aus. Ein hilfebedürftiger Leistungsempfänger würde eine derartig teure Wohnung nicht beziehen. Auch betreut die Antragstellerin ihre Enkelkinder und wird zumindest zeitweilig im Haushalt ihrer Tochter verköstigt; ob und inwieweit sie für die Betreuung Barmittel erhält, ist dem Gericht nicht bekannt. Schließlich erklären sich Buchungen nicht, die den eingereichten, veralteten Kontoauszügen zu entnehmen sind: 34 EUR bei einem Juwelier am 07.11.2013 und eine Bareinzahlung in Höhe von 100 EUR am 09.12.2013.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 193 Abs. 1 S. 1, 183 S. 1 SGG.
Die Beschwerde ist zulässig.