Eilantrag auf Grundsicherung (SGB XII) abgelehnt wegen fehlender Eilbedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Der dauerhaft erwerbsgeminderte Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII. Das Gericht verwarf den Antrag, weil weder ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch noch die zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderliche Eilbedürftigkeit vorlagen. Haushalts- bzw. Einkommensverhältnisse der Mutter und fehlende Darlegung von Mietrückständen sprachen gegen eine existenzbedrohende Notlage; zudem erfolgte kein vorheriger Kontakt zur Behörde.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII mangels Eilbedürftigkeit und hinreichendem Anordnungsanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b SGG i.V.m. § 920 ZPO ist sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit des materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft zu machen.
Zur Begründung der Eilbedürftigkeit sind konkrete Umstände darzulegen, die die Abwendung wesentlicher Nachteile wie existenzbedrohende Notlage oder drohende Wohnungslosigkeit nahelegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen des SGB XII sind die einkommensmäßigen Verhältnisse der Haushaltsangehörigen zu berücksichtigen; verbleibt nach Anrechnung der Haushaltsmittel ein Überschuss, steht dies der Annahme von Bedürftigkeit entgegen.
Vor der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes soll der Antragsteller die zuständige Leistungsbehörde kontaktieren und sein Eilbegehren vortragen; das Unterlassen kann gegen die Annahme der Eilbedürftigkeit sprechen.
Kostenentscheidungen im Eilverfahren richten sich nach den §§ 193 Abs.1, 183 S.1 SGG und folgen dem Ausgang des Verfahrens.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Gründe: I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel des SGB XII.
Der am 21.03.1975 geborene Antragsteller ist dauerhaft vollständig erwerbsgemindert und wohnt zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung. Zum 01.03.2012 beantragte er Leistungen von der Antragsgegnerin, welche bis einschließlich 30.06.2012 gewährt wurden. Mit Bescheid vom 22.06.2012 lehnte die Antragsgegnerin eine Leistungsgewährung ab dem 01.07.2012 mangels Bedürftigkeit ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2012 zurückgewiesen. Insoweit ist ein Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen S 52 SO 429/12 rechtshängig.
Der Antragsteller hat sich am 11.07.2013 zudem an das Gericht gewandt und begehrt Eilrechtsschutz. Er führt aus, dass er zurzeit eine eigene Rente in Höhe von monatlich 419,00 EUR erhalte und seine Mutter Renteneinkünfte in Höhe von monatlich insgesamt 1.117,94 EUR beziehe. Die monatlichen Mietkosten beliefen sich auf insgesamt 506,00 EUR, von denen er ca. die Hälfte zu zahlen habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter bedarfserhöhender Berücksichtigung eigener Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich jeweils 250,42 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der den Antragsteller betreffende Verwaltungsvorgang lag bei Beschlussfassung vor.
Gründe: II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden, vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Antragsteller konnte keinen Anordnungsanspruch und insbesondere keinen Anordnungsgrund in diesem Sinne glaubhaft machen.
Die Behauptung, wonach die Mutter des Antragstellers nicht mehr in der Lage sei, die Mietkosten weiterhin alleine zu tragen, ist nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der vollständigen Miete sowie des Regelsatzes verbleibt bei monatlich Nettoeinkünften in Höhe von 1.117,94 EUR weiterhin ein Einkommensüberschuss von mehreren hundert Euro, zu dem der über dem Regelsatz liegende Einkommensanteil des Antragstellers hinzuzuaddieren wäre.
Eine existenzbedrohende Notlage oder gar eine Wohnungslosigkeit des Antragstellers ist offenkundig nicht abzuwenden. Es wird nicht einmal behauptet, dass Mietrückstände bestünden.
Schließlich hat sich der Antragsteller vor Antragserhebung bei Gericht nicht zuvor an die Antragsgegnerin gewandt, um dort sein (Eil-)Anliegen vorzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 193 Abs. 1 S. 1, 183 S. 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Beschwerde ist zulässig, § 172 Abs. 1 SGG.