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Sozialgericht Duisburg·S 52 SO 198/16·05.07.2016

PKH und Beiordnung abgelehnt: Aussichtslosigkeit der Leistungsklage

SozialrechtGrundsicherungsrechtSozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Leistungsklage. Fraglich ist, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das Sozialgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Klage gemäß Widerspruchsbescheid aussichtslos ist: der Kläger versäumte die Mitwirkung zur Einkommensklärung, die Behörde übte ihr Ermessen aus und die Bewilligungen wurden bestandskräftig aufgehoben.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt, da die Leistungsklage ohne Aussicht auf Erfolg ist und Bewilligungen bestandskräftig aufgehoben wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Behörde darf einen Leistungsberechtigten zur Offenlegung seines Einkommens auffordern und nach ordnungsgemäßer Belehrung bei fehlender Mitwirkung die Leistungen entziehen.

3

Bei der Entscheidung über die Entziehung von Sozialleistungen ist das der Behörde eingeräumte Ermessen zu beachten; eine gerichtliche Prüfung richtet sich auf etwaige Ermessensfehler.

4

Eine Leistungsklage ist unbegründet, wenn die Leistungsbewilligung durch bestandskräftige Bescheide aufgehoben worden ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag war abzulehnen, denn die Klage bietet aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

3

Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aufgefordert, sein Einkommen nachzuweisen und ihn auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung hingewiesen. Bei einer Entscheidung über die Entziehung der Leistungen ab 1.11.2015 hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt. Die Leistungsklage ist darüber hinaus unbegründet, weil die Beklagte die Leistungsbewilligung mit bestandskräftigen Bescheiden vom 26.10.15 und 16.12.15 aufgehoben hat.