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Sozialgericht Duisburg·S 49 U 88/22·31.10.2025

Keine Verletztenrente über 20 % MdE nach Arbeitsunfall; Entziehung der vorläufigen Rente rechtmäßig

SozialrechtUnfallversicherungsrechtSozialgerichtliches VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach anerkanntem Arbeitsunfall eine Verletztenrente nach SGB VII mit einer MdE von mindestens 30 % sowie hilfsweise die Aufhebung der Entziehung der vorläufigen Rente (20 %). Das Sozialgericht stützte sich auf gerichtliche unfallchirurgisch/orthopädische und psychotherapeutische Gutachten, die eine Gesamt-MdE von über 20 % zu keinem Zeitpunkt und ab 01.10.2022 nicht einmal mehr 20 % bestätigten. Psychische Unfallfolgen mit MdE-relevanter Auswirkung wurden verneint. Die Entziehung/ Ablehnung der Rente ab 01.10.2022 nach § 62 SGB VII wurde zudem als formell und materiell rechtmäßig angesehen.

Ausgang: Klage auf höhere Verletztenrente (mind. 30 % MdE) und hilfsweise Aufhebung der Rentenentziehung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die unfallbedingte Gesamt-MdE über die 26. Woche hinaus mindestens 20 v.H. beträgt; maßgeblich ist die Gesamt-MdE, nicht die Summe isolierter Einzelbewertungen.

2

Unfallfolgen und funktionelle Beeinträchtigungen müssen im Vollbeweis feststehen; für den wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen Versicherungsfall und MdE genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung.

3

Bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit kann der Unfallversicherungsträger nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII den MdE-Prozentsatz innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall auch ohne wesentliche Änderungsnachweise abweichend von der vorläufigen Entschädigung neu festsetzen.

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Ein nach Klageerhebung erlassener Bescheid, der eine vorläufig bewilligte Verletztenrente entzieht und eine Dauerrente ablehnt, wird nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens, auch wenn daneben irrtümlich ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird.

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Eine als „vorläufige Entschädigung“ bezeichnete Rentenbewilligung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen; enthält der Bescheid klar den Vorläufigkeitsvorbehalt, liegt keine Dauerrentenbewilligung vor.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 SGB VII§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG§ 56 SGG§ 96 Abs. 1 SGG§ 86 SGG§ 96 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII].

3

Der am 1963 geborene Kläger war als Arbeiter bei der Firma „Y.“ in Geldern beschäftigt. Am 14.10.2019 stürzte der Kläger während der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit stolperte der Kläger über ein Lampenkabel und fiel auf seinen linken Arm. Wegen Schmerzen im Ellenbogen und Handgelenk sprach er noch am selben Tag beim Durchgangsarzt, Herrn Dr. T., vor.

4

In der Folgezeit wurde der Kläger wegen anhaltender Schmerzen behandelt. Am 07.11.2019 erfolgte eine MRT-Untersuchung des linken Ellenbogens sowie am 08.11.2019 des linken Handgelenkes, das zusätzlich am 13.11.2019 kernspintomografisch untersucht worden ist. Am 25.11.2019 nahm Herr Dr. T. eine Athroskopie des rechten Handgelenkes vor. Wegen der Ergebnisse wird auf die jeweiligen Untersuchungsberichte verwiesen.

5

Mit Schreiben vom 20.07.2020 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers für das Verwaltungsverfahren. Sie teilte mit, dass das Erkrankungsbild offenbar auch psychisch überlagert sei, ohne dass bereits geklärt sei, inwiefern auch hier Unfallfolgen vorliegen würden. Bekannterweise würden schwere Verletzungen an den Händen auch psychische Symptome ausbilden. Neben den körperlichen Belastungen bestünde eine mittelgradige, depressive Episode. Es solle geprüft werden, ob die besondere Schmerzsituation nicht auch dem Unfallfolgezustand geschuldet sei.

6

Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Herrn Prof. Dr. P., nach persönlicher Untersuchung des Klägers vom 16.10.2020, ein neurologisches Gutachten vom 16.10.2020. Hiernach hätten sich bei der klinisch-neurologischen Untersuchung bis auf die Angabe einer Hypästhesie DIV-V keine fokal-neurologischen Defizite bei seitengleichen Umfängen gezeigt. Es würden bis auf die Sensibilitätsstörungen auch keine weiteren Symptome der Budapester CRPS-Diagnosekriterien vorliegen. Elektroneurographisch habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer höhergradigen Nervenläsion gezeigt.

7

In der Zusammenschau der Befunde ließe sich weder in der klinisch-neurologischen Untersuchung noch in der durchgeführten elektrophysiologischen Diagnostik ein Nervenschaden nachweisen. Auch ein außerordentliches, über das übliche Maß hinausgehendes Schmerzsyndrom lasse sich in diesem Rahmen nicht nachvollziehen. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom liege nicht vor. Hinweise für ein CRPS hätten sich – bei nicht erfüllten Budapester Diagnosekriterien – nicht gefunden.

8

Dementsprechend resultiere keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] auf fachneurologischem Gebiet.

9

Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.

10

Nach dem psychischen Zusammenhangsgutachten vom 21.10.2020 durch Herrn Prof. Dr. P., welches nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 21.10.2020 erstellt worden ist, sei eine unfallbedingte psychische Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

11

Es bestünde unfallfremd ein Zustand nach depressiver Episode. Nachvollziehbar sei eine durch negativ veränderte berufliche Kontextfaktoren verursachte psychische Belastungssituation des Klägers. Dieser sei mit den Arbeitsbedingungen seiner Tätigkeit unzufrieden. Pandemiebedingt habe sich die wirtschaftliche Situation weiter verschlechtert. Eine berufliche Umorientierung sei durch reale Hindernisse (fortgeschrittenes Lebensalter; unzureichende Qualifikationen) sowie das subjektive Insuffizienzerleben aufgrund gesundheitlicher Belastungen erschwert. In Folge der unsicheren Perspektiven und intraindividuell verminderten Ressourcen hätten sich sekundär depressive Symptome entwickelt, die im Verlauf des Heilverfahrens als mittelgradig bewertet worden seien. Der Kläger vertrete ein kulturell geprägtes Geschlechterrollenverständnis in dessen Rahmen er befürchte, seiner Verantwortung gegenüber der Familie nicht gerecht werden zu können. Diese veränderte innerfamiliäre Rollenverteilung ginge mit einer starken Selbstabwertung einher. Die depressive Symptomatik habe sich rückläufig entwickelt.

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Bei der Untersuchung habe sich eine nachvollziehbare psychische Belastung durch Existenzsorgen bei unklarer wirtschaftlicher Perspektive gezeigt. Die Sorgen seien realitätsangemessen und wiesen keine krankheitswertige qualitative oder quantitative Ausprägung auf. Entsprechend wirke die Stimmung in der Untersuchung stellenweise bedrückt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei jedoch erhalten. Interessens- oder Freudverlust an gewöhnlichen Aktivitäten sei nicht feststellbar. Die diagnostischen Kriterien für eine depressive Störung nach ICD-10 seien aktuell nicht mehr erfüllt. Die über den Behandlungsverlauf dokumentierten Befund-Befindensdiskrepanzen würden aus einem inititial durch negative Erfahrungen im medizinischen System angestoßenen, defizitfokusierten Verarbeitungsmodus folgen. Als symptomverstärkend bzw. –aufrechterhaltend würden operante Faktoren im Sinne familialer Entlastung sowie versorgungsrelevante Zielkonflikte bei unklarer beruflicher Perspektive zu identifizieren.

13

Im neurologischen Gutachten vom 16.10.2020 würden sich keine Hinweise auf Aggravationstendenzen finden. Für den Bereich der psychischen Gesundheitsstörungen ergebe sich keine unfallbedingte, messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit.

14

Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.

15

Nach dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 21.12.2020 durch Herrn Prof. Dr. R., welches nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 20.10.2020 erstellt worden ist, sei eine MdE von weniger als 10% gegeben. Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit hätten unfallbedingt auf handchirurgischem Fachgebiet bis zum 27.05.2020 bestanden. Das Unfallereignis habe als Gesundheitserstschäden eine Radiusköpfchenfraktur links sowie eine Teilläsion des SL-Bandes links hervorgerufen. Zweifelsfrei feststellbar seien:

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Radiokarpalarthrose mit belastungsabhängigen Schmerzen des linken Handgelenkes;

18

ein Kraftdefizit der linken Hand;

19

Bewegungseinschränkungen des linken Handgelenkes.

20

In der MRT-Aufnahme vom linken Handgelenk vom 08.11.2019 habe sich keine radiokarpale Arthrose gezeigt, die in der diagnostischen Handgelenksarthroskopie im März 2020 im BG Klinikum Q. habe festgestellt werden können. Die ebenfalls festgestellte SL-Bandläsion sei aller Voraussicht nach jedoch nicht Ursache dieser Arthrose. Vielmehr sei ein altersbedingter Gelenkverschleiß im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung des Versicherten als Ursache zu vermuten. Die bestehenden funktionellen Einschränkungen, welche während der gutachterlichen Untersuchung festgestellt worden seien, seien ebenfalls vermutlich auf die radiokarpale Arthrose zurückzuführen und seien am ehesten nicht unfallbedingt zu werten.

21

Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens einschließlich der Messdaten zu der Beweglichkeit der oberen Gliedmaßen verwiesen.

22

Mit Gesamtbewertung vom 02.03.2021 vertrat Herr Prof. Dr. R. die Auffassung, dass die unfallbedingte Gesamt-MdE des Klägers auf kleiner als 10% einzuschätzen sei. Es werde keine erneute Begutachtung empfohlen, da hier ein Dauerzustand vorliegen würde.

23

Mit Bescheid vom 25.03.2021 teilte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit, dass das Ereignis vom 14.10.2019 als Arbeitsunfall anerkannt werde. Dem Kläger stünde aber keine Rente zu. Anzuerkennende Folgen des Arbeitsunfalls seien:

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minimales Streckdefizit des linken Ellenbogengelenkes sowie leichte Einschränkung der Unterarmdrehbewegung bei Auswärtsdrehung links nach konservativ behandelten Ellenköpfchenbruch links;

26

folgenlos ausgeheilter, operativ versorgter Teilriss des Handgelenkbandes zwischen Kahnbein und Mondbein.

27

Nicht als Folgen des Arbeitsunfalls anzuerkennen seien:

29

Radiocarpalarthrose linkes Handgelenk mit funktionellen Einschränkungen im Bereich des linken Handgelenkes;

30

Rheumatische Erkrankung;

31

Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode.

32

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls um mindestens 20% gemindert. Deswegen stünde ihm keine Rente zu. Maßgeblich für die Bewertungen seien die Ergebnisse der Begutachtungen aus dem Verwaltungsverfahren. Leistungen wegen der Folgen des Arbeitsunfalls würde der Kläger weiterhin erhalten.

33

Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, mit Schreiben vom 07.04.2021 Widerspruch bei dem Beklagten. Zur Begründung führte er aus, dass die festgestellten Unfallfolgen inzwischen zu einer Arthrose und zu Schmerzen des linken Handgelenkes geführt hätten. Deshalb sei eine MdE von mindestens 20% und eine Verletztenrente indiziert. Der Kläger sei nach Erleiden des Arbeitsunfalls nicht mehr beschwerdefrei. Ein Schmerzsyndrom sei plausibel anhand der Verletzungen.

34

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein fachchirurgisches Gutachten vom 13.07.2021 durch Herrn Dr. J. ein, welches nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 13.07.2021 erstellt worden ist. Hiernach würden sich folgende Unfallfolgen finden:

36

Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes in allen Ebenen;

37

Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes in allen Ebenen;

38

Druckschmerz im ellenseitigen Kompartment des linken Handgelenkes;

39

Muskelminderung linker Ober- und Unterarm;

40

Kraftminderung linke Hand;

41

Minderbeschwielung der linken Hand;

42

Narben am linken Handgelenk;

43

verminderte Handspanne links;

44

radiologische Veränderungen linker Ellenbogen.

45

Die MdE werde auf 20% eingeschätzt. Eine Kontrolle sollte nach einem Jahr erfolgen.

46

Im Übrigen wird auf die Ergebnisse des Gutachtens verwiesen.

47

Mit Abhilfebescheid vom 26.10.2021 hob die Beklagte den Bescheid vom 25.03.2021 auf. Der Kläger erhalte nun eine Rente als vorläufige Entschädigung. Diese beginne am 06.07.2020. Die Folgen des Arbeitsunfalls würden die Erwerbsfähigkeit ab dem 06.07.2020 um 20% mindern. Als Folgen des Arbeitsunfalls würden anerkannt werden:

49

Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes in allen Ebenen;

50

Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes in allen Ebenen;

51

Muskelminderung linker Ober- und Unterarm;

52

Kraftminderung linke Hand;

53

Minderbeschwielung der linken Hand;

54

röntgenologisch erkennbare Veränderungen Ellenbogen links nach konservativ behandeltem Ellenköpfchenbruch sowie operativ versorgtem Teilriss des Handgelenkbandes zwischen Kahnbein und Mondbein bei Zustand nach Bone Bruise mit Knochenmarködem am Handkahnbein links.

55

Nicht Folgen des Unfalls seien:

57

beginnende Sattelgelenkarthrose;

58

Knorpelschaden linkes Handgelenk;

59

Rheumatologische Erkrankung.

60

Mit Schreiben vom 19.11.2021 erhob der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, Widerspruch gegen den Abhilfebescheid vom 26.10.2021. Es sei eine Rente nach einer MdE von mindestens 30% zu gewähren bis auf Weiteres und im Anschluss daran eine Dauerrente. Bei Berücksichtigung der Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten im Rahmen der vorläufigen Rentenfeststellung ergebe sich eine MdE von mindestens 30%. Eine MdE von 20% sei deutlich zu knapp bemessen.

61

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach nochmaliger Überprüfung der Bescheidung gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser abzuändern sei. Die Befunde würden zeigen, dass die noch auf den Versicherungsfall zu beziehende Behinderung eine MdE von 20% verursache. Auf die weitere Begründung des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.

62

Mit Schriftsatz vom 15.03.2022, der am selben Tag beim SG Duisburg eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben.

63

Der Kläger trägt vor, dass von einer unfallbedingten MdE in Höhe von mindestens 30% anzuerkennen sei, wenn die Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten mitberücksichtigt werden würden. Auf § 56 Abs. 2 SGB VII werde überdies Bezug genommen. Die Beklagte hätte jedenfalls die Rentenbewilligung vom 26.10.2021 nicht entziehen dürfen, weil der Bescheid eine endgültige Rentenbewilligung beinhalte. Es werde aus der Abhilfebescheidung nicht ausreichend deutlich, dass die Rentenbewilligung nur als vorläufige Entschädigung erfolgt wäre.

64

Die Beklagte verweist ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass die gutachterlich festgestellten Gesundheitsschäden und Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der MdE-Erfahrungswerte keine MdE von mehr als 20% bedingen würden.

65

Die Beklagte veranlasste am 11.07.2022 eine weitere Begutachtung des Klägers durch Herrn Dr. Z.. Ohne Angabe von Gründen nahm der Kläger die beiden angebotenen Begutachtungstermine vom 02.08.2022 und vom 23.08.2022 nicht wahr.

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Nach vorheriger Anhörung vom 29.08.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.09.2022 mit, dass dieser keinen Anspruch auf Rente für unbestimmte Zeit habe. Deswegen werde die Rente mit Ablauf des Monates September 2022 entzogen. Der Bescheid vom 26.10.2021 werde aufgehoben. Aufgrund der versäumten Begutachtungstermine und des Nichtvorliegens der Ergebnisse der Begutachtung vom 30.08.2022 könne nicht festgestellt werden, ob und welche Unfallfolgen aktuell vorliegen würden und wie hoch die daraus resultierende MdE sei. Die Rente werde daher mit Ablauf des Monates September 2022 entzogen. Sobald das Gutachten vorliege, werde die Entscheidung noch einmal überprüft.

67

Am 26.10.2022 erhob der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, Widerspruch. Es werde eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20% begehrt. Die Begründung der Entziehungsentscheidung sei wunderlich. Dass eine Rente entzogen werde, weil das Ergebnis der Begutachtung noch nicht vorliege, hätte die Prozessbevollmächtigte noch nicht erlebt. Die Begutachtung sei zeitnah zum 30.08.2022 erfolgt. Wenn kein Gutachten vorliege, sei dies kein Grund für eine Entziehung der Rente. Es werde um Beachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gebeten.

68

Nach einem Gutachten vom „15.08.2022“ durch Herrn Dr. Z., welches nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 30.08.2022 erstellt worden ist und erst nach Bescheiderlass bei der Beklagten einging, sei von einer MdE in Höhe von 20% auszugehen.

69

Es zeige infolge des Unfalls vom 14.10.2019 sich:

71

eine Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk mit einem auch passiv nicht auszugleichenden Streckdefizit von 40° und einem Beugedefizit von ca. 50° im Vergleich zur Gegenseite;

72

eine Bewegungseinschränkung im Handgelenk links um ca. 60% im Seitenvergleich;

73

ein Ruheschmerz (z.B. beim Auflegen des Handgelenkes links auf eine harte Oberfläche);

74

Schmerzen im linken Handgelenk bei körperlicher Betätigung (z.B. Halten eines Handys oder im Rahmen der beruflichen Betätigung);

75

Kraftminderung der linken Hand um 70% im Vergleich zur Gegenseite.

76

Unfallunabhängig bestünden:

78

Rheuma;

79

Rhiz- und Daumengrundgelenkarthrose degenerativer Genese auf dem Boden der rheumatischen Grunderkrankung;

80

Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode;

81

Darm-OP in den 80er Jahren;

82

Zustand nach Appendektomie;

83

Zustand nach Ganglion-Exzision DV linke Hand palmarseitig vor vielen Jahren, reizlose Narbe.

84

Die MdE sei mit 20% einzuschätzen. Eine Besserung der Funktionseinbußen sei in der Zukunft möglich, bei starker psychischer Fixierung auf das verunfallte Handgelenk sei von einer Steigerung der Erwerbsunfähigkeit jedoch nicht zwangsläufig auszugehen.

85

Auf den Inhalt des Gutachtens wird im Übrigen verwiesen.

86

Mit beratungsärztlicher Stellungnahme vom 07.02.2023 vertrat Herr Dr. N. die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der beiden Arthroskopien, die keine relevanten Funktionsstörungen im linken Handgelenk hätten festhalten können, kritisch angemerkt werden müsse, ob die Bewegungseinschränkung im Handgelenk ausschließlich auf die Unfallfolge zurückzuführen sei. Das nunmehr eingeholte Gutachten weise Diskrepanzen zwischen den Befunden im Fließtext und den Angaben im Messblatt aus. Da bei dem Kläger auch unfallunabhängig psychogene Faktoren bekannt seien und bei starker psychischer Fixierung auf die Verletzung die subjektive Leistungsminderung das Ausmaß der reinen somatischen Unfallschäden übersteigen könne, sei zusammenfassend die MdE-Empfehlung von 20% mehr als kritisch zu diskutieren.

87

Mit Bescheid vom 23.02.2023 teilte die Beklagte dem Kläger – erneut - mit, dass dieser keinen Anspruch auf Rente für unbestimmte Zeit habe. Deswegen werde die Rente mit Ablauf des Monates September 2022 entzogen. Mit Bescheid vom 26.09.2022 sei mitgeteilt worden, dass die dortige Entscheidung überprüft werde, sobald das fragliche Gutachten vorliege. Zwischenzeitlich sei das Gutachten eingegangen. Aufgrund dessen sei die Bescheidung überprüft worden. Es werde nun das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt.

88

Nunmehr hätten die Folgen des Arbeitsunfalls für längere Zeit beurteilt werden können. Danach habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf Verletztenrente nach einer MdE für unbestimmte Zeit. Den Ausführungen des Gutachtens bezüglich der festgestellten Unfallfolgen, der dokumentierten Messwerte und der MdE-Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da diese nicht plausibel seien. Es bestünden Diskrepanzen zwischen den Angaben im Messblatt und im Befundtext. Die dokumentierten Messwerte erschienen vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufes nicht plausibel. Es würden keine relevanten Funktionsstörungen im Handgelenk festgehalten werden können. Es würden keine strukturellen Unfallfolgen vorliegen, welche die Bewegungseinschränkung im Handgelenk ergeben könnten. Vielmehr seien die vom Kläger angegeben Beschwerden auf die unfallfremden Gesundheitsschäden zurückzuführen. Es würden sich seitengleiche Gebrauchsspuren an den Händen finden. Beim tatsächlichen Vorliegen der beschriebenen Bewegungsausmaße ginge damit eine deutliche Minderbeschwielung der Hand und eine deutliche Muskel- und Umfangsminderung einher, insbesondere im Unterarm. Hier setze die Muskulatur an, welche die Beweglichkeit und die Kraft der Hand ermögliche. Dies liege beim Kläger nicht vor. Anhand dieser Ausführungen könne der MdE-Einschätzung des Gutachtens nicht gefolgt werden. Nach eigener Prüfung und Wertung aller Befunde gelange die Beklagte zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Versicherungsfalls vom 14.10.2019 keine MdE im rentenberechtigendem Grade vorliege.

89

Im Übrigen wird auf die weitere Begründung des Bescheides verwiesen.

90

Am 23.03.2023 erhob der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, Widerspruch. Es werde eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20% ab September 2022 begehrt. Mit dem Bescheid werde die Rente ab September 2022, also sogar noch rückwirkend, entzogen. Es sei unklar, auf welcher medizinischen Expertise diese Einschätzung beruhe. Die Beklagte könne sich das nicht so einfach machen. Es werde auch um Prüfung gebeten, inwiefern die mittelgradig depressive Episode Folge des fraglichen Arbeitsunfalls sei.

91

Mit Widerspruchsbescheides vom 23.03.2023 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die erste Rentenentziehung vom 26.09.2022 als unbegründet zurück. Die Überprüfung des Bescheides vom 26.09.2022 habe ergeben, dass die dortigen Feststellungen zutreffend seien. Da das Gutachten bei Erlass des Bescheides nicht vorgelegen habe, sei bei Bescheiderlass keine andere Bewertung möglich gewesen.

92

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2023 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die zweite Rentenentziehung vom 23.02.2023 als unbegründet zurück. Die Beklagte folge den Befunden der ärztlichen Gutachten und Beurteilungen, auf die sich der Bescheid stütze. Nach dem Ergebnis der Befundung könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die noch auf den Versicherungsfall zu beziehende Behinderung eine MdE von mindestens 20% begründe. Mit dem Bescheid vom 23.02.2023 sei die Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit erfolgt und die Entziehung der Rente als vorläufige Entschädigung. Die Rentenablehnung erfolgte mit der Begründung, dass dem Gutachten nicht gefolgt werden könne. Nach eigener Prüfung und Wertung liege keine MdE im rentenberechtigendem Grade vor.

93

Hinsichtlich der depressiven Episode als weitere Unfallfolge sei auf das verneinende Zusammenhangsgutachten von Herrn Prof. Dr. P. verwiesen. Im Bescheid vom 25.03.2021 sei daher ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der zustand nach mittelgradiger depressiver Episode nicht als Folge des Arbeitsunfalls sei.

94

Bezüglich der körperlichen Beschwerden seien die aktuell vorhandenen Befundberichte, auch aus dem sozialgerichtlichen Verfahren S 49 U 88/22, berücksichtigt worden. Es lasse sich kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen feststellen. Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass eine MdE im rentenberechtigenden Grade vorliege.

95

Der Bescheid vom 26.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2023 ist Gegenstand des parallelen Klageverfahrens der Beteiligten zum Az. S 49 U 134/23 gewesen, welches der Kläger im Erörterungstermin vom 07.06.2024 zurückgenommen hat. Der Bescheid vom 23.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 ist Gegenstand des parallelen Klageverfahrens der Beteiligten zum Az. S 49 U 186/23 gewesen, welches der Kläger im Erörterungstermin vom 07.06.2024 zurückgenommen hat.

96

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 15.03.2022 sinngemäß,

97

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 in der Fassung des Entziehungsbescheides vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 zu verurteilen, dem Kläger aus Anlass von dessen Arbeitsunfall vom 14.10.2019 für den Zeitraum ab dem 06.07.2020 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30% zu gewähren;

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hilfsweise,

99

den Entziehungsbescheid des Beklagten vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 aufzuheben.

100

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 31.03.2022,

101

die Klage abzuweisen.

102

Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von Herrn Prof. Dr. R., Herrn G., Herrn Prof. Dr. M. und Herrn X.. Wegen der Inhalte der Befundberichte wird auf die jeweiligen Berichte verwiesen.

103

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung des psychotherapeutischen Hauptgutachtens vom 30.04.2025 durch Herrn Dr. D. sowie des fachunfallchirurgischen und orthopädischen Zusatzgutachtens vom 09.12.2024 durch Herrn Dr. F..

104

Nach dem fachunfallchirurgischen und orthopädischen Zusatzgutachten vom 09.12.2024 durch Herrn Dr. F., welches nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 05.12.2024 erstellt worden ist, die unfallbedingte MdE zeitlich gestaffelt wie folgt zu beurteilen sei:

105

- MdE von 10% bis zum Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit am 13.07.2021;

106

- MdE von 20% im Zeitraum zwischen dem 14.07.2021 und dem 15.08.2022;

107

- MdE von unter 10% für den Zeitraum ab dem 16.08.2022 bis auf weiteres.

108

[Es folgen Ausführungen zu den spezifischen Umständen des Einzelfalls.]

109

Nach dem psychotherapeutischen Hauptgutachten vom 30.04.2025 durch Herrn Dr. D., welches nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 27.02.2025 erstellt worden ist, würden sich gar keine relevanten Funktionseinschränkungen ergeben, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden. Des Weiteren hätten keine Hinweise auf funktionelle Einschränkungen der Arme sowie auf psychische oder MdE-relevante Störungen festgestellt werden können.

110

[Es folgen Ausführungen zu den spezifischen Umständen des Einzelfalls.]

111

Mit Schriftsatz vom 02.07.2025 hat die Klägerseite geltend gemacht, dass der Kläger mit den eingeholten Gutachten ganz und gar nicht einverstanden sei. Er sähe das Ganze ganz anders, er habe weiterhin Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, die in anderen Gutachten bereits bestätigt worden seien. Es ginge ihm weiterhin nicht gut, auch wenn die Gutachter dies anders sehen würden.

112

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten zu den Az. S 49 U 134/23 sowie S 49 U 186/23 und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

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Die im Hauptantrag statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, aber unbegründet. Die hilfsweise geltend gemachte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) ist ebenfalls unbegründet.

115

I. Soweit sich die Klägerseite mit dem Hauptantrag für den Zeitraum ab dem 06.07.2020 die durchgehende Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE von mindestens 30% geltend macht, die über die Rentenleistungen hinausgeht, welche für diesen Zeitraum bislang durch die vorläufig gewährte Rente nach einer MdE von nur 20% bzw. die vollständige Ablehnung einer Rente für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 bisher gewährt worden ist, steht dieses Begehren zu dem hilfsweise geltend gemachten Begehren nach Fortzahlung - zumindest – einer Verletztenrente nach einer MdE von 20% für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 im Verhältnis einer sog. Eventualklagehäufung i.S.d. § 56 SGG (vgl. allgemein zur Unterscheidung von Kumulativ- und Eventualklagehäufung etwa: Sächsisches LSG, Urt. v. 30.03.2023 – L 3 AL 11/20, juris, Rn. 32 m.w.N.; Adams, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 56 SGG, Rn. 12 m.w.N.; Bieresborn, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2025, § 56 SGG, Rn. 8; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 56 SGG, Rn. 4 f.).

116

Inhaltlich steht die Geltendmachung der Weitergewährung zumindest einer Verletztenrente nach einer MdE von 20% (auch) für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 dabei unter der prozessualen Bedingung des Unterliegens bzgl. der Geltendmachung einer Weitergewährung einer durchgehend höheren Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30% für den Zeitraum ab dem 06.07.2020. Denn das erkennbare Interesse der Klägerseite geht dahin, dass dem Kläger – auch für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 - durchgängig die noch nie gewährte höhere Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30% gewährt wird, was im Erfolgsfall die (Weiter-)Gewährung einer Verletztenrente nach der bisherigen MdE von 20% übersteigt. Deshalb kommt es auf die Frage, ob für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 zumindest noch weiterhin eine Verletztenrente nach einer MdE von 20% gezahlt werden muss, nur dann an, falls sich für diesen Zeitraum nicht bereits für den Kläger ohnehin ein (besserer) Anspruch auf eine höhere Verletztenrente nach einer MdE von 30% bestätigen sollte. Hiervon ausgehend wird die Weitergewährung der Verletztenrente nach einer MdE von 20% nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem vorrangig geltend gemachten Begehren eingeklagt, für denselben Zeitraum eine noch höhere Verletztenrente zu erhalten.

117

II. Die Klage im Hauptantrag ist in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) statthaft und zulässig.

118

1. Statthafter Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist der Bescheid vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 in der Fassung des Entziehungs- und Ablehnungsbescheides vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023.

119

a) Die am 15.03.2022 erhobene Klage richtete sich ursprünglich gegen den Bescheid vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum ab dem 06.07.2020 eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20% gewährt. Der Kläger macht diesbezüglich geltend, dass er durch die Rentenhöhe belastet worden sei, weil ihm entgegen der Bescheidung für den Zeitraum ab dem 06.07.2020 eine noch höhere Rente nach einer MdE von mindestens 30% zugestanden habe.

120

Für den Zeitraum ab dem 06.07.2020 stellt diese Ablehnungsbescheidung höherer Verletztenrente weiterhin die maßgebliche Regelung dar.

121

b) Die spätere (erste) Entziehungs- bzw. Ablehnungsentscheidung vom 26.09.2022 ist für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des bereits seit dem 15.03.2022 anhängigen Klageverfahrens gegen die vorläufige Rentenbewilligung vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 geworden.

122

Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung erlassen wird, nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

123

Dies ist hier der Fall. Denn mit der Bescheidung vom 26.09.2022 wurde die Verletztenrente, die für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 vorläufig gewährt worden war, nunmehr ganz entzogen bzw. dauerhaft abgelehnt, weshalb sie gegenüber der bisherigen vorläufigen Rentenbewilligung eine Änderung i.S.d. § 96 Abs. 1 SGG beinhaltet. Die bisherige Belastung – zu geringe Rentenleistungen – wurde mit der Bescheidung für den Teilzeitraum ab dem 01.10.2022 noch weiter ausgedehnt / verschlechtert. Insofern wird nach allgemeiner Ansicht auch davon ausgegangen, dass die spätere Ablehnung einer Dauerrente bzw. der spätere Entzug einer vorläufig gewährten Verletztenrente eine Einbeziehung der Ablehnungs- / Entziehungsbescheidung in ein Verfahren nach §§ 86, 96 SGG bedingt, in dem bereits über die Höhe der vorläufig gewährten Verletztenrente gestritten wird (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2015 – L 6 U 3485/13, juris, Rn. 25 m.w.N.; Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, § 96 [Abänderung oder Ersetzung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung], Rn. 9; Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 96 SGG, Rn. 84 m.w.N. – „Wehrt sich der Versicherte gegen die Gewährung einer lediglich vorläufigen Verletztenrente und wird diese Rente durch einen nach Klageerhebung erlassenen Bescheid entzogen sowie die Gewährung einer Dauerrente abgelehnt, so wird dieser neue Verwaltungsakt gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens.“). Gleiches gilt bei einer Umwandlung einer bisher nur vorläufig gewährten Verletztenrente in eine Dauerrente nach derselben MdE durch Bescheid (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.06.2024 – L 10 U 1718/23, juris, Rn. 31 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2011 – L 10 U 4346/08, juris, Rn. 22).

124

Einer Einbeziehung der Bescheidung vom 26.09.2022 nach § 96 Abs. 1 SGG steht dabei nicht entgegen, dass die Beteiligten die Einbeziehung nach § 96 Abs. 1 SGG übersehen und sogar ein unstatthaftes Widerspruchsverfahren durchgeführt haben, welches schließlich mit dem Widerspruchsbescheid vom 23.03.2023 abgeschlossen worden ist. Denn die Beteiligten können durch ihre fehlerhafte Rechtsanwendung nicht über den Anwendungsbereich der gesetzlichen Einbeziehungsvorschriften der §§ 86, 96 SGG selbst disponieren. Die Bescheidung ist - unabhängig vom Willen der Beteiligten – unmittelbar mit ihrem Erlass kraft Gesetzes nach § 96 Abs. 1 SGG bereits Gegenstand des schon anhängigen Klageverfahrens geworden.

125

Unabhängig davon, dass der spätere Widerspruchsbescheid vom 23.03.2023 bei rechtmäßiger Gesetzesanwendung niemals in dieser (inhaltlichen) Form hätte ergehen dürfen, ist auch dieser Widerspruchsbescheid vom 23.03.2023 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden, in welchen bereits der zugrundeliegende Entziehungs- bzw. Ablehnungsbescheid vom 26.09.2022 einbezogen worden ist (hiervon im Ergebnis auch ausgehend bspw.: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.06.2024 – L 10 U 1718/23, juris, Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.12.2022 – L 10 U 1783/18, juris, Rn. 33). Denn der Widerspruchsbescheid vom 23.03.2023 hat dem einbezogenen Entziehungs- / Ablehnungsbescheid vom 26.09.2022 seine letztverbindliche Fassung gegeben (§ 95 SGG) und bildet mit diesem eine prozessuale Einheit.

126

c) Auch der (zweite) Entziehungs- bzw. Ablehnungsbescheid vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden.

127

Denn eine Einbeziehung nach § 96 Abs. 1 SGG erstreckt sich auch auf sog. Zweitbescheide (allgemeine Ansicht; vgl.: BSG, Urt. v. 25.04.2018 – B 8 SO 24/16 R, juris, Rn. 11 m.w.N. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2024 – L 10 U 2963/21, juris, Rn. 27; Hessisches LSG, Urt. v. 09.06.2021 – L 6 AS 93/20, juris, Rn. 69; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.03.2021 – L 6 U 4/19, juris, Rn. 33; Harich, in: Hauck/​Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, August 2024, § 31 SGB 10, Rn. 69; Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 96 SGG, Rn. 31 m.w.N.; Kern, Bestätigender Zweitbescheid wird trotz fehlender Änderung oder Ergänzung Gegenstand des Klageverfahrens, NZS 2025, 200), die inhaltlich eine frühere Bescheidung ersetzen, was zu einer Erledigung der ersten Bescheidung i.S.d. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] führt (BSG, Urt. v. 25.04.2018 – B 8 SO 24/16 R, juris, Rn. 11; Harich, in: Hauck/​Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, August 2024, § 31 SGB 10, Rn. 68; Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 96 SGG, Rn. 31 m.w.N.).

128

Der (zweite) Entziehungs- / Ablehnungsbescheid vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 ist ein solcher Zweitbescheid. Denn er hat den (ersten) Entziehungs- / Ablehnungsbescheid vom 26.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2023 in diesem Sinne ersetzt und ist damit an seiner Stelle nach § 96 Abs. 1 SGG auch Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Der (zweite) Entziehungs- / Ablehnungsbescheid ersetzt den (ersten) Entziehungs- / Ablehnungsbescheid vom 26.09.2022, indem er noch ein weiteres Mal dieselbe inhaltliche Regelung zu einer Nichtgewährung von Verletztenrente für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 trifft. Nach der zweiten Bescheidung vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 verbleibt kein eigenständiger Reglungsbereich der ersten Bescheidung vom 26.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2023 mehr bestehen, weil die Regelungen deckungsgleich ausfallen. Da mit dem zweiten Entziehungs- / Ablehnungsbescheidung aber erstmals eine inhaltliche Sachprüfung des Rentenberechtigung des Klägers ab dem 01.10.2022 erfolgt ist, handelt es sich gegenüber der ersten Entziehungs- / Ablehnungsbescheidung um einen sog. Zweitbescheid, mit dem die Beklagte nach erneuter / erstmaliger Prüfung in der Sache dieselbe – erneut anfechtbare - Regelung getroffen hat (vgl. allgemein zur Abgrenzung von Zweitbescheid und wiederholender Verfügung: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.09.2022 – L 21 AS 1230/20, juris, Rn. 26; Bayerisches LSG, Urt. v. 15.11.2017 – L 19 R 287/14, juris, Rn. 48; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 19.06.2012 – L 6 AS 48/11, juris, Rn. 38 m.w.N.; Harich, in: Hauck/​Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, August 2024, § 31 SGB 10, Rn. 67 f. m.w.N.; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 44 m.w.N.; Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 31 SGB X, Rn. 57 m.w.N.). Für die Annahme eines Zweitbescheid kann es bereits ausreichen, dass es in der Begründung derselben Entscheidung zu einer Akzentverschiebung gekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1961 – VI C 123.59, juris, Rn. 13; Harich, in: Hauck/​Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, August 2024, § 31 SGB 10, Rn. 69; aber: Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 31 SGB X, Rn. 58).

129

d) Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 06.07.2020 verteilen sich die streitgegenständlichen Bescheide wie folgt:

130

- Für den Zeitraum vom 06.07.2020 bis zum 30.09.2022 wird die maßgebliche Rentenentscheidung mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 getroffen, der somit Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist.

131

- Für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 wird die ursprüngliche Rentenentscheidung vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 hingegen durch den (zweiten) Entziehungs- / Ablehnungsbescheid vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 (nachteilig) verändert / ersetzt, welcher seinerseits als Zweitbescheid wieder den (ersten) Entziehungsbescheid vom 26.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2023 nach § 96 Abs. 1 SGG ersetzt hat. Für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 ist damit auch der Entziehungs- / Ablehnungsbescheid vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden, der für diesen Zeitraum die letztverbindliche Regelung der Beklagten getroffen hat.

132

Nicht länger eigenständiger Streitgegenstand dieses Klageverfahrens ist demgegenüber der (erste) Entziehungs- / Ablehnungsbescheid vom 26.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2023. Denn mit seiner Ersetzung durch den Zweitbescheid vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 hat sich dieser erste Entziehungsbescheid vom 26.09.2022 i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt.

133

2. Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage insgesamt als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG statthaft. Dies sowohl für den Zeitraum vom 06.07.2020 bis zum 30.09.2022, für den eine vorläufige Rentenbewilligung nach einer MdE von 20% erfolgt ist; als auch für den Zeitraum ab dem 01.10.2022, für den sogar die frühere vorläufige Rentenbewilligung nach einer MdE von 20% entzogen worden ist und keine Rentenleistungen gewährt werden.

134

a) Bezogen auf den Zeitraum vom 06.07.2020 bis zum 30.09.2022 ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG statthaft. Denn der Kläger begehrt unter gerichtlicher entsprechender Abänderung der für diesen Zeitraum weiterhin maßgeblichen Bescheidung vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022, mit der eine Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20% abgelehnt worden ist, die Verurteilung der Beklagten eine höhere Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30% zu gewähren.

135

b) Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) ist aber auch statthaft, soweit der Kläger – unverändert auch - für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30% begehrt, für den die Beklagte mit dem Bescheid vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 auch die vorläufige Rente vollständig entzogen und eine Verletztenrente abgelehnt hat.

136

aa) Falls eine Behörde, die in der Vergangenheit zunächst eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung bewilligt hatte, ab einem bestimmten Zeitpunkt keine weiteren Rentenleistungen erbringen will, muss sie nach der vorherrschenden unfallversicherungsrechtlichen Dogmatik sowohl die vorläufig gewährte Rentenbewilligung ab diesem Zeitpunkt entziehen als auch für diesen Zeitraum die Gewährung einer Gewährung einer Dauerrente ablehnen. Bei der erstmaligen Entscheidung der Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 SGB VII unterscheidet die Rechtsprechung daher zwei selbstständige Regelungen, die zwei voneinander abgrenzbare Verfügungen darstellen, auch wenn sie in demselben Bescheidschreiben gleichzeitig getroffen werden:

138

die Entscheidung über die Entziehung einer bisher gewährten Verletztenrente als vorläufige Entschädigung;

140

die Entscheidung über die Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente als Dauerrente.

141

(etwa: BSG, Urt. v. 16.03.2010 – B 2 U 2/09 R, juris, Rn. 11 f.; wohl auch: BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 13/22 R, juris, Rn. 9, 11, 17; Thüringer LSG, Urt. v. 04.07.2019 – L 1 U 270/17, juris, Rn. 21; vgl. allgemein: BSG, Urt. v. 07.12.1976 – 8 RU 44/76, juris, Rn. 16 f.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 35 VwVfG, Rn. 45 - „Der VA als Verfahrensabschlusshandlung kann – in einem einheitl. Bescheid […] verkörpert – auch mehrere materielle VA enthalten, z. B. wenn eine Aufhebungsentscheidung mit der Festsetzung der Erstattungssumme nach § 49a Abs. 1 S. 2 […] oder einer Rückforderung nach § 52 […] verbunden wird, wenn die Zwangsmittelandrohung mit einem vollstreckbaren VA verbunden wird […], wenn ein Gebührenbescheid eine Gebührenfestsetzung und ein Leistungsgebot enthält oder wenn einer begünstigenden Regelung eine Auflage […] oder eine Kostenentscheidung […] hinzugefügt wird.“; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 77).

142

Bei der Ablehnung einer Dauerrente wird über den Rentenanspruch als grundsätzlich zeitlich unbegrenzte Geldleistung in der Sache entschieden. Die Rechtswirkungen der Ablehnungsentscheidung sind daher materiell-rechtlich auf die Prüfung des Vorliegens der Leistungsrechte nach §§ 56 ff. SGB VII bezogen. Da gesetzlich keine Möglichkeit einer vorläufigen Ablehnungsentscheidung geregelt ist, ist zwar in der Ablehnung einer vorläufigen Rentenbewilligung gleichzeitig auch die Ablehnung einer Dauerrente zu sehen (etwa: BSG, Urt. v. 22.03.1983 – 2 RU 37/82, juris, Rn. 16; Holtstraeter, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 62 SGB VII, Rn. 8 m.w.N.; Padé/Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 62 SGB VII, Rn. 21 – „Die Ablehnung einer Rente als vorläufige Entschädigung ist nicht vorläufig. Vielmehr bedeutet die Ablehnung einer Rente als vorläufige Entschädigung zugleich die Ablehnung einer Rente auf unbestimmte Zeit. Das ergibt sich daraus, dass die Rente nur in Bezug auf die MdE vorläufig ist und § 62 SGB VII nur eine Ausnahme zu § 74 SGB VII bzw. zu § 48 SGB X ist, also vor allem dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit geben soll, ohne diese Restriktionen die MdE im Verlauf niedriger festzusetzen.“). Mitnichten gilt aber - umgekehrt - eine Rentenbewilligung als vorläufige Entschädigung auch als Bewilligung einer Dauerrente. Vielmehr steht die behördliche Entscheidung über die Gewährung einer Dauerrente, die als aliud zur Rente als vorläufigen Entschädigung zu verstehen ist, weiterhin aus. Dass die Behörde mit der vorläufigen Rentenbewilligung gerade noch keine Entscheidung über die Gewährung einer Dauerrente getroffen hat, belegt die Notwendigkeit der Umwandlungsvorschrift nach § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII.

143

Bei der Entziehungsentscheidung handelt es sich demgegenüber um eine (besondere) Aufhebungsentscheidung bzgl. der MdE-Bewertung nach § 62 SGB VII, mit welcher die rechtlichen Wirkungen einer vorherigen vorläufigen Rentenbewilligung beendet werden, ohne dass es auf die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X ankäme (vgl.: BSG, Urt. v. 16.03.2010 – B 2 U 2/09 R, juris, Rn. 12 ff.; Padé/Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 62 SGB VII, Rn. 9 m.w.N.). Der sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Bescheidpraxis überwiegend genutzte Begriff einer „Entziehung“ der vorläufigen Rente ist dabei missverständlich gewählt. Der Begriff der Entziehung für Leistungen findet sich im SGB VII nur einer Stelle in § 101 Abs. 2 S. 1 SGB VII und betrifft dort einen anderen Regelungszusammenhang. Eine Entziehung von Rentenleistungen findet sich im SGB VII nicht. So sprechen auch die §§ 62, 73 SGB VII lediglich von der Möglichkeit neuer Feststellungen / Festsetzungen der Rentenansprüche. Mangels inhaltlichen Bezug zu Mitwirkungspflichten i.S.d. §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I] kann auch keine Entziehungsentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGB I gemeint sein, wenn eine bisher gewährte Rente aufgrund geänderter Einschätzungen / Grundlagen entzogen werden soll. Soweit ersichtlich, geht die Vorstellung einer Rentenentziehung vielmehr auf die frühere Regelung des § 1569a Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung [RVO] a.F. zurück, die zum 01.01.1997 außer Kraft getreten ist. Hiernach sollte u.a. eine förmliche Feststellung erfolgen, wenn es um die Änderung, Entziehung und das Ruhen von Renten ging. Diese Regelung ist nunmehr in § 36a Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] in der Weise übernommen worden, dass in der Unfallversicherung einem besonderen Ausschuss durch Satzung die Befugnis zur Entscheidung die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse übertragen werden darf (§ 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SGB IV). Der Begriff der Entziehung in § 1569 Abs. 1 Nr. 2 RVO a.F. bzw. § 36a SGB IV ist damit aber nicht als Begründung eines eigenständigen Rechtsinstitutes zu verstehen, mit dem eine Bewilligungsentscheidung durch den Rentenausschuss beliebig korrigierbar wäre. Vielmehr ist hier von einem ein Verweis auf die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 44 ff. SGB X – i.V.m. mit den Sonderregelungen der §§ 62, 73 SGB VII - auszugehen, nach denen sich eine Beseitigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes richtet. Dies verdeutlicht auch § 73 Abs. 3 SGB VII der für die Änderung von Rentenbewilligungen auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 SGB X verweist und deren Anwendung voraussetzt. Sofern teilweise davon gesprochen wird, dass eine (Dauer-) Rente nunmehr nachträglich entzogen werden soll, handelt es sich materiell-rechtlich oftmals auch um eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X, mit welche eine bisherige Rentenbewilligung vollumfänglich aufgehoben wird (klarstellend, dass die „Entziehung“ der Rente eine besondere Form der „Aufhebung“ ist etwa: BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 13/22 R, juris, Rn. 9; BSG, Urt. v. 16.03.2010 – B 2 U 2/09 R, juris, Rn. 5 f., 11; vgl. auch die Darstellungen bei: Meibom, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 73 SGB VII, Rn. 32; Köhler, in: Hauck/​Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, März 2022, § 102 SGB 7, Rn. 3). Dabei scheint der Begriff der Entziehung insbesondere für die Fallkonstellation gebräuchlich, dass entgegen einer vorläufigen Rentenbewilligung innerhalb der ersten drei Jahre zu einer anderen Festsetzung i.S.d. § 62 Abs. 1 S. 2 SGB VII gekommen ist, wonach die vorläufig bewilligten Rentenleistungen nicht mehr fortgezahlt werden sollen. In diesen Fällen ist die Korrektur der bisherigen (vorläufigen) Bescheidung aber ohnehin nicht an §§ 45, 48 SGB X zu messen, sondern beruht auch der Spezialermächtigung des § 62 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGB VII zur abweichenden Festsetzungsentscheidung (BSG, Urt. v. 16.03.2010 – B 2 U 2/09 R, juris, Rn. 12 ff. - „Die Beklagte war nach § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII ermächtigt (§ 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) , diese beiden Verwaltungsakte zu erlassen. Die Vorschrift verdrängt § 48 SGB X. [...] Das Ermächtigungskonzept des § 62 SGB VII trägt der Erfahrung Rechnung, dass sich in der ersten Zeit nach einem Versicherungsfall dessen gesundheitliche Folgen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zumeist noch nicht stabilisiert haben. […] § 48 SGB X findet dagegen in folgenden drei Fallgestaltungen Anwendung: Erstens, wenn der Träger von Anfang an den Rentenanspruch auf Dauer festgestellt, also von der Ermächtigung des § 62 Abs 1 SGB VII keinen Gebrauch gemacht hat. […] Zweitens, wenn nach einer ("vorläufigen") Feststellung des Rechts unter Abänderungsvorbehalt der Dreijahreszeitraum abgelaufen war, sodass der Änderungsvorbehalt kraft Gesetzes entfallen und dadurch die ursprünglich "vorläufige" Feststellung zu einer solchen über den Dauerrentenanspruch geworden war (§ 62 Abs 2 Satz 1 SGB VII), jetzt aber eine abweichende Entscheidung über den Anspruch getroffen werden soll. Drittens, wenn eine im Dreijahreszeitraum ergangene Entscheidung über die Feststellung einer Dauerrente, mit der zugleich die Feststellung einer Rente als "vorläufige Entschädigung" aufgehoben worden war (§ 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII), ihrerseits aufgehoben werden soll.“; Söhngen, jurisPR-SozR 20/2010 Anm. 4; Padé/Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 62 SGB VII, Rn. 9; Kranig/Timm, in: Hauck/​Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Januar 2017, § 62 SGB 7, Rn. 10 - „Hiervon regelt Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme, insofern ist § 62 lex specialis zu § 48 SGB X […]: Beim Übergang von der vorläufigen Entschädigung zur Rente auf unbestimmte Zeit besteht keine Bindung an die im Rentenbescheid über vorläufige Entschädigung festgestellte MdE. Der UV-Träger hat bei Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit die MdE unabhängig von vorausgegangenen Feststellungen neu entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesundheitszustand der Versicherten festzustellen. Es bedarf also keiner wesentlichen Änderung der Verhältnisse, auch eine Abweichung um 5 % von der zuletzt festgestellten MdE ist zulässig. Die MdE kann auch dann niedriger festgestellt werden als im Bescheid über Rente als vorläufige Entschädigung, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben […].“). Die Rechtswirkungen einer solchen Entziehungsentscheidung nach § 62 SGB VII sind dabei vorrangig verfahrensrechtlich auf die Beseitigung der vorangegangenen vorläufigen Rentenbewilligung gerichtet, die ansonsten nach § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII mit dem Ablauf von drei Jahren einen Rechtsgrund für die weitere Erbringung einer Dauerrente schaffen würde. Sie ermöglicht lediglich die MdE-Neubewertung und nicht etwa eine freie Neufeststellung der Unfallfolgen (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.12.2023 – L 6 U 51/20, juris, Rn. 38; Padé/Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 62 SGB VII, Rn. 36.1).

144

Problematisch erscheinen Fallgestaltungen nach vorläufigen Rentenbewilligung, in denen die Behörde nach dem Wortlaut ihrer Anschlussbescheidung ausdrücklich später nur eine Entziehungs- oder Ablehnungsentscheidung getroffen hat. Da bei einer Entziehungsentscheidung für einen Zeitraum regelmäßig auch klar ersichtlich wird, dass keine Rentenleistungen für diesen Zeitraum mehr erbracht werden sollen, soll eine alleinige Entziehungsentscheidung regelmäßig auch als zusätzliche Ablehnungsentscheidung einer Dauerrente ausgelegt werden können (LSG Hamburg, Urt. v. 28.04.2021 – L 2 U 14/20, juris, Rn. 42; Schmidt, in: Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 62 SGB VII, Rn. 8; Padé/Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 62 SGB VII, Rn. 26). Vor dem Hintergrund, dass teilweise davon ausgegangen wird, dass sich eine vorläufige Bewilligungsentscheidung mit dem Erlass der endgültigen Leistungsentscheidung erledigt (Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 96 SGG, Rn. 33 m.w.N.), dürfte auch umgekehrt eine alleinige Ablehnungsentscheidung zu einer Dauerrente analog §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] als gleichzeitige Entziehungsentscheidung einer Verletztenrente auszulegen sein, die bisher als vorläufige Entschädigung gewährt worden war. Entscheidend ist, ob die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen nach §§ 56 ff. SGB II nicht vorliegen und die jeweiligen Entziehungsvoraussetzungen des § 62 SGB VII - auch – eingehalten sind.

145

bb) Vorliegend ist die Klage im Hauptantrag auch für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) statthaft, da es dem Kläger nicht allein um die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rentenrechte geht, die ihm für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 entzogen worden sind.

146

(1.) Ausgehend von dem dargestellten Rechtsverständnis des BSG erscheint es folgerichtig, wenn das BSG zuletzt die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG gegen die Entziehungsentscheidung für statthaft gehalten, soweit eine vorläufige Rentenbewilligung entzogen wird und es dem Kläger - nur - um die Wiedererlangung seiner früheren Rechtsposition geht (BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 13/22 R, juris, Rn. 9). Eine gerichtliche Aufhebung der Entziehungsentscheidung nach § 62 Abs. 2 SGB VII sei bereits zielführend, weil dann die - vorteilhafteren - Feststellungen der vorläufigen Rentenbewilligung wiederaufleben würden, welche sich gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall durch Zeitablauf kraft Gesetzes in eine Rente auf unbestimmte Zeit wandeln würden (BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 13/22 R, juris, Rn. 9 – „Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 56 SGG) hat Erfolg. Der Bescheid vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2014 (§ 95 SGG) ist aufzuheben. Denn die dort verfügte Aufhebung ("Entziehung") der Rente als vorläufige Entschädigung im Verletztenrentenbescheid vom 25.5.2012 zum 30.11.2013 und die Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 1.12.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Mit der gerichtlichen Aufhebung wandelt sich die vorläufige Rente kraft Gesetzes in eine Dauerrente nach einer MdE von 20 vH, weil die Drei-Jahres-Frist des § 62 Abs 2 Satz 1 SGB VII am 6.12.2013 abgelaufen ist.“; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2021 – L 17 U 228/16, juris, Rn. 14, 38 f., 42; Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 01.03.2018 – L 1 U 1663/15, juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.11.2011 – L 10 U 5645/09, juris, Rn. 18; a.A.: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.08.2008 – L 6 U 149/05, juris, Rn. 41). Mit dem gerichtlichen Aufhebungsurteil zu einer rechtswidrigen Entziehungsbescheidung zur vorläufigen Rente ergibt sich dann ein mit Zeitablauf kraft Gesetzes nach § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII umgewandelter Anspruch auf Dauerrente zu denselben Bedingungen, zu denen die Rente als vorläufige Entschädigung ursprünglich bewilligt worden war, der unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit dieser früheren vorläufigen Rentenbewilligung besteht (Wagner, Umwandlung einer vorläufigen in eine dauerhafte Unfallrente kraft Gesetzes, NZS 2025, 599).

147

Falls es dem Kläger aber – wie hier – um die erstmalige (weitere) Durchsetzung höheren Rentenleistungen auf der Grundlage einer günstigeren MdE-Annahme geht, hält das Gericht eine isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG gegen die Entziehungsentscheidung für unzulässig. Denn die rechtlichen Erwägungen, die ansonsten für die Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG angeführt werden, sind auf diese Konstellation nicht übertragbar:

149

Mit der bloßen Aufhebung der Entziehungs- / Ablehnungsentscheidung käme es allenfalls zu einem Wiederaufleben der früheren Rentenbewilligung als vorläufige Entschädigung nach einer MdE, die aus Sicht des Klägers schon damals fehlerhaft zu gering angesetzt worden ist. Eine über den status quo ante hinausgehende Verbesserung der Rechtssituation wäre mit einer gerichtlichen Aufhebung der Entziehungs- / Ablehnungsentscheidung nicht verbunden. Inhaltlich steht einem Klagebegehren des Klägers nach weitaus höherer Verletztenrente nicht die Entziehung der Rentenbewilligung als vorläufige Entschädigung entgegen, die ohnehin nicht dem Klagebegehren entsprachen, sondern die allgemeine / umfassende Ablehnung jeder Verletztenrente als Dauerleistung. Für den begehrten Klageerfolg ist die Beseitigung der Entziehungsentscheidung daher auch nicht entscheidend, sondern die Korrektur der Ablehnungsentscheidung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten stattdessen die begehrten Mehrleistungen zu erbringen. Wo der Schwerpunkt der begehrten Korrektur auf der Entziehungsentscheidung liegt, die eine besondere Aufhebungsbescheidung umschreibt (s.o.), erscheint die Lösung über die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) stimmig, die allgemein bei Klagen gegen Aufhebungsbescheide statthaft ist. Wo der Schwerpunkt begehrten Korrektur hingegen auf der Ablehnungsentscheidung liegt, liegt es näher von der Statthaftigkeit der mit der Anfechtung (kombinierten) Klagearten auszugehen, die üblicherweise zur erstmaligen Durchsetzung der abgelehnten Leistungen herangezogen werden.

151

Sofern ein Kläger mehr als den Erhalt einer bisherigen Rechtsposition geltend macht, welche bereits mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG effektiv durch die gerichtliche Aufhebung des verschlechternden Eingriffsaktes geschützt werden kann, besteht allgemeine Einigkeit, dass die entsprechende Anfechtungsklage mit der (Verpflichtungs- / Leistungs-) Klage auf gerichtliche Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der Verbesserung verbunden werden kann. In Übereinstimmung mit diesen Erwägungen hat die Rechtsprechung allgemein bei Klagen auf eine höhere Verletztenrente - nach einer günstigeren MdE - eine Kombination der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG (so wohl: Thüringer LSG, Urt. v. 04.07.2019 – L 1 U 270/17, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.; SG Detmold, Gerichtsbescheid v. 04.04.2016 – S 14 U 135/13, Rn. 10) oder einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG (so wohl: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.03.2017 – L 6 U 1971/16, juris, Rn. 28; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.08.2008 – L 6 U 149/05, juris, Rn. 40 ff.) für statthaft gehalten. Von daher würde es nicht überzeugen, warum sich der Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG auf eine Wiederherstellung seines status quo ante beschränken müsste, nur weil er zuvor schon einmal eine – aus seiner Sicht unzureichende – Rentenbewilligung als vorläufige Entschädigung erhalten hat, zu der später eine Entziehungs- / Ablehnungsbescheidung ergangen ist. Ebenso wenig kann es überzeugen, wenn dem Kläger infolge der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG erstmalig die begehrten weitergehenden Rentenlistungen – ohne Prüfung des Bestehens der materiellen Leistungsrechte nach §§ 56 ff. SGB VII – zugesprochen werden würden, nur weil eine niedrigere Verletztenrente als vorläufige Entschädigung später rechtswidrig entzogen worden ist; insofern besteht allgemeine Einigkeit, dass allein die (formelle oder materielle) Rechtswidrigkeit einer Ablehnungsentscheidung noch nicht die Verpflichtung zur abgelehnten Leistung begründet, wenn nicht gleichzeitig auch die Anspruchsvoraussetzungen des Leistungsanspruchs nachgewiesen werden können.

152

Die einleitend dargestellte aktuelle Entscheidung des BSG (Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 13/22 R, juris, Rn. 9) steht dem nicht entgegen. Das BSG ist bereits in der Vergangenheit scheinbar davon ausgegangen, dass bei einer Ablehnung einer Dauerrente immer die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft sein soll, die dann ggf. auch zugunsten der isolierten Anfechtungsklage – nach der Wahl des Klägers? - ausscheiden kann, wo dem Klagebegehren bereits mit der Weitergewährung der Verletztenrente zu den Bedingungen der vorläufigen Entschädigung entsprochen werden kann (so wohl: BSG, Urt. v. 05.02.2008 – B 2 U 6/07 R, juris, Rn. 11 – „Zu Recht hat das LSG die Klage insgesamt als zulässig angesehen. Die Klägerin greift den Bescheid vom 3. Juni 2003, mit dem die Beklagte die als vorläufige Entschädigung gewährte Verletztenrente mit Wirkung vom 1. Juli 2003 entzogen und zugleich die Gewährung einer Verletztenrente auf Dauer ab diesem Zeitpunkt abgelehnt hat, mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage an. […] Das primäre Klageziel - Weitergewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH über den 31. Juni 2003 hinaus - könnte zwar auch mit einer reinen Anfechtungsklage erreicht werden, denn im Falle der Aufhebung des Entziehungsbescheides müsste die vorläufige Entschädigung wegen Ablaufs des Dreijahreszeitraums nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 62 Abs 2 Satz 1 SGB VII als Rente auf unbestimmte Zeit weiter geleistet werden. Nachdem die Beklagte indes die Gewährung einer Verletztenrente auf Dauer ausdrücklich abgelehnt hatte, war die Klägerin auch insoweit beschwert.“; vgl. auch: BSG, Urt. v. 16.03.2010 – B 2 U 2/09 R, juris, Rn. 4, 11 27). In diesem Sinne kann die aktuelle Rechtsprechung des BSG als weitere Präzisierung verstanden werden, dass (nur) die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) dann statthaft ist, wenn bereits dies allein zur Verwirklichung des Klagebegehrens ausreicht (also insbesondere eine Weitergewährung der entzogenen Verletztenrente nach derselben MdE begehrt wird); ohne dass damit der Grundsatz in Frage gestellt wird, dass – in allen anderen Fällen – für die gerichtliche Durchsetzung des Klagebegehrens nach Mehrleistungen nur die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG statthaft sein kann (so wohl allgemein für die gerichtliche Durchsetzung höherer Rentenbegehren nach Entziehungsentscheidung auch: BSG, Urt. v. 19.12.2013 – B 2 U 1/13 R, juris, Rn. 9).

153

(2.) Nach Auffassung des Gerichts ist bzgl. des Hauptantrages allein die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) zur gerichtlichen Durchsetzung des Begehrens nach weiteren Rentenleistungen auf unbestimmte Zeit statthaft, wenn eine ohnehin als unzureichend gerügte Rentenbewilligung als vorläufige Entschädigung nachträglich entzogen und eine Dauerrente abgelehnt wird.

154

Sofern teilweise für die Geltendmachung höherer Rentenleistungen nach (niedrigerer) Bewilligung von Rentenleistungen auf unbestimmte Zeit eine Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2 SGG für zulässig gehalten wird, da insofern eine Verpflichtung zur behördlichen Abänderung einer Teilbewilligung nötig werde (so bspw.: Thüringer LSG, Urt. v. 04.07.2019 – L 1 U 270/17, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.; so wohl auch: SG Detmold, Gerichtsbescheid v. 04.04.2016 – S 14 U 135/13, Rn. 10) teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Eine Teilbewilligung von Rentenleistungen auf der Grundlage einer bestimmten MdE von 20 % ist als gleichzeitige Teilablehnung einer Gewährung von Rentenleistungen auf der Grundlage einer höheren MdE anzusehen. Wenn im Rahmen einer vollumfänglichen Ablehnungsentscheidung über § 54 Abs. 4 SGG die Möglichkeit gegeben ist – ohne Verpflichtung zum Erlass einer behördlichen Bewilligungsentscheidung - unmittelbar auf Gewährung der abgelehnten Leistungen zu klagen (so bei vollständiger Rentenablehnung nach § 62 Abs. 2 SGB VII etwa: BSG, Urt. v. 16.03.2010 – B 2 U 2/09 R, juris, Rn. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.08.2008 – L 6 U 149/05, juris, Rn. 40 ff.), existiert kein Grund dies bei Teilablehnungen für den abgelehnten Leistungsteil anders zu bewerten. Auch diese abgelehnten Leistungen können – bei gerichtlicher Aufhebung der behördlichen Ablehnungsentscheidung - unmittelbar über § 54 Abs. 4 SGG eingeklagt werden. Statthaft ist daher die Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG (so im Ergebnis auch: BSG, Urt. v. 19.12.2013 – B 2 U 1/13 R, juris, Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.03.2017 – L 6 U 1971/16, juris, Rn. 28).

155

3. Die Klage im Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig.

156

III. Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder für den Zeitraum vom 06.07.2020 bis zum 30.09.2022 noch für den anschließenden Zeitraum ab dem 01.10.2022 ein Anspruch auf Verletztenrente nach §§ 56 ff. SGB VII zu, welche nach einer MdE von mindestens 30% zu bemessen wäre. Die Beklagte hat zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 in der Fassung des Ablehnungs- / Entziehungsbescheides vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 die begehrten weiteren Rentenleistungen zugunsten des Klägers für den Zeitraum ab dem 06.07.2020 abgelehnt.

157

Die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1 SGB VII (1.) werden durch den Kläger weder für den Zeitraum vom 06.07.2020 bis zum 30.09.2022 noch für den anschließenden Zeitraum ab dem 01.10.2022 erfüllt (2.).

158

1. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte einen Anspruch auf Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls i.S.d. §§ 7 ff. SGB VII über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, besteht nach § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VII auch für jeden früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen (sog. Stützrente). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 S. 3 SGB VII). Die MdE als solche richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der konkrete Versicherte überhaupt eine tatsächliche Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten erfährt (sog. Prinzip der abstrakten Schadensberechnung; vgl. allgemein jeweils m.w.N.: BSG, Urt. v. 20.03.2018 – B 2 U 6/17 R, juris, Rn. 28; Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 56 SGB VII, Rn. 17 ff.).

159

Rentenleistungen nach § 56 SGB VII kommen daher nur in Betracht, wenn [1.] ein Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII), eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) oder ein besonderer Versicherungsfall der §§ 10 ff. SGB VII i.S.e. haftungsausfüllenden Kausalität - rechtlich wesentlich - zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten geführt hat, welche [2.] mindestens über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus fortbesteht (sog. Mindestdauer) und – unter Beachtung der Vorgaben aus § 56 Abs. 1 S. 1 bis 4 SGB VII - den Wert von mindestens 20 % erreicht (vgl. zum Ganzen: BSG, Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 10 ff. – „Die erste Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente - das Vorliegen eines Versicherungsfalles, hier: eines Arbeitsunfalls - ist erfüllt. Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang, […], dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente […]. Ob die zweite Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge dieses Versicherungsfalles, erfüllt ist, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden. Diese Voraussetzung erfordert zunächst, dass überhaupt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch eine Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens gegeben ist und dass diese Beeinträchtigung in Folge des festgestellten Versicherungsfalles - hier des Arbeitsunfalls - eingetreten ist, also über einen längeren Zeitraum andauernde Unfallfolgen vorliegen. Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens, zB bei einem Sprunggelenksbruch, der zu einer Versteifung führt, oder direkt, zB bei einer Amputationsverletzung, ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen.“).

160

Hinsichtlich des geforderten haftungsausfüllenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Versicherungsfall und den körperlichen, geistigen und seelischen Funktionseinschränkungen, aus denen die MdE des Versicherten resultiert, gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, welche allgemein bei Kausalitätsfragen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten anzuwenden ist (etwa: BSG, Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 12 ff., 20; BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R, juris, Rn. 16 m.w.N.; Kranig, in: Hauck/​Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Mai 2018, § 56 SGB 7, Rn. 24a m.w.N.; Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 56 SGB VII, Rn. 23). Es obliegt daher dem insofern beweisbelasteten Versicherten das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalles (insbesondere Verrichtung einer Versicherungshandlung, Gesundheitsschaden) und das tatsächliche Bestehen einer MdE im zweifelsfreien Vollbeweis zu erbringen, während für den Nachweis der Ursächlichkeit des Versicherungsfalles für die MdE bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (BSG, Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 12 ff., 20; vgl. auch im Zusammenhang mit Berufskrankheiten: BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R, juris, Rn. 43).

161

Maßgeblich in der Beurteilung der Rentenberechtigung eines Versicherten ist die sog. unfallbedingte Gesamt-MdE; nicht die einzelnen unfallbedingten Einzel-MdE auf einzelnen Fachgebieten (vgl. BSG, Urt. v. 13.02.2013 – B 2 U 25/11 R, juris, Rn. 25 f.). Die unfallbedingten Einzel-MdE auf einzelnen Fachgebieten fließen in die notwendige Bildung der Gesamt-MdE ein (hierzu: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.05.2022 – L 8 U 1273/21, juris, Rn. 93 f. m.w.N.).

162

Die Bemessung des Grades der MdE wird dabei in der Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten als auch für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (vgl. zum Ganzen: BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R, juris, Rn. 10 m.w.N.; Hessisches LSG, Urt. v. 27.01.2023 – L 9 U 130/20, juris, Rn. 25).

163

Im Übrigen verweist das Gericht auf die folgenden zusammenfassenden Ausführungen, dies es sich vollumfänglich zu eigen macht:

164

Für die Feststellung einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sind zunächst nur solche Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die entweder als Gesundheitserstschäden kausal (haftungsbegründende Kausalität) auf das Unfallereignis selbst oder als Gesundheitsfolgeschäden kausal (haftungsausfüllende Kausalität) auf den Gesundheitserstschaden bzw. die Gesundheitserstschäden zurückzuführen sind. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt dabei, dass Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschäden, ebenso wie die Merkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfalls, Unfallereignis im Rahmen der Voraussetzungen des § 8 SGB VII, im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit […]. Vorliegend steht unstreitig fest, dass der Kläger einen Schienenbeinkopfmehrfragmentbruch links mit den im Gutachten von Prof. Dr. G vom 29.09.2014 aufgeführten Folgen erlitten hat. Auch ist bei ihm sowohl nach den Ausführungen von Prof. Dr. E als auch Prof. Dr. M eine Myasthenia gravis seit Mitte/Ende August 2011 gesichert. Ebenso ist die dem Schienenbeinkopfbruch nachfolgende Operation im Vollbeweis gesichert. Für die im nächsten Schritt erforderliche Beurteilung des Ursachenzusammenhangs (haftungsbegründende und/oder haftungsausfüllende Kausalität) zwischen dem Gesundheitserstschaden bzw. der hierdurch erforderlichen Operation und den festgestellten Gesundheitsstörungen gilt die Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung […]. Diese Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven - naturwissenschaftlichen - Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheits(erst)/folgeschaden oder den Tod eine Wirkursache war […]. Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Eine Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn liegt vor, wenn sich der Schaden ohne die Tätigkeit mit Wahrscheinlichkeit nicht zum selben Zeitpunkt eingestellt hätte (BSG, Urt. v. 18.03.1997 - 2 RU 8/96 -, juris Rn. 24), d.h. der Unfall sich ohne die konkrete Tätigkeit nicht identisch und mit identischen Folgen ereignet hätte […]. Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden […]. Dies schließt die Prüfung mit ein, ob ein Ereignis nach medizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen und welche Vorerkrankungen/Schadensanlagen ggfls. bestanden haben, die nach den genannten wissenschaftlichen Kriterien ebenfalls geeignet sind, die geltend gemachte Gesundheitsstörung zu bewirken […]. Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss sich auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller weiteren auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen. Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache bei medizinischen Sachverhalten sind die versicherte Ursache als solche hinsichtlich Art und Stärke, einschließlich des zeitlichen Ablaufs, die konkurrierende(n) Ursache(n) hinsichtlich Art und Stärke, Krankheitsbild und Krankengeschichte, also die weitere Entwicklung und mögliche Vorgeschichte […]. Um das Vorliegen einer MdE beurteilen zu können, ist sodann zu fragen, ob und in welchem Umfang das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen infolge der kausal auf das Unfallereignis zurückzuführenden Gesundheitsschäden beeinträchtigt ist und dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt dabei als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel […].“

165

(LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.05.2021 – L 15 U 294/19, juris, Rn. 39 ff. m.w.N.; vgl. auch: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.05.2022 – L 8 U 1273/21, juris, Rn. 88 ff. m.w.N.)

166

2. Das Gericht sieht es im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nicht als erwiesen an, dass für den Zeitraum ab dem 06.07.2020 gerade infolge des Arbeitsunfalls vom 14.10.2019 zu irgendeinem Zeitpunkt von einer MdE des Klägers in Höhe von auch nur über 20% auszugehen gewesen wäre. Die Anspruchsvoraussetzungen für weitere Leistungen der Verletztenrente nach §§ 56 ff. SGB VII nach einer MdE von mindestens 30% sind deshalb nicht erfüllt.

167

Das Gericht greift dabei neben den im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 30.04.2025 durch Herrn Dr. D. und vom 09.12.2024 durch Herrn Dr. F. (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO) auch nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. ZPO auf die Ergebnisse der Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren – insbesondere das Gutachten vom 21.10.2020 durch Herrn Prof. Dr. P., das Gutachten vom 21.12.2020 durch Herrn Prof. Dr. R. sowie das Gutachten vom 13.07.2021 durch Herrn Dr. J. – zurück (vgl. zur Einbeziehung nach den Grundsätzen des Urkundsbeweises: BSG, Beschl. v. 26.05.2000 – B 2 U 90/00 B, juris, Rn. 4 m.w.N.), soweit es um die Frage der Bewertung der Gesamt-MdE wegen der Gesundheitsstörungen des Klägers geht, die infolge seines Arbeitsunfalls vom 14.10.2019 vorliegen.

168

Diese Gutachten sind insofern ergiebig, da sie für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 06.07.2020 die Annahme einer Gesamt-MdE des Klägers in Höhe von unter 30% bestätigen.

169

Während Herr Dr. D. durchgehend die psychischen Beschwerden des Klägers für sein Fachgebiet mit einer MdE von unter 10% bewertet - was sich im Wesentlichen mit der früheren Einschätzung von Herrn Prof. Dr. P. deckt, der keine unfallbedingte messbare MdE wegen psychischen Unfallfolgen feststellen konnte -, variieren die MdE-Bewertungen orthopädischen / körperlichen Beschwerden bei Herrn Dr. F. zwischen 10 % (bis zum 13.07.2021), 20% (ab dem 14.07.2021 bis zum 15.08.2022) und unter 10% (ab dem 16.08.2022) bzw. zwischen der Bewertung von Herrn Prof. Dr. R. mit weniger als 10% und von Herrn Dr. J. mit 20%. Von diesen Bewertungen ausgehend war zu keinem Zeitpunkt war jemals die eine Gesamt-MdE von über 20% erreicht. Für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 gehen diese Gutachten übereinstimmend davon aus, dass nicht einmal die Gesamt-MdE von 20% erreicht gewesen ist.

170

Die dargelegten Einschätzungen einer fortbestehenden Gesamt-MdE des Klägers von unter 30% für den Zeitraum ab dem 06.07.2020 sowie einer Gesamt-MdE von sogar unter 20% für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 werden von der Kammer bei ihrer Entscheidung auch der tatsächlichen Beurteilung des Falles zu Grunde gelegt, da diese Ergebnisse durch die im gerichtlichen Verfahren beauftragten Gutachtern von einem vollständigen Sachverhalt ausgehend überzeugend und in sich schlüssig herausgearbeitet werden:

171

- Der Gutachter Herr Dr. D. ist Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Er verfügt damit augenscheinlich über das notwendige Fachwissen, um medizinische Einschätzungen auf diesen Gebieten treffen zu können. Die durch den Kläger beschriebenen psychischen Beschwerden liegen auch innerhalb des Gebietes, für welches eine besondere Sachkunde des Gutachters besteht. Der Gutachter hat in seiner Beurteilung die relevante Krankengeschichte des Klägers vollständig erfasst. So wird die medizinische Vorgeschichte des Klägers seit dem Unfall vom 14.10.2019 zutreffend dargestellt. Der Gutachter hat Fremdarztunterlagen in seine spätere Bewertung miteinbezogen, ohne deshalb eine eigene Untersuchung des Klägers zu unterlassen. Der Gutachter ist nicht bereits eingeschränkt in die Untersuchung des Klägers eingetreten, sondern hat, soweit erkennbar ist, ein möglichst umfassendes Bild des Gesundheitszustandes des Klägers erstellt, indem er ausführlich den drei möglichen Verdachtsdiagnosen nachgegangen ist (Depressionen; PTBS; chronische Schmerzstörung) und dabei in eigener kritischer Ausarbeitung darlegt, warum lediglich eine unfallbedingte chronische Schmerzstörung anzuerkennen sei, die allerdings keine Rückschlusse auf wesentliche funktionelle Einschränkungen oder MdE-relevante Störungen zuließe. Dass der Gutachter dabei seine Abgrenzungsentscheidungen fehlerhaft gezogen hätte, ist weder von den Beteiligten gerügt noch sonst erkennbar. Der Gutachter hat insbesondere auch zu den Beschwerden seinerseits Stellung genommen, welche der Kläger während der Untersuchung äußerte (Beschreibungen seiner im Alltag bemerkbaren Einschränkungen). Dabei verneint der Gutachter auch nicht umfassend das Vorliegen von Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers – insbesondere wird eine unfallbedingte Schmerzstörung anerkannt -, sondern gelangt lediglich zu einer anderen Einschätzung des Umfanges ihrer Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dass der Gutachter dabei die MdE des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit lediglich unter 10 % bewertet – und nicht wie die Klägerseite von einer weitaus höheren Einschätzung ausgeht -, ist anhand der dargelegten Untersuchungsergebnisse des Gutachters für die Kammer nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Der Gutachter stützt sich hierbei nur auf die Befunde, die er selber überprüft / gemacht hat (insbesondere genaue Beschreibung der jeweiligen Krankheitskriterien sowie die kritische Überprüfung des Vorliegens dieser jeweiligen Kriterien im Einzelfall des Klägers). Es werden keine Gesundheitsstörungen als - nicht - vorliegend unterstellt, welche nicht aufgrund eigener Sachkunde durch den Gutachter selbst festgestellt worden sind. Dabei sind keine erheblichen Abweichungen zu den seinerzeit bereits vorliegenden Vorbefunden aufgetreten. Insbesondere hatte bereits Herr Prof. Dr. P. – wenn auch inhaltlich mit einem anderen Begründungsschwerpunkt – das Vorliegen einer unfallbedingten MdE auf demselben Fachgebiet verneint. Schließlich sind auch keine Präferenzen oder Voreingenommenheiten des Gutachters zugunsten eines bestimmten Begutachtungsergebnisses erkennbar. Es besteht kein irgendwie geartetes besonderes Näheverhältnis zu dem Kläger oder der Beklagten, welches eine Unvoreingenommenheit bei der Begutachtung gefährden könnte.

172

- Vergleichbares gilt für die Zusatzbegutachtung durch Herrn Dr. F.. Herr Dr. F. ist Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Handchirurgie, spezielle Unfallchirurgie, Sportmedizin und Rettungsmedizin. Er verfügt damit augenscheinlich ebenfalls über das notwendige Fachwissen, um medizinische Einschätzungen auf diesen Gebieten treffen zu können. Die durch den Kläger beschriebenen körperlichen Beschwerden liegen auch innerhalb der Gebiete, für welche eine besondere Sachkunde des Gutachters besteht. Der Gutachter hat in seiner Beurteilung die relevante Krankengeschichte des Klägers vollständig erfasst. So wird auch hier – bezogen auf das orthopädische Fachgebiet - die medizinische Vorgeschichte des Klägers seit dem Unfall vom 14.10.2019 zutreffend dargestellt. Der Gutachter hat Fremdarztunterlagen in seine spätere Bewertung miteinbezogen, ohne deshalb eine eigene Untersuchung des Klägers zu unterlassen. Der Gutachter ist nicht bereits eingeschränkt in die Untersuchung des Klägers eingetreten, sondern hat, soweit erkennbar ist, ein möglichst umfassendes Bild des Gesundheitszustandes des Klägers erstellt, indem er ausführlich eigene Untersuchung und Auswertungen vorgenommen hat, wobei er in eigener kritischer Ausarbeitung darlegt, warum lediglich die beschriebenen Unfallfolgen anzuerkennen seien. Dass der Gutachter dabei seine Abgrenzungsentscheidungen fehlerhaft gezogen hätte, ist weder von den Beteiligten gerügt noch sonst erkennbar. Der Gutachter hat insbesondere auch zu den Beschwerden seinerseits Stellung genommen, welche der Kläger während der Untersuchung äußerte (Beschreibungen seiner im Alltag bemerkbaren Bewegungseinschränkungen). Dabei verneint der Gutachter auch nicht umfassend das Vorliegen von Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers, sondern er gelangt lediglich zu einer anderen Einschätzung des Umfanges ihrer Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dass der Gutachter dabei die MdE des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit dem 16.08.2022 mit lediglich unter 10 % bewertet – und nicht wie die Klägerseite von einer weitaus höheren Einschätzung ausgeht -, ist anhand der dargelegten Untersuchungsergebnisse des Gutachters für die Kammer nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Der Gutachter stützt sich hierbei nur auf die Befunde, die er selber überprüft / gemacht hat. Er verschließt sich dabei nicht Alternativerwägungen, wie sie bspw. durch Herrn Dr. Z. in dessen Rentengutachten dargelegt worden sind, führt aber für die Kammer überzeugend aus, warum diese Erwägungen nicht durchgreifen. So wird insbesondere die mangelnde Differenzierung durch Herrn Dr. Z. zwischen körperlich und psychisch bedingten Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers nebst der Schwierigkeit beide Bereiche zuverlässig voneinander abzugrenzen anschaulich beschrieben. Es werden keine Gesundheitsstörungen als - nicht - vorliegend unterstellt, welche nicht aufgrund eigener Sachkunde durch den Gutachter selbst festgestellt worden sind. Dabei sind keine erheblichen Abweichungen zu den seinerzeit bereits vorliegenden Vorbefunden aufgetreten. Insbesondere lässt es auch der Umstand plausibel erscheinen, dass die ersten Begutachtungsergebnisse von Herrn Prof. Dr. R. (MdE unter 10%) und Herrn Dr. J. (MdE von 20%) bereits im Grenzbereich einer Rentenberechtigung lagen, dass es hier bei nicht erkennbarer Beschwerdeerweiterung nicht zu einem plötzlichen Anwachsen der Einzel-MdE auf mindestens 30% gekommen sein soll. Auch bzgl. Herrn Dr. F. sind keine Präferenzen oder Voreingenommenheiten des Gutachters zugunsten eines bestimmten Begutachtungsergebnisses erkennbar. Es besteht kein irgendwie geartetes besonderes Näheverhältnis zu dem Kläger oder der Beklagten, welches eine Unvoreingenommenheit bei der Begutachtung gefährden könnte.

173

Für das Gericht bestand auch nicht wegen des sonstigen Akteninhaltes oder des Sachvortrages der Klägerseite eine Veranlassung zur weiteren Amtsermittlung von Amts wegen (§§ 103, 106 SGG):

175

Sofern Herr Dr. F. in seiner MdE-Bewertung von einer früheren Einschätzung durch Herrn Dr. Z. abgewichen ist, ist diese Abweichung nachvollziehbar durch Herrn Dr. F. begründet worden. Dass dabei die Einschätzung durch Herrn Dr. Z. kritisch betrachtet werde muss, deckt sich insoweit auch mit der Einschätzung durch Herrn Dr. N. vom 07.02.2023, der bereits inhaltliche Kritik an der Überzeugungskraft desselben Gutachtens durch Herrn Dr. Z. formuliert hatte. Aus den Begutachtungsergebnissen von Herrn Dr. Z. ergeben sich damit keine durchgreifenden Kritikpunkte an den Begutachtungsergebnissen von Herrn Dr. F., welche die Schlüssigkeit seines Gutachtens in Frage stellen könnten.

177

Der Umstand, dass der Kläger selbst sich nicht mit den Gutachteninhalten einverstanden zeige, ist unerheblich. Denn der Kläger verfügt als medizinischer Laie nicht über die notwendige Fachkunde und als persönlich Betroffener auch nicht über die notwendige Objektivität eine aussagekräftige Einordnung seiner eigenen subjektiven Beschwerden vorzunehmen.

178

IV. Der Hilfsantrag ist als isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere muss das Gericht auch über den hilfsweise gestellten Antrag entscheiden, da die entsprechende prozessuale Bedingung des Unterliegens mit dem vorrangig geltend gemachten Hauptantrag eingetreten ist.

179

1. Das Gericht hat über den Hilfsantrag des Klägers auf Aufhebung der Entziehungsentscheidung zu der vorangegangenen Rentengewährung nach einer MdE von 20% als vorläufige Entschädigung zu entscheiden. Wie bereits dargestellt (s.o.), ist der diesbezügliche Hilfsantrag von dem Kläger zulässigerweise unter die prozessuale Bedingung eines Teilunterliegens mit dem Hauptantrag gegenüber der Beklagten gestellt worden. Das Begehren zumindest die Rentengewährung nach einer MdE von 20% wiederzuerlangen wird dabei hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass ein Klageerfolg gegenüber der Beklagten hinsichtlich der vorrangig verfolgten Gewährung einer noch vorteilhafteren Rente nach einer MdE von mindestens 30% ausscheiden sollte. Die prozessuale Bedingung ist vorliegend auch eingetreten. Der Hauptantrag des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

180

2. Statthafte Klageart für das Hilfsbegehren des Klägers gegenüber der Beklagten ist die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG.

181

Da es dem Kläger mit dem Hilfsantrag allein um die Weitergewährung einer Rente nach derselben MdE von 20% geht, die bereits seiner Rentengewährung als vorläufige Entschädigung zugrunde gelegen hatte, genügt zur Erreichung dieses Klageziels die gerichtliche Aufhebung der behördlichen Entziehungsentscheidung vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023. Denn mit einer gerichtlichen Aufhebung dieser Entziehungsentscheidung nach § 62 Abs. 2 SGB VII würden die - vorteilhafteren - Feststellungen der vorläufigen Rentenbewilligung wiederaufleben, welche sich gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall durch Zeitablauf kraft Gesetzes in eine Rente auf unbestimmte Zeit gewandelt hätten (BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 13/22 R, juris, Rn. 9 – „Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 56 SGG) hat Erfolg. Der Bescheid vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2014 (§ 95 SGG) ist aufzuheben. Denn die dort verfügte Aufhebung ("Entziehung") der Rente als vorläufige Entschädigung im Verletztenrentenbescheid vom 25.5.2012 zum 30.11.2013 und die Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 1.12.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Mit der gerichtlichen Aufhebung wandelt sich die vorläufige Rente kraft Gesetzes in eine Dauerrente nach einer MdE von 20 vH, weil die Drei-Jahres-Frist des § 62 Abs 2 Satz 1 SGB VII am 6.12.2013 abgelaufen ist.“; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2021 – L 17 U 228/16, juris, Rn. 14, 38 f., 42; Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 01.03.2018 – L 1 U 1663/15, juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.11.2011 – L 10 U 5645/09, juris, Rn. 18; a.A.: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.08.2008 – L 6 U 149/05, juris, Rn. 41).

182

V. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger wird durch die streitgegenständliche Entziehungsbescheidung der Beklagten vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 S. 1 SGG verletzt, da die Beklagte die frühere Rentengewährung als vorläufige Entschädigung rechtmäßig zum 01.10.2022 entzogen hat.

183

Hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 62 SGB VII (1.) sind hier sowohl die formellen (2.) als auch die materiellen (3.) Entziehungsvoraussetzungen erfüllt.

184

1. Für die nachträgliche Entziehung einer Rente, die bislang nur als vorläufige Entschädigung gewährt worden ist, bildet § 62 SGB VII die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift des § 62 SGB VII ist eine besondere Aufhebungsvorschrift, die der Behörde – zeitlich befristet - eine Beseitigung der Rechtswirkungen einer früheren vorläufigen Rentenbewilligung jenseits der allgemeinen Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X ermöglicht (s.o.).

185

2. Die Entziehungsentscheidung ist formell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere ist mit Schreiben der Beklagten vom 29.08.2022 die nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Entziehung der vorläufigen Rentenleistungen erforderliche Anhörung des Klägers erfolgt (BSG, Urt. v. 16.03.2010 – B 2 U 2/09 R, juris, Rn. 22). Dass die Anhörung vom 29.08.2022 nicht unmittelbar dem (zweiten) Entziehungsbescheid vom 23.02.2023 vorausgegangen ist, sondern dem (ersten) Entziehungsbescheid vom 26.09.2022, welcher sich durch den Zweitbescheid vom 23.02.2023 erledigte (s.o.), ändert nichts daran, dass eine ordnungsgemäße Anhörung im Vorfeld der Bescheidung vom 23.02.2023 vor derselben Entziehungsregelung ab dem 01.10.2022 erfolgt ist. Die Anhörung vom 29.08.2022 war nicht mit dem Erlass des Bescheides vom 26.09.2022 „verbraucht“.

186

3. Die Entziehungsbescheidung ist auch materiell rechtmäßig getroffen worden.

187

a) Aus dem Umstand, dass für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 nicht mehr von einer Gesamt-MdE des Klägers von 20% ausgegangen worden ist, ergibt sich keine materielle Rechtswidrigkeit der Entziehungsbescheid. Für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rentenentziehung ab dem 01.10.2022 erfüllte der Kläger die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 56 ff. SGB VII offensichtlich nicht mehr.

188

Wie bereits dargestellt (s.o.), geht die Kammer für den Zeitraum ab dem 01.10.2022, in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Gutachten durch Herrn Dr. F. (wegen der Unfallfolgen eine Einzel-MdE von unter 10% auf unfallchirurgischen und orthopädischen Fachgebiet bereits ab dem 16.08.2022) sowie Herrn Dr. D. (wegen des unfallbedingten Schmerzsyndroms mit Ausfällen eine Einzel-MdE von unter 10% auf psychotherapeutischen Fachgebiet bereits ab dem 14.10.2019), davon aus, dass die unfallbedingte Gesamt-MdE den für eine Rentenbewilligung notwendigen Schwellenwert einer Gesamt-MdE von 20% jedenfalls nicht länger erreicht hat.

189

b) Unabhängig von einer Verwirklichung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 56 ff. SGB VII war die Beklagte auch nicht bereits infolge der Rentenbewilligung vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 rechtlich gebunden - weiterhin - von einer MdE des Klägers von 20 % auszugehen. Denn die Beklagte war vielmehr nach § 62 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGB VII berechtigt eine abweichende Festsetzungsentscheidung über die endgültigen Rentenleistungen auf Dauer vorzunehmen.

190

Nach § 62 Abs. 1 S. 2 SGB VII kann durch den Versicherungsträger innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall bei Erlass einer vorläufigen Entscheidung nach § 62 Abs. 1 S. 1 SGB VII jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung der Prozentsatz der MdE neu festgestellt werden. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Prozentsatz der MdE auch dann abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (§ 62 Abs. 2 S. 2 SGB VII). Das BSG geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Neufestsetzung nach § 62 Abs. 2 S. 2 SGB VII unter drei Voraussetzungen zulässig ist (BSG, Urt. v. 16.03.2010 – B 2 U 2/09 R, juris, Rn. 14):

191

- Erstens darf der Träger das Recht auf die Rente bisher nur "vorläufig" anerkannt haben.

193

Zweitens muss er beabsichtigen, diese „vorläufige" Feststellung hinsichtlich der MdE-Bewertung zu ändern und erstmals darüber zu entscheiden, ob dem Versicherten der Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit zusteht.

195

Drittens muss er diese Verwaltungsakte dem Versicherten innerhalb des Zeitraums von drei Jahren seit dem Arbeitsunfall bekanntgeben.

196

Diese drei Voraussetzungen sind hier erfüllt.

197

aa) Mit dem Abhilfebescheid vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 sind dem Kläger wegen des Arbeitsunfalles vom 14.10.2019 vorläufige Rentenleistungen innerhalb der Dreijahresfrist seit dem Unfallereignis bewilligt worden.

198

Soweit die Klägerseite demgegenüber geltend machen will, dass der Abhilfebescheid vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 einer Entziehungsregelung nach § 62 SGB VII überhaupt nicht mehr zugänglich gewesen wäre, da es sich hierbei bereits um eine endgültige Rentenbewilligung auf Dauer gehandelt habe, ist diese Bescheidauslegung unvertretbar und allein durch prozesstaktischen Erwägungen geprägt.

199

Die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt und wenn ja, mit welchem Inhalt, erfolgt jeweils anhand des objektiven Empfängerhorizontes analog §§ 133, 157 BGB (allgemein: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2019 – L 19 AS 1608/18, juris, Rn. 33 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.04.2017 – L 19 AS 2128/16, juris, Rn. 24 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.10.2007 – L 12 SO 19/06, juris, Rn. 25; Hessisches LSG, Urt. v. 28.02.2020 – L 5 R 224/17, juris, Rn. 24; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG, Rn. 23 m.w.N.; Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 31 SGB X, Rn. 43 m.w.N.; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.05.2025, § 31 SGB X, Rn. 34 f. m.w.N.; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 26 – „Für die Auslegung von Verwaltungsakten gelten die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des § 133 BGB (auch § 157 BGB) zur Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Hierbei kann es zum einen um die Frage gehen, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, zum anderen darum, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt (letzteres vor allem zur Ermittlung des Regelungscharakters einer Erklärung).“; Littmann, in: Hauck/Noftz SGB X, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 31 SGB 10, Rn. 34 m.w.N. - „Eine behördliche Willenserklärung bedarf in zweierlei Hinsicht der Auslegung: hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat. In beiden Fällen folgt die Auslegung den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des § 133 BGB für Willenserklärungen […]. Dabei bemisst sich der Maßstab der Auslegung am Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde erkennbar nach ihrem wirklichen Willen in die Entscheidung einbezogen hat.“; Roos/Karmanski/Karl/Wahl/Schmitt, Zur Auslegung von Bescheiden der Unfallversicherungsträger durch das BSG, WzS 2024, 231, 231 - „Die Auslegung von Bescheiden ist durch die Gerichte nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB entsprechend) vorzunehmen, d. h. danach, wie der Adressat die Erklärung bei verständiger Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben verstehen musste; hierbei ist der der Bestandskraft zugängliche Verfügungssatz zugrunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Auch wenn Verfügungssatz und Begründung klar voneinander getrennt sind, können Teile der Begründung eines Bescheides als weiterer Verfügungssatz (§ 31 Satz 1 SGB X) gewertet werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommt.“).

200

Der zentrale Begriff der einseitigen hoheitlichen Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X umschreibt dabei eine Erklärung einer Behörde, welche auf die „rechtsverbindliche Begründung, Änderung, Aufhebung (einschließlich Beeinträchtigung) oder auf die (positive oder negative) Feststellung eines subjektiven öffentlichen Rechts oder einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eines anderen Rechtssubjekts (mit unmittelbarer Rechtswirkung diesem gegenüber) gerichtet“ ist (BSG, Urt. v. 05.09.2006 – B 4 R 71/06 R, juris, Rn. 17; vgl. auch: Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 39 m.w.N.).

201

Eine Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X kann regelmäßig der Tenorierung eines Bescheides entnommen werden, die im Nachgang inhaltlich für den Einzelfall begründet wird (vgl. allgemein zur Unterscheidung von Regelung und Begründung eines Verwaltungsaktes: Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 1, 19). Dies bedeutet allerdings nicht, dass deshalb nicht auch im Begründungstext einer Bescheidung weitere selbstständige Regelungen / Verwaltungsakte i.S.d. § 31 S. 1 SGB X enthalten sein können (Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 26 m.w.N. – „Maßgeblich ist insofern der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste […]. Maßgeblich sind hierbei wiederum die im Verfügungssatz enthaltene Erklärung sowie die weiteren Willenserklärungen innerhalb der Entscheidungsbegründung. Allein aus dem Fehlen eines der Begründung vorangestellten Verfügungssatzes kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, wenn ein für einen Verwaltungsakt typischer Rechtsbindungswille der Behörde aus dem Zusammenhang geschlossen werden kann und der Regelungsgehalt hinreichend bestimmt ist. Abzustellen ist grundsätzlich auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann.“). Die Bescheidung ist daher nach ihrem objektiven Sinngehalt daraufhin zu überprüfen, ob eine Passage der bloßen Begründung einer Regelung nach § 35 SGB X dient oder vielmehr eine eigenständige Regelung nach § 31 S. 1 SGB X trifft. Die Unterscheidung zwischen eigenständiger Regelung und unselbstständigem / bloßem Begründungselement ist insbesondere auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil lediglich die Regelung als solche – nicht ihre Begründung – der rechtlichen Bindungswirkung des § 77 SGG unterfällt (hierzu: BSG, Urt. v. 07.12.1976 – 8 RU 44/76, juris, Rn. 16; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 23). Im Übrigen verweist das Gericht auf folgende Ausführungen, die es sich vollumfänglich zu eigen macht:

202

Bindend wurde hier der Teil des angefochtenen Verwaltungsaktes, in dem die Beklagte einen "Arbeitsunfall" anerkannt hat. Das LSG meint zu Unrecht, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sei nur eines von mehreren Elementen der Begründung des Anspruchs des Versicherten auf Verletztenrente, nicht aber Teil des in Bindung erwachsenden Verfügungssatzes. Es ist zwar richtig, daß sich die bindende Wirkung von Bescheiden grundsätzlich nur auf den bescheidmäßigen Ausspruch, den Verfügungssatz, beschränkt […]. Entscheidend ist aber, was der Bescheid geregelt hat. Diese Regelung kann aus mehreren Teilen bestehen, ein Verwaltungsakt kann auch mehrere Verfügungssätze enthalten […]. Das LSG hat verkannt, daß hier die Anerkennung des Unfalls einen selbständigen Verfügungssatz darstellt. Verwaltungsakte weisen in der Regel nicht wie Urteile eine strenge Trennung zwischen Tenor – hier Verfügungssatz – und Begründung auf. Die gesamte Begründung ist vielmehr daraufhin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft. Der hier streitige Bescheid enthält zwar in seinem Eingangssatz die Worte – "Bescheid ... über Nichtgewährung einer Verletztenrente ...". Dieser Satz ist allein aber zum Verständnis nicht ausreichend, weil die Ablehnung verschiedene Gründe haben kann. Zur Auslegung dieses Satzes müssen die weiteren Ausführungen im Bescheid mitherangezogen werden. Dort hat die Beklagte in Ergänzung der genannten Eingangsformel geschrieben: "Die Gewährung einer Rente wird abgelehnt, weil der Arbeitsunfall eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 1. April 1952 nicht hinterlassen hat". Zur Regelung des Bescheides zählt demnach zunächst die Ablehnung des Rentenanspruchs wegen fehlender MdE. Damit ist aber der regelnde Inhalt des Bescheides noch nicht erschöpft; denn die Beklagte hat im Bescheid weiter ausgeführt: "Der Schlosser C. N ... hat am 28.12.1942 in dem Unternehmen S. & Co. ... bei seiner Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten". Hierdurch hat sie durch einen weiteren Verfügungssatz einen Arbeitsunfall festgestellt und anerkannt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insbesondere in Streitverfahren aus der Kriegsopferversorgung mehrfach ausgesprochen, daß in Bescheiden über die Gewährung bzw. Ablehnung von Leistungen gleichzeitig eine Anerkennung bestimmter Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen als feststellender, begünstigender Verwaltungsakt enthalten sein kann; insoweit liegt eine besondere Regelung im Sinne eines selbständigen Verfügungssatzes vor […]. Für die Unfallversicherung ist der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 […] zu Recht davon ausgegangen, daß die Berufsgenossenschaft das Vorliegen eines Arbeitsunfalls selbständig, d. h. unabhängig von der Entscheidung über die Leistungsgewährung, anerkennen kann. Das kann einmal – wie in dem der Entscheidung des 2. Senats zugrunde liegenden Sachverhalts – durch einen gesonderten Bescheid geschehen, zum anderen aber auch zusammen mit der Entscheidung über die Leistungsgewährung bzw. Leistungsablehnung. So ist es im vorliegenden Fall. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Anerkennung des Arbeitsunfalls hier nicht eine unselbständige bloße Begründung der Leistungsablehnung ; vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus dem weiteren Wortlaut des angefochtenen Bescheides. […] Das Urteil des 3. Senats vom 18. Juni 1968 (SozR Nr. 2 zu § 1509 a a. F. RVO) bestätigt die Rechtsauffassung des LSG ebenfalls nicht. Diese Entscheidung befaßt sich mit der Bindungswirkung eines Bescheides, der eine Leistung mit der Begründung ablehnt, es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen. In einem solchen Fall kann diese Feststellung unselbständige Begründung des Verfügungssatzes sein, da sie grundsätzlich keine eigene Regelung darstellt. Im vorliegenden Fall dagegen ist trotz Ablehnung von Rente ein Arbeitsunfall ausdrücklich anerkannt und Heilbehandlung bewilligt worden, was nach dem Ausgeführten als selbständige Feststellung angesehen werden muß. Wie in einem solchen oder ähnlichen Fall zu entscheiden ist, hat der 3. Senat offengelassen. – Der hier vertretenen Ansicht steht auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1974 (SozR 2200 Nr. 1 zu § 581 RVO) nicht entgegen. Dort hat der Senat zunächst erwogen, ob der Grad der MdE grundsätzlich dann nicht zum – bindenden – Verfügungssatz eines Bescheides gerechnet werden kann, wenn eine Leistung abgelehnt worden ist, diese Frage dann aber unentschieden gelassen, weil die Beklagte einen genauen MdE-Grad überhaupt nicht festgesetzt hatte.“

203

(BSG, Urt. v. 07.12.1976 – 8 RU 44/76, juris, Rn. 16 ff. m.w.N.; vgl. aus jüngerer Vergangenheit etwa: Roos/Karmanski/Karl/Wahl/Schmitt, Zur Auslegung von Bescheiden der Unfallversicherungsträger durch das BSG, WzS 2024, 231, 231 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung)

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Die fragliche Abhilfebescheidung vom 26.10.2021 enthält unzweifelhaft die verbindliche Regelung / Anordnung, dass die Rente nur als vorläufige Entschädigung gewährt werden soll („Sie erhalten eine Rente (1) als vorläufige Entschädigung (2) […].“). Keine lesekundige Person, die bereit ist sich mit dem Inhalt der Bescheidung auseinanderzusetzen, konnte ernsthaft irgendwelche Anhaltspunkte für die von der Klägerseite nun nachträglich vertretene Gegenauffassung finden, dass die Rente dem Kläger – entgegen der dortigen Formulierungen – als Dauerrente gewährt worden wäre. Weder der Wortlaut noch der Sinngehalt der Bescheidung oder die Erlassumstände lassen diesbezüglich irgendeine andere Interpretation zu, als dass die Rente hier zunächst nur als vorläufige Entschädigung gewährt worden ist.

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bb) Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 wird der Wert der MdE, welcher bei der vorläufigen Bewilligung mit 20 % berücksichtigt worden ist, abweichend mit nunmehr unter 20 % angesetzt, der so erkennbar dauerhaft ab dem 01.10.2022 weiteren Rentenleistungen des Klägers auf unbestimmte Zeit zugrunde gelegt werden soll.

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cc) Die entsprechende Bekanntgabe dieser endgültigen Rentenentscheidung vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 gegenüber dem Kläger gilt auch innerhalb der Dreijahresfrist nach dem Unfallereignis erfolgt, welche am 14.10.2022 um 24 Uhr auslief.

207

Denn die Bescheidung vom 23.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 ist ein Zweitbescheid, welcher verfahrensrechtlich nach § 96 Abs. 1 SGG an die Stelle der ersten Entziehungs- und Ablehnungsbescheidung vom 26.09.2022 getreten ist (s.o.). Da die erste Entziehungsregelung vom 26.09.2022 fristgerecht bis zum Fristende am 14.10.2022 um 24 Uhr bekanntgegeben worden war, gilt diese Frist auch für den späteren Zweitbescheid vom 23.02.2023 als gewahrt, der diese Bescheidung bei gleicher Regelungswirkung ersetzt.

208

Andernfalls käme es zum einen zu einer Verschlechterung des Rechtsschutzes des Betroffenen bei fristgebundenen belastenden Verwaltungsakten. Denn die Behörde müsste sonst jede inhaltliche Prüfung der Sache verweigern, da sie ansonsten Gefahr liefe, einen rechtswidrigen Zweitbescheid zu erlassen, der den Rechtsschutz neu eröffnet und den seinerzeit noch fristgerecht ergangenen Erstbescheid ersetzen, um nachträglich einen Fristfehler auszulösen. Zum anderen entspricht es allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass es für die Fristwahrung bei einer Bescheidung nur auf den Erlass des (ersten) Ausgangsbescheides ankommt; selbst wenn erst Widerspruchsbescheid dieser Ausgangsbescheidung seine für das Klageverfahren nach § 95 SGG maßgebliche Form gibt, muss nicht auch schon der Widerspruchsbescheid in der Frist bekannt gegeben werden. Für Zweitbescheide, die dem angefochtenen Verwaltungsakt über §§ 86, 96 SGG seine letztverbindliche Form geben, kann nichts Anderes gelten.

209

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Rechtsmittelbelehrung

211

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

212

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

213

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

214

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

215

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

216

Sozialgericht Q., Aakerfährstraße 40, 47058 Q.

217

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

218

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

219

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

220

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

221

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

222

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

223

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

224

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Q. schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

225

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

226

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

227

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

228

I.