Bürgergeld: Erklärung „verzichte“ als wirksame Antragsrücknahme (§ 37 SGB II)
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war Bürgergeld nach dem SGB II für eine Tochter innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (01.08.–30.11.2023) sowie zunächst der Warmwassermehrbedarf. Nach späterer Abhilfe (Warmwasser) blieb nur noch der Anspruch der Tochter auf Leistungen bis 30.11.2023 streitig. Das SG wertete ihre Erklärung „ich verziechte das Geld …“ als formfreie Antragsrücknahme und nicht als Verzicht nach § 46 SGB I. Mangels (fortbestehenden) Antrags seien Leistungen für den Zeitraum nach Zugang der Rücknahme zu Recht abgelehnt worden; eine Sittenwidrigkeit verneinte das Gericht.
Ausgang: Klage der Klägerin zu 3) auf SGB-II-Leistungen 01.08.–30.11.2023 wegen wirksamer Antragsrücknahme abgewiesen; Warmwassermehrbedarf zuvor abgeholfen (Kostenquote 10%).
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag erbracht; die Antragstellung ist materielle Anspruchsvoraussetzung (§ 37 SGB II).
Die Rücknahme eines SGB-II-Leistungsantrags ist als Ausdruck der Dispositionsbefugnis grundsätzlich formfrei möglich und bewirkt, dass für Zeiträume nach Wirksamwerden der Rücknahme Leistungen nicht mehr bewilligt werden können.
Ob eine Erklärung als Antragsrücknahme oder als Verzicht nach § 46 SGB I zu verstehen ist, richtet sich nach ihrem objektiven Erklärungswert (Empfängerhorizont) unter Berücksichtigung der Begleitumstände; vor Erlass einer Sachentscheidung ist eine Erklärung, keine Leistungen mehr zu wollen, regelmäßig als Antragsrücknahme auszulegen.
Ein Verzicht nach § 46 SGB I setzt einen eindeutig erklärten Verzichtswillen sowie einen bestehenden (noch nicht erfüllten) Leistungsanspruch voraus und unterliegt dem Schriftformerfordernis; die bloße Rücknahme eines Antrags beinhaltet regelmäßig keinen Verzicht.
Die Auslegung eines Verwaltungsakts und seines Regelungsgehalts erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont; eine ablehnende Regelung kann sich auch aus dem Gesamtzusammenhang einschließlich Berechnungsbogen und Begründung ergeben (§ 31 SGB X i.V.m. §§ 133, 157 BGB analog).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 10%.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von (weiteren) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 31.07.2024.
Die am 1976 geborene Klägerin zu 1) ist mit dem Kläger zu 2) verheiratet, welcher am 1970 geboren worden ist. Die Klägerin zu 3) (* 1998) und die Klägerin zu 4) (*2000) sind die gemeinsamen Kinder. Die Kläger sind bulgarische Staatsangehörige. Sie bewohnen gemeinsam die Mietwohnung S.-straße, W., für die monatliche Gesamtkosten von 700,00 € anfielen (Grundmiete: 400,00 €; Betriebskosten: 200,00 €; Heizkosten: 100,00 €).
Die Kläger sind seit dem 16.11.2009 durchgehend mit Wohnsitzen in Deutschland gemeldet. Die Klägerin zu 1) war zuletzt seit September 2022 bei der Firma „X.“ in C. beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis war vom Arbeitgeber am 07.12.2022 zum 23.12.2022 gekündigt worden. Der Klägerin zu 1) ist mit Bescheid vom 22.12.2022 durch die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I gewährt worden. Die Klägerin zu 3) war seit 2018 bei diversen Arbeitgebern beschäftigt worden. Am 12.09.2023 nahm die Klägerin zu 3) eine Beschäftigung bei der Firma „D.“ auf.
Am 22.02.2023 beantragten die Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte forderte die Kläger in der Folgezeit zur Beantragung von Arbeitslosengeld I, Kindergeld sowie zur Mitwirkung auf. Mit E-Mail vom 17.03.2023 teilte die Ausländerbehörde dem Beklagten mit, dass für die Kläger die Freizügigkeitsvermutung gälte; ein Verlust des Einreise- und Aufenthaltsrechtes sei bisher nicht festgestellt worden. Auf dem zwischenzeitlich eingereichten KDU-Formular vom 10.04.2023 hatten die Kläger u.a. angegeben, dass das Warmwasser dezentral mit Strom aufbereitet werde. Hierzu reichten die Kläger auch eine Vermietererklärung vom 10.04.2023 zur Warmwasseraufbereitung ein.
Im laufenden Verwaltungsverfahren bestellte sich mit Schreiben vom 23.10.2023 Frau Rechtsanwältin H. für die Kläger als Verfahrensbevollmächtigte. Die Kläger hätten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab Februar 2023 gestellt. Aufgrund der Freizügigkeitsvermutung des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II sei ein Anspruch auf Bürgergeld gegeben. Die Kläger hätten die entscheidungsrelevanten Unterlagen eingereicht. Es würden nochmals die Unterlagen mit Anmerkungen übersandt. U.a. habe die Klägerin zu 3) kein Arbeitslosengeld I bezogen. Ihr sei telefonisch mitgeteilt worden, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da sie weniger als ein Jahr beschäftigt gewesen sei. Sie übe zudem ab dem 12.09.2023 eine Beschäftigung aus. Die Kläger hätten sich Geld von Verwandten und Freunden leihen müssen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Daraus würden auch die Bareinzahlungen auf den Konten resultieren. Auf den Inhalt des Schreibens wird im Übrigen verwiesen.
Mit Mitwirkungsaufforderung vom 31.10.2023 forderte der Beklagte die Kläger, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach §§ 60, 66, 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I], zur Einreichung folgender Unterlagen der Klägerin zu 3) auf:
- Lohnabrechnungen 09/2023 und 10/2023 in Kopie;
- Nachweise über die Lohnzuflüsse (Kontoauszüge in Kopie);
- vollständige Kontoauszüge seit August 2022 (Kopien).
Am 06.11.2023 übersandte Rechtsanwältin H. über ihr beA-Postfach dem Beklagten eine von der Klägerin zu 3) eigenhändig verfasste und unterzeichnete Erklärung mit folgendem Inhalt:
„Sehr geheerte Damen und Herren,
Mein Name ist […] Ich verziechte das Geld von Jobcenter ab Februar 2023.“
Mit dem Begleitschreiben vom 06.11.2023 erklärte Frau Rechtsanwältin H., dass im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin zu 3) nunmehr alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen müssten. Die Kläger verfügten über kein Schonvermögen. Es bestünden schon Mietrückstände. Die Kläger müssten sich Geld von Verwandten und Freunden leihen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Daraus würden auch die Bareinzahlungen auf den Konten beruhen. Eine zeitnahe Entscheidung sei daher geboten.
Gegen einen am 18.07.2023 erlassener Versagungsbescheid hatte die aktuelle Prozessbevollmächtigte der Kläger am 06.12.2023 Widerspruch erhoben, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2024 als unbegründet zurückwies. Im Zusammenhang mit der Widerspruchsbegründung übersandte die Prozessbevollmächtigte u.a. Unterlagen zum Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu 3) und erläuterte, warum diese einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe.
Mit Bescheid vom 07.02.2024 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 3) unter einer eigenen BG-Nummer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis zum 30.11.2024. Auf einen Widerspruch der Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2024 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 3) mit Abhilfe- sowie Änderungsbescheid vom 02.05.2024 einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasseraufbereitung.
Mit dem hier angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 19.02.2024 gewährte der Beklagte den Kläger zu 1), 2) und 4) Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis um 31.07.2024 in Höhe von monatlich insgesamt 1.829,00 € bzw. ab Januar 2024 in Höhe von 1.988,00 €. Ein Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasseraufbereitung ist bei der Leistungsgewährung nicht berücksichtigt worden. Der Klägerin zu 3), die im Berechnungsbogen als Person mit einer Leerstelle aufgeführt ist, sind keine Leistungen bewilligt worden.
Hiergegen erhoben die Kläger, vertreten durch ihre aktuelle Prozessbevollmächtigte, mit Schreiben vom 26.02.2024 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass die Klägerin zu 3) in der Bedarfsgemeinschaft einen Leistungsanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres habe. Der Verzicht sei unwirksam, zudem aber auch sittenwidrig. Meine Mandanten hätten Anspruch auf die Gewährung des Warmwassermehrbedarfes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB I könne auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht könne jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Nach dem Abs. 2 sei der Verzicht nur dann unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden würden. Am 06.11.2023 habe die Klägerin zu 3) schriftlich erklärt, dass sie rückwirkend ab Februar 2023 auf das Geld des Jobcenters Duisburg verzichte. Leistungen nach dem SGB II würden auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Der Antrag wirke auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 1 und 2 SGB II). Am 06.12.2023 habe die Bevollmächtigte diverse Unterlagen hinsichtlich der Tochter Klägerin zu 3) an den Beklagten übersandt und damit für sie damit für sie einen erneuten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt. Daraufhin seien für die Klägerin zu 3), die im August 2023 das 25. Lebensjahr vollendet habe, mit dem Bescheid vom 07.02.2024 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Dezember 2023 bis November 2024 in ihrer eigenen Bedarfsgemeinschaft bewilligt worden (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Darüber hinaus besteht somit kein weiterer Leistungsanspruch für die Klägerin zu 3).
Mit Schriftsatz vom 27.02.2024, der am selben Tag beim SG Duisburg eingegangen ist, haben die Kläger zum Az. S 61 AS 473/24 Klage erhoben. Seit März 2024 ist das Klageverfahren zum aktuellen Aktenzeichen anhängig.
Die Kläger tragen vor, dass sie Anspruch auf den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung nach § 22 Abs. 7 SGB II im Bewilligungszeitraum hätten. Die Bescheinigung des Vermieters sei in der Leistungsakte. Im Widerspruch vom 26.02.2024 sei im letzten Absatz auf den fehlenden Warmwassermehrbedarf hingewiesen worden.
Die Klägerin zu 3) habe einen Leistungsanspruch in dieser Bedarfsgemeinschaft bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres Im August 2023. Der im November 2023 erklärte Verzicht sei unwirksam, weil er nicht schriftlich und auch noch nach § 36a Abs. SGB I erfolgte. Zudem sei er sittenwidrig. In der Verwaltungsakte sei nur eine elektronisch übermittelte Erklärung der Klägerin zu 3) enthalten, die nicht § 36a Abs. 2 SGB I entspräche. Die Schriftform sei durch Übersendung eines Fotos der Erklärung am 06.11.2023 aus einem Anwaltspostfach ohne qualifizierte Signatur nicht gewahrt. Dies ergäbe sich aus § 46 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 36a Abs. 2 SGB I in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung.
Der Beklagte verweist ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass die Klägerin zu 3) am 06.11.2023 handschriftlich erklärt habe, dass sie ab Februar 2023 auf das Geld von der Beklagten verzichte. Der genannte § 36a SGB I komme somit dem Grunde nach nicht zum Tragen. Vielmehr seien hier die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 SGB I erfüllt. Nachdem die Bevollmächtigte im Dezember 2023 Unterlagen zu der Klägerin zu 3) eingereicht habe, habe die Beklagte diese als erneute Antragstellung gewertet und am 07.02.2024 entsprechend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Dass die Klägerin zu 3) in der Vergangenheit auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verzichtet habe, sei auch nicht sittenwidrig. Es würde sich dabei um eine freie Entscheidung der Klägerin zu 3) handeln, welche sie im Dezember 2023 problemlos habe widerrufen können.
Der Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung werde nun nachträglich gewährt. Die Leistungsabteilung hat diesbezüglich heute eine Abhilfeentscheidung erhalten. Es sei zutreffend ist jedoch, dass die Bevollmächtigte bereits in ihrem Widerspruchsschriftsatz vom 26.02.2024 auf den fehlenden Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung hingewiesen habe.
Bezugnehmend auf die gerichtliche Anfrage, ob hinsichtlich der KfZ-Haftpflichtbeiträge eine Änderungsentscheidung für die Zeit ab August 2023 erfolgte, werde diese verneint. Der Kläger zu 2) habe lediglich bis zum 16. Juni 2023 Arbeitslosengeld bezogen, sodass die Absetzung der KfZ-Haftpflichtbeträge entsprechend begrenzt worden sei.
Mit Änderungsbescheid vom 22.04.2024 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1), 2) und 4) für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 31.07.2024 einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasseraufbereitung. Auf die gerichtlichen Anfragen, ob das Klageverfahren nach Erlass des Änderungsbescheides vom 22.04.2024 zumindest in Bezug auf die nicht länger belasteten Kläger zu 1), 2) und 4) für erledigt erklärt werden kann, hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13.11.2024 mitgeteilt, dass das Verfahren erst erledigt sei, wenn ein vollständiges Anerkenntnis vorliege.
Im Verhandlungstermin vom 27.02.2026 hat die Prozessbevollmächtigte die Klage für die Kläger zu 1), 2) und 4) für erledigt erklärt.
Die Klägerin zu 3) beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2024 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2023 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten S 49 AS 734/24 und S 49 AS 924/25 und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, aber unbegründet.
Nicht (länger) streitgegenständlich sind Klagebegehren der Kläger zu 1), 2) und 4), da die Klage für diese Kläger im Verhandlungstermin vom 27.02.2026 für erledigt erklärt worden ist. Das Gericht hatte damit nur über das Klagebegehren der Klägerin zu 3) noch streitig durch Urteil zu entscheiden, auf die allein sich der in der mündlichen Verhandlung noch gestellte Klageantrag noch bezogen hat.
I. Die Klage der Klägerin zu 3) ist in Gestalt der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG statthaft und im Übrigen zulässig.
1. Soweit die Klägerin zu 3) entgegen der Bescheidung vom 19.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2024 individuelle Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2023 gerichtlich durchsetzen möchte, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG). Die Klage richtet sich auf eine gerichtliche Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 19.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2024 unter gleichzeitiger Verurteilung der diesbezüglich passivlegitimierten Beklagten, die abgelehnten Leistungen nach dem SGB II zu erbringen (vgl. zur Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips auch im SGG: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.02.2008 - L 20 SO 31/07, juris, Rn. 27 ff. m.w.N.).
Nicht statthaft ist demgegenüber eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG auf Durchsetzung einer noch ausstehenden Bescheidung die Klägerin zu 3) in Bezug auf den Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2023. Denn dies würde voraussetzen, dass für den Leistungszeitraum noch keine (anfechtbare) Regelung gegenüber der Klägerin zu 3) getroffen worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Da der Klägerin zu 3) - unter einer eigenen BG-Nummer - mit dem Bescheid vom 07.02.2024 Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.12.2023 gewährt worden sind, durfte / musste die Klägerin zu 3) nach dem insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] analog die nachfolgende Bescheidung vom 19.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2024 ihr gegenüber als Ablehnungsentscheidung für den dort aufgeführten Zeitraum ab dem 01.08.2023 verstehen.
Die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] vorliegt und wenn ja, mit welchem Inhalt, erfolgt jeweils anhand des objektiven Empfängerhorizontes analog §§ 133, 157 BGB (allgemein: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2019 - L 19 AS 1608/18, juris, Rn. 33 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.04.2017 - L 19 AS 2128/16, juris, Rn. 24 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.10.2007 - L 12 SO 19/06, juris, Rn. 25; Hessisches LSG, Urt. v. 28.02.2020 - L 5 R 224/17, juris, Rn. 24; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG, Rn. 23 m.w.N.; Engelmann/Herbst, in: Schütze, SGB X, 10. Auflage 2026, § 31 SGB X, Rn. 43 m.w.N.; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.05.2025, § 31 SGB X, Rn. 34 f. m.w.N.; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 26 - „Für die Auslegung von Verwaltungsakten gelten die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des § 133 BGB (auch § 157 BGB) zur Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Hierbei kann es zum einen um die Frage gehen, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, zum anderen darum, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt (letzteres vor allem zur Ermittlung des Regelungscharakters einer Erklärung).“; Harich in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, August 2024, § 31 SGB 10, Rn. 42 m.w.N. - „Eine behördliche Willenserklärung bedarf in zweierlei Hinsicht der Auslegung: hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat. In beiden Fällen folgt die Auslegung den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des § 133 BGB für Willenserklärungen […]. Dabei bemisst sich der Maßstab der Auslegung am Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde erkennbar nach ihrem wirklichen Willen in die Entscheidung einbezogen hat.“; Roos/Karmanski/Karl/Wahl/Schmitt, Zur Auslegung von Bescheiden der Unfallversicherungsträger durch das BSG, WzS 2024, 231, 231 - „Die Auslegung von Bescheiden ist durch die Gerichte nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB entsprechend) vorzunehmen, d. h. danach, wie der Adressat die Erklärung bei verständiger Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben verstehen musste; hierbei ist der der Bestandskraft zugängliche Verfügungssatz zugrunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Auch wenn Verfügungssatz und Begründung klar voneinander getrennt sind, können Teile der Begründung eines Bescheides als weiterer Verfügungssatz (§ 31 Satz 1 SGB X) gewertet werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommt.“).
Der zentrale Begriff der einseitigen hoheitlichen Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X umschreibt dabei eine Erklärung einer Behörde, welche auf die „rechtsverbindliche Begründung, Änderung, Aufhebung (einschließlich Beeinträchtigung) oder auf die (positive oder negative) Feststellung eines subjektiven öffentlichen Rechts oder einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eines anderen Rechtssubjekts (mit unmittelbarer Rechtswirkung diesem gegenüber) gerichtet“ ist (BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R, juris, Rn. 17; vgl. auch: Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 39 m.w.N.). Eine Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X kann regelmäßig der Tenorierung eines Bescheides entnommen werden, die im Nachgang inhaltlich für den Einzelfall begründet wird (vgl. allgemein zur Unterscheidung von Regelung und Begründung eines Verwaltungsaktes: Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 1, 19). Dies bedeutet allerdings nicht, dass deshalb nicht auch im Begründungstext einer Bescheidung weitere selbstständige Regelungen / Verwaltungsakte i.S.d. § 31 S. 1 SGB X enthalten sein können (Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 26 m.w.N. - „Maßgeblich ist insofern der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste […]. Maßgeblich sind hierbei wiederum die im Verfügungssatz enthaltene Erklärung sowie die weiteren Willenserklärungen innerhalb der Entscheidungsbegründung. Allein aus dem Fehlen eines der Begründung vorangestellten Verfügungssatzes kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, wenn ein für einen Verwaltungsakt typischer Rechtsbindungswille der Behörde aus dem Zusammenhang geschlossen werden kann und der Regelungsgehalt hinreichend bestimmt ist. Abzustellen ist grundsätzlich auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann.“). Die Bescheidung ist daher nach ihrem objektiven Sinngehalt daraufhin zu überprüfen, ob eine Passage der bloßen Begründung einer Regelung nach § 35 SGB X dient oder vielmehr eine eigenständige Regelung nach § 31 S. 1 SGB X trifft. Die Unterscheidung zwischen eigenständiger Regelung und unselbstständigem / bloßem Begründungselement ist insbesondere auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil lediglich die Regelung als solche - nicht ihre Begründung - der rechtlichen Bindungswirkung des § 77 SGG unterfällt (hierzu: BSG, Urt. v. 07.12.1976 - 8 RU 44/76, juris, Rn. 16; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 23).
Nach diesen Maßstäben kommt es nicht darauf an, dass die Ausgangsbescheidung vom 19.02.2024 nicht ausdrücklich erklärt, dass Leistungen in Bezug auf die Klägerin zu 3) abgelehnt werden. Denn dem Bescheid ist als Sinnganzem mit der Berücksichtigung der Klägerin zu 3) in dem Berechnungsbogen als Leerstelle unter Beachtung der Erlassumstände die Regelungsabsicht klar zu entnehmen, dass die Klägerin zu 3) für den Zeitraum ab dem 01.08.2023 - anders als die anderen Familienmitglieder - keine Leistungen nach dem SGB II erhalten soll. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte noch eine anderweitige Regelung der Leistungsrechte der Klägerin zu 3) offenhalten würde. Vielmehr soll hiermit nun die letztverbindliche Entscheidung über die Leistungsrechte der Klägerin für den vergangenen Zeitraum getroffen werden, der vor dem - bereits zuvor mitgeteilten Bescheid über einen - Bewilligungsbeginn ab dem 01.12.2023 liegt. Hierfür spricht auch die Bezugnahme auf die Antragstellung vom 22.02.2023, die nun erkennbar insgesamt abschließend beschieden werden soll. In diesem Sinne hat auch der Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024 den Sinngehalt der Bescheidung weiter präzisiert, indem er ausführlich darlegt, warum der Klägerin zu 3) aus Sicht der Beklagten zu Recht keine Leistungen für den Zeitraum bewilligt worden sind. Da erst der Widerspruchsbescheid dem Ausgangsbescheid nach § 95 SGG seine maßgebliche Form gibt, ist die vorliegend eine anfechtbare Ablehnungsentscheidung gegeben. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beteiligten zu irgendeinem Zeitpunkt davon ausgegangen wären, dass hiermit noch keine Ablehnungsentscheidung mit verbindlicher Regelungswirkung gegenüber der Klägerin zu 3) getroffen worden wäre.
2. Die Klage der Klägerin zu 3) ist auch im Übrigen zulässig.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2024 zu Recht Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 3) bezogen auf den Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 30.11.2023 abgelehnt. Der Klägerin standen keine Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum zu, da sie den für sie gestellten Leistungsantrag am 06.11.2023 wirksam zurückgenommen hatte.
1. Leistungen nach dem SGB II werden gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II nur auf Antrag erbracht. Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung gehört daher zu den materiellen Voraussetzungen für den rechtmäßigen Erhalt der Leistungen nach dem SGB II (vgl. Paulenz, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 37 SGB II, Rn. 4; Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 37 SGB II, Rn. 26, 46 m.w.N.; allgemein: Renn/Wendtland, in: Renn/Schoch/Löcher/Wendtland, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), 4. Auflage 2018, Rn. 829 - „Aus § 18 S. 2 Nr. 2 SGB X ergibt sich für die Behörde ein materielles Aufklärungsverbot, dh sie darf ein (antragsabhängiges Grundsicherungs-)Verfahren nicht eröffnen, wenn kein Antrag gestellt wurde: Der leistungsberechtigten Person dürfen auch für sie günstige oder vorteilhafte Rechte (hier Sozialleistungen) ohne oder gegen ihren Willen nicht aufgedrängt werden.“).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellung vom 22.02.2023 nach § 38 Abs. 1 SGB II auch für die dabei vertretene Klägerin zu 3) wirksam war, da die Klägerin zu 3) bei Antragstellung noch Mitglied derselben Bedarfsgemeinschaft gewesen ist, der auch ihre Eltern angehörten. Folglich lag zunächst ein Antrag der Klägerin zu 3) auf Leistungen nach dem SGB II vor, der den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01.08.2023 erfasste.
2. Zum Zeitpunkt der Bescheidung vom 19.02.2024 lag allerdings kein Antrag der Klägerin zu 3) mehr vor, da dieser im laufenden Verwaltungsverfahren am 06.11.2023 zurückgenommen worden ist. Die Kammer geht daher von einer wirksamen Antragsrücknahme mit Wirkung ex nunc zum 06.11.2023 aus.
a) Soweit eine Person antragsbedürftige Sozialleistungen nicht mehr erhalten möchte besteht neben der gesetzlich geregelten Verzichtserklärung nach § 46 SGB I auch die Möglichkeit den zugrunde liegenden Antrag zurückzunehmen (vgl. allgemein zum Nebeneinander von Verzicht und Antragsrücknahme: BSG, Urt. v. 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R, juris, Rn. 13 ff. BSG, Urt. v. 09.08.1995 - 13 RJ 43/94, juris, Rn. 28; Schifferdecker, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2026, § 46 SGB I, Rn. 20, 23; Gutzler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 79. Edition, Stand: 01.12.2025, § 46 SGB I, Rn. 10; Hlava, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.02.2026, § 37 SGB II, Rn. 73 f.; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 1. Überarbeitung, Rn. 130; Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 46 SGB I, Rn. 50 m.w.N.; Rolfs, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) I Kommentar - Allgemeiner Teil, Juli 2025, § 46 SGB 1, Rn. 13; vgl. allgemein zur Möglichkeit der Rücknahme eines Antrages nach § 37 SGB II: BSG, Urt. v. 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R, juris, Rn. 22 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.2021 - L 14 AS 1933/17, juris, Rn. 28; Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 37 SGB II, Rn. 25; Valgolio, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar - Grundsicherung für Arbeitsuchende, Mai 2023, § 37 SGB 2, Rn. 44a; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 1. Überarbeitung, Rn. 118).
Das Institut der Antragsrücknahme ist - mit einigen wenigen gesetzlichen Sonderregelungen - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr ergibt es sich als Ausdruck der mit einem Antrag verbundenen Dispositionsbefugnis des jeweiligen Antragsstellers (Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 1. Überarbeitung, Rn. 118; Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 37 SGB II, Rn. 25; hierzu allgemein: Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.01.2023 - 1 A 420/22, juris, Rn. 13 m.w.N.).
Wie die eigentliche Antragsstellung nach § 37 SGB II ist auch die Rücknahme eines bereits gestellten Antrages im SGB II formfrei möglich (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 31.03.2009 - L 9 AS 737/06, juris, Rn. 17; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 1. Überarbeitung, Rn. 119, 130; Schifferdecker, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2026, § 46 SGB I, Rn. 23). Dies macht eine Abgrenzung zum Verzicht nach § 46 SGB I erforderlich, welcher einem Schriftformerfordernis unterliegt, da die Rechtsfolgen beider Rechtsinstitute auf den ersten Blick teilweise identisch erscheinen (Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 1. Überarbeitung, Rn. 131):
Mit einer wirksamen Antragsrücknahme entfällt bereits die Antragsstellung als materielle Anspruchsvoraussetzung für die Zeiträume nach dem Wirksamwerden der Rücknahmeerklärung. Antragsabhängige Sozialleistungen können danach nicht mehr - rechtmäßig - bewilligt werden (BSG, Urt. v. 09.08.1995 - 13 RJ 43/94, juris, Rn. 28; Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 37 SGB II, Rn. 28, 46; a.A. wonach die Rücknahme sogar zur Unwirksamkeit eines dennoch Verwaltungsaktes führen soll: Böttiger, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage 2022, § 18 SGB X, Rn. 20). Die Rücknahme eines solchen Antrags ist - anders als der Verzicht nach § 46 SGB I - keine Aufgabe bereits entstandener Leistungsansprüche, sondern zielt auf eine Nichtfortführung bzw. Beendigung des Verwaltungsverfahrens ohne Sachentscheidung ab (Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, Juni 2009, § 18 SGB 10, Rn. 29; Fichte, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage 2025, § 18 SGB X, Rn. 9; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 1. Überarbeitung, Rn. 123; Hissnauer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 18 SGB X, Rn. 16 m.w.N.). Insofern ist eine Antragsrücknahme grundsätzlich nicht teilbar auf einzelne Kalendertage, sondern bezieht sich auf das gesamte noch nicht bestandskräftig entschiedene Antragsbegehren; sie bewirkt, dass die Behörde hierüber materiell hierüber überhaupt nicht mehr zu entscheiden hat. Die Rücknahme eines Leistungsantrags ist verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässig, solange der Antrag noch nicht durch einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid „verbraucht“ ist. Nach der herrschenden Aufassung ist eine nachträgliche Rücknahme eines Leistungsantrags nur bis zur Unanfechtbarkeit des maßgeblichen Bewilligungsbescheides möglich; nach Eintritt der Bestandskraft eines Bewilligungsbescheides scheidet eine Antragsrücknahme aus (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.2021 - L 14 AS 1933/17, juris, Rn. 28; Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 46 SGB I, Rn. 51; Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.08.2025, § 18 SGB X, Rn. 14; Valgolio, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar - Grundsicherung für Arbeitsuchende, Mai 2023, § 37 SGB 2, Rn. 44a; Gutzler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 79. Edition, Stand: 01.12.2025, § 46 SGB I, Rn. 10; Hissnauer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 18 SGB X, Rn. 16; Hlava, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.02.2026, § 37 SGB II, Rn. 73 f.; Fichte, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage 2025, § 18 SGB X, Rn. 7; Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 37 SGB II, Rn. 25; a.A. zugunsten einer Rücknahmemöglichkeit nur bis zum Erlass der Bescheidung: Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, Juni 2009, § 18 SGB 10, Rn. 29; Butzer/hollo, in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch (SRH), 7. Auflage 2022, § 12, Rn. 66 m.w.N. auch aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; a.A. zugunsten einer weitergehenden Rücknahmemöglichkeit auch noch nach Bestandskraft der Bescheidung: Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 1. Überarbeitung, Rn. 121). Weiter wird die Möglichkeit der Antragsrücknahme eingeschränkt, wo hierdurch rechtsmissbräuchliche Veränderungen der materiellen Rechtslage herbeigeführt werden würden; so soll insbesondere eine unzulässige Disposition über materielle Leistungsvoraussetzungen vorliegen, wenn durch die Rücknahme oder zeitliche Beschränkung eines Antrags innerhalb des Antragsmonats Einkommen in Vermögen „umgewandelt“ werden soll (BSG, Urt. v. 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R, juris, Rn. 23; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.2021 - L 14 AS 1933/17, juris, Rn. 28; Ehmann, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Auflage 2023, § 37 SGB II, Rn. 11; Valgolio, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar - Grundsicherung für Arbeitsuchende, Mai 2023, § 37 SGB 2, Rn. 44a m.w.N.; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37, Rn. 39; Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 37 SGB II, Rn. 25; a.A. noch: Bayerisches LSG, Urt. v. 27.02.2014 - L 7 AS 642/12, juris, Rn. 50). Wenn nicht ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wird das antragsabhängige (Verwaltungs- / Widerspruchs-) Verfahren durch die Rücknahme des Antrages beendet (BSG, Urt. v. 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R, juris, Rn. 15; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 1. Überarbeitung, Rn. 123; Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 18 SGB X, Rn. 16). Die Rücknahmeerklärung unterliegt als empfangsbedürftige Willenserklärung analog §§ 133, 157 BGB der Auslegung nach dem objektivem Empfängerhorizont (BSG, Urt. v. 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Sie muss zu erkennen geben, dass das in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren nachträglich abgebrochen werden soll, ohne dass es zu einer Sachentscheidung kommt (weitergehend im Hinblick auf die Möglichkeit einer konkludenten Rücknahme: Hlava, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.02.2026, § 37 SGB II, Rn. 73). Die Antragsrücknahme ist ein verfahrensrechtlicher Akt, der die Beendigung des Verwaltungsverfahrens ohne materielle Sachentscheidung bewirkt. Sie betrifft keine bereits „abgewickelten“ Leistungsansprüche, sondern setzt typischerweise in einem Stadium an, in dem über das Leistungsbegehren noch nicht (bestandskräftig) entschieden ist. Die Rücknahme betrifft damit das Stadium vor Erlass eines Verwaltungsakts. Sie ist formfrei und kann bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts erklärt werden. Die bloße Rücknahme eines Antrags beinhaltet keinen Verzicht auf die Leistung im Sinne des § 46 SGB I, sondern verhindert bereits den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. das Entstehen eines Anspruchs. Anknüpfungs- und Bezugspunkt der Antragsrücknahme ist das noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Antragsverfahren, sodass der zeitliche Anwendungsbereich der Antragsrücknahme im Regelfall ausschließlich vor oder bis zur Bestandskraft der Sachentscheidung über den Antrag besteht.
Beim Verzicht i.S.d. § 46 Abs. 1 SGB II handelt es sich die bewusste Aufgabe von Sozialleistungen, für die ansonsten alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und die ohne Verzicht zu gewähren wären (Schifferdecker, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2026, § 46 SGB I, Rn. 23, 36; Gutzler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 79. Edition, Stand: 01.12.2025, § 46 SGB I, Rn. 7). Der Verzicht setzt einen bestehenden, noch nicht erfüllten Anspruch voraus und muss gegenüber dem Leistungsträger schriftlich erklärt werden (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 46 SGB I, Rn. 27; Hlava, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.02.2026, § 37 SGB II, Rn. 74; Schifferdecker, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2026, § 46 SGB I, Rn. 25, 38). Er führt zum Erlöschen des einzelnen Leistungsanspruchs (Rolfs, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) I Kommentar - Allgemeiner Teil, Juli 2025, § 46 SGB 1, Rn. 20 m.w.N.; Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 46 SGB I, Rn. 26; Schifferdecker, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2026, § 46 SGB I, Rn. 36 m.w.N.; Gutzler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 79. Edition, Stand: 01.12.2025, § 46 SGB I, Rn. 11; Hänlein, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage 2025, § 46 SGB I, Rn. 4). Ein Verzicht ist unwirksam, soweit dadurch andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 46 SGB I, Rn. 31 ff.; Hlava, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.02.2026, § 37 SGB II, Rn. 74). Anders als eine Antragsrücknahme ist ein Verzicht auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch bestandskräftigen Verwaltungsakt möglich (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 46 SGB I, Rn. 52; Hissnauer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 18 SGB X, Rn. 16; Gutzler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 79. Edition, Stand: 01.12.2025, § 46 SGB I, Rn. 10). Ein Verzicht ist aber nicht mehr möglich, wenn der Anspruch bereits durch Auszahlung der Leistung erloschen ist. Die Verzichtserklärung ist ebenfalls eine einseitig gestaltende Willenserklärung, für deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend gelten (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 46 SGB I, Rn. 22; Hlava, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.02.2026, § 37 SGB II, Rn. 74; Schifferdecker, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2026, § 46 SGB I, Rn. 15 ff.). Es kommt daher darauf an, ob nach dem objektivem Empfängerhorizont ein Verzichtswille klar und eindeutig kundgetan wird, ohne dass dafür die Begriffe „Verzicht“ oder „verzichten“ verwandt werden müssen (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 46 SGB I, Rn. 22; Schifferdecker, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2026, § 46 SGB I, Rn. 19 - „Erklärungen sind auszulegen. Zwar brauchen die Begriffe "Verzicht" oder "verzichten" in der Erklärung nach Abs. 1 nicht enthalten zu sein, wegen der einschneidenden Wirkungen des Verzichts muss der Verzichtswille jedoch unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Daher ist im Rahmen der Auslegung auch zu ermitteln, ob eine vom Verzicht abzugrenzende Erklärung […] abgegeben worden ist. Bei der Auslegung der Erklärung ist nach den §§ 133, 157 BGB nicht allein an ihrem Wortlaut zu haften. Vielmehr sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die dafür von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war. Bei der Verwendung von Formularen (Vordrucken) und der Auslegung damit vorgenommener Erklärungen kommt es zwar nicht auf den individuellen Willen oder die individuellen Vorstellungen des Erklärenden, sondern den objektiven Erklärungsinhalt an, jedoch muss sich klar ergeben, ob und in welchem Umfang der Berechtigte ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt.“). Anknüpfungs- und Bezugspunkt des Verzichts ist der materiell-rechtliche Einzelanspruch für die Zukunft, sodass der zeitliche Anwendungsbereich des Verzichts im Regelfall erst nach der Sachentscheidung über den Antrag gegeben ist.
Eine nachträgliche Umdeutung einer Antragsrücknahme in eine nur in die Zukunft wirkende Beschränkung des Antrags oder in einen (formgebundenen) Verzicht nach § 46 SGB I kommt nicht in Betracht, weil es an jeder entsprechenden Erklärung der Klägerin fehlt und die Rücknahme als solche ihrem erforderlichen eindeutigen Erklärungsgehalt nach nicht in diesem Sinne auslegungsbedürftig / umdeutungsfähig ist (Schifferdecker, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2026, § 46 SGB I, Rn. 23 - „Die bloße Rücknahme eines bereits gestellten Sozialleistungsantrages beinhaltet regelmäßig keinen Verzicht auf die Leistung iSd § 46. Der „Verzicht“ bedeutet schon begrifflich mehr als die bloße Rücknahme eines Antrages, da ein Leistungsberechtigter damit erklärt, dass ihm trotz Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen unter keinen Umständen eine (staatliche) Sozialleistung gewährt werden soll. Die Rücknahme unterliegt nicht den in Abs. 1 genannten Einschränkungen, eine Schriftform für die Rücknahme des Leistungsantrags ist daher nicht zwingend.“). Das Gericht im Übrigen zur weiteren Begründung auf die folgenden allgemeinen Rechtsausführungen, die entsprechend auf die Rücknahme von Anträgen nach § 37 SGB II übertragbar sind:
„Die - schriftliche - Rücknahmeerklärung der Zeugin M vom 17.05.2011 stellte endlich auch keinen Verzicht des Leistungsberechtigten auf die Sozialhilfeleistung i.S.d. § 46 Abs. 1 SGB I dar. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Hier kann offen bleiben, ob sich der Leistungsberechtigte eine solche Erklärung seiner Ehefrau hätte zurechnen lassen müssen. Denn ein Verzicht hat durch die Rücknahmeerklärung vom 17.05.2011 nicht vorgelegen. Grundsätzlich gilt, dass die bloße Rücknahme eines bereits gestellten Sozialleistungsantrages keinen Verzicht auf die Leistung i.S.d. § 46 Abs. 1 SGB I beinhaltet (s. Wagner, in: jurisPK-SGB I, § 46 Rn. 20, 24 m.w.N.). Wenn - wie im vorliegenden Fall - auch noch aus Unwissenheit sowie aufgrund irriger Vorstellungen über die Sachlage auf eine Sozialleistung "verzichtet" wird, so handelt es sich gerade nicht um einen Verzicht im Rechtssinne, sondern schlicht um die Unterlassung einer Antragstellung bzw. deren Rücknahme, was somit nicht unter § 46 SGB I zu subsumieren ist (Wagner, in: jurisPK-SGB I, § 46 Rn. 7). Im Übrigen bedeutet "Verzicht" schon begrifflich mehr als die bloße Rücknahme eines Antrages auf Sozialleistungen. Denn hiermit erklärt ein Leistungsberechtigter, dass ihm trotz Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen unter keinen Umständen eine (staatliche) Sozialleistung gewährt werden soll. Ein Verzicht liegt also nur dann vor, wenn die entsprechende Sozialleistung ohne diese Erklärung ohne weiteres zu gewähren wäre (Wagner, in: jurisPK-SGB I, § 46 Rn. 20).“
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2018 - L 9 SO 344/16, juris, Rn. 43)
b) Vorliegend war das Schreiben der Klägerin zu 3), das am 06.11.2023 bei dem Beklagten eingegangen ist, als (formfreie) Antragsrücknahme auszulegen, die rechtswirksam von der Klägerin zu 3) erklärt worden ist.
aa) Zeitlich war der Anwendungsbereich einer zulässigen Antragsrücknahme (noch) eröffnet. Zu dem Zeitpunkt als das Verzichtsschreiben der Klägerin zu 3) am 06.11.2023 bei dem Beklagten eingegangen ist, war noch nicht über den Antrag der Klägerin durch Bewilligungsbescheid entschieden worden; insbesondere lag weder ein Bewilligungs- noch ein endgültiger Ablehnungsbescheid vor. Die Antragsrücknahme erfolgte damit in einem Stadium, in dem das Verwaltungsverfahren noch offen war und der Antrag verfahrensrechtlich zur eigenen Disposition der Klägerin stand.
bb) Mit ihrer Erklärung wollte die Klägerin zu 3) eine sofortige Beendigung des laufenden Verwaltungsverfahrens einseitig herbeiführen, ohne dass durch den Beklagten noch eine Sachentscheidung zu ihren Leistungsrechten getroffen werden sollte. Diese Erklärung entspricht der Interessenlage bei einer umfassenden Antragsrücknahme, als welche die damalige Erklärung der Klägerin zu 3) auch nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) zu verstehen war.
Sofern ein Antragsteller vor Erlass eines Bescheides gegenüber der Behörde geltend macht, dass sie nun doch die zuvor beantragten Leistungen nicht erhalten möchte, ist diese Erklärung - meistbegünstigend - regelmäßig als (formfreie) Antragsrücknahme auszulegen. Denn zum einen ist die Antragsrücknahme das umfassende Gestaltungsrecht des Antragsteller, welches bereits das Verwaltungsverfahren beendet. Zum anderen ist die Antragsrücknahme regelmäßig gegenüber dem Verzicht nach § 46 SGB I die weniger einschneidende / belastende Erklärung (Schifferdecker, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2026, § 46 SGB I, Rn. 19). Für eine (formgebundene) Verzichtserklärung nach § 46 SGB I fehlt es in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Verwaltungsentscheidung an den bestehenden, durch Verwaltungsakt konkretisierten Leistungsansprüchen, auf deren zukünftigen Erfüllung der Begünstigte - schon im eigenen Interesse - nur unter erhöhten Anforderungen wirksam verzichten kann.
Dass die Klägerin zu 3) die am 06.11.2023 eingereichte Erklärung so formuliert hatte, sie „verziechte das Geld von Jobcenter ab Februar 2023“, steht der Annahme einer Antragsrücknahme nicht entgegen. Sofern die Klägerseite im späteren Verlauf des Verfahrens behauptet hat, dass es sich bei dieser Erklärung, um eine Verzichtserklärung i.S.d. § 46 SGB I gehandelt habe, ist diese Auslegung des Erklärungsinhaltes nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) fernliegend:
Der einzige Anhaltspunkt für diese Behauptung bildet die dabei verwandte Formulierung „verziechte“. Bereits der Rechtsschreibfehler und die weitere sprachlich unsichere Formulierung der Erklärung machen deutlich, warum es nachträglich konstruiert erscheint, bei der Klägerin zu 3) als Nichtmuttersprachlerin nun nachträglich zu unterstellen, dass diese hierbei - genau juristisch differenzierend zwischen dem Institut der Antragsrücknahme und dem Institut der Verzichtserklärung nach § 46 SGB I - sich bewusst dafür entschieden hätte, gerade ausdrücklich nur eine Verzichtserklärung i.S.d. § 46 SGB I abgeben zu wollen.
Maßgeblich für den Erklärungsinhalt ist nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks, sondern der wirkliche Wille der Erklärenden, wie er sich aus Wortlaut, Kontext der Abgabe und den objektiven Begleitumständen für den verständigen Erklärungsempfänger darstellt.
Weitaus überzeugender ist vor dem objektivem Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB die Auslegung dieser Erklärung als Antragsrücknahme der Klägerin zu 3). Zum Zeitpunkt dieser Erklärung war über den streitigen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.08.2023 bis 30.11.2023 noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen; das Verwaltungsverfahren befand sich noch im Stadium der erstmaligen Sachbearbeitung. Objektiv betrachtet stand die Erklärung damit in unmittelbarem Zusammenhang mit einem noch anhängigen Antragsverfahren, in dem die Klägerin zu 3) über ihr Leistungsbegehren auch verfahrensrechtlich noch disponieren konnte. Der Wortlaut „ich verziechte das Geld von Jobcenter ab Februar 2023“ ist sprachlich erkennbar untechnisch und lässt bestenfalls offen, ob die Klägerin bereits entstandene materielle Einzelansprüche aufgeben oder lediglich für die Zukunft keine Leistungen mehr erhalten und das laufende Verfahren beenden wollte. Hinzu kommt, dass der verwendete Begriff „verziechte“ erkennbar laienhaft ist und sich nicht am juristischen Begriffsgebrauch des § 46 SGB I orientiert, sodass schon aus dem Wortlaut allein kein sicherer Rückschluss auf den Willen zu einem materiell-rechtlichen Anspruchsverzicht gezogen werden kann. Bereits nach ihrem Inhalt erfüllt die Erklärung der Klägerin die strengen Anforderungen an eine eindeutige Verzichtserklärung nicht. Der Satz „ich verziechte das Geld von Jobcenter ab Februar 2023“ gibt - aus Sicht eines verständigen Sachbearbeiters - primär zu erkennen, dass die Klägerin künftig keine Zahlungen mehr erhalten und insoweit das laufende Leistungsbegehren aufgeben möchte, nicht aber, dass sie unter allen Umständen bereits entstandene, ggf. streitige Ansprüche aufgeben will. Die Formulierung „ab Februar 2023“ knüpft zudem an einen Zeitraum an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen gerade (noch) zwischen den Beteiligten streitig waren; dies spricht gegen den typischen Anwendungsfall des § 46 SGB I, der voraussetzt, dass die Leistung ohne Verzicht ohne weiteres zu gewähren wäre. Ein (rechtstechnischer) „Verzicht“ bedeutet begrifflich mehr als eine bloße Rücknahme des Leistungsantrags; ein Verzicht setzt eine bewusste, endgültige Aufgabe des materiellen Anspruchs voraus. Wer - wie hier - in einem laufenden Bewilligungsverfahren lediglich erklärt, er wolle das „Geld vom Jobcenter“ nicht (mehr) haben, bringt damit nach dem objektiven Erklärungswert eher zum Ausdruck, dass er das Verfahren und den Leistungsbezug als solchen beenden, nicht aber darüber hinaus jeden denkbaren materiellen Anspruch selbst für die Vergangenheit aufgeben will. Hinzu kommt, dass § 46 SGB I nur auf Ansprüche anwendbar ist, nicht auf verfahrensrechtliche Positionen; die vorliegende Erklärung bezieht sich aber in ihrem Sinngehalt ersichtlich auf das gesamte Leistungsbegehren im anhängigen Verfahren und damit typischerweise auf den Antrag, nicht auf bereits festgestellte oder unstreitige Einzelansprüche. Hinzukommt die damalige Interessenlage der Beteiligten. Denn die Klägerin zu 3) wollte mit der Erklärung erkennbar die damals anhaltende Prüfung im Verwaltungsverfahren beenden, um so unter Verlust etwaiger eigener Leistungsrechte nach dem SGB II möglichst zeitnah eine Leistungsgewährung gegenüber den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Die weiter anhaltende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 3) war zum damaligen Erklärungszeitpunkt der erklärte Grund, warum das Verwaltungsverfahren zu den Leistungsberechtigungen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch nicht abgeschlossen worden war. Die Klägerin zu 3) wollte etwaige Leistungsrechte nach dem SGB II „opfern“, um so den Abschluss des Verwaltungsverfahrens herbeizuführen. Da es ihr erkennbar, um eine sofortige Beendigung der weiteren Prüfung im Verwaltungsverfahren ging, ist davon auszugehen, dass sie das umfassendste Mittel zur Beendigung der Prüfung wählen wollte, was die Rücknahme des Antrages gewesen ist.
Die vorliegende Situation entspricht damit derjenigen, in der das BSG eine von der Ehefrau abgegebene Erklärung, den gestellten Sozialhilfeantrag „zurückzuziehen“, ausdrücklich nicht als Verzicht nach § 46 SGB I, sondern lediglich als Rücknahme des Leistungsantrags gewertet hat (BSG, Urt. v. 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R, juris, Rn. 13 ff.).
Schließlich müsste gerade nach der eigenen Argumentation der Klägerin zu 3), die geltend macht, dass die Erklärung u.a. sittenwidrig zustande gekommen wäre (dazu sogleich), auch inhaltlich erst recht kein Verzicht i.S.d. § 46 SGB I angenommen werden (vgl. zur Notwendigkeit der fehlerfreien Willensbildung beim Verzicht: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2018 - L 9 SO 344/16, juris, Rn. 43)
cc) Die am 06.11.2023 abgegebene Antragsrücknahme der Klägerin zu 3) ist auch nicht rechtlich unwirksam. Mit der Antragsrückname ist keine unzulässige Disposition über materielle Leistungsvoraussetzungen oder eine Belastung Dritter verbunden gewesen.
Eine unzulässige Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Klägerin zu 3) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragsrücknahme ist von ihr selbst erklärt worden und beruhte nicht auf einer unzulässigen Einflussnahme des Beklagten. Für die spätere leichtfertige Bewertung der Klägerseite, die damalige Erklärung sei „sittenwidrig“ gewesen, fehlt es an jeglichen Ansatzpunkten. Allein die Abwägung der Klägerin zu 3), dass sie einen eigenen Verlust von möglichen Leistungen nach dem SGB II bewusst in Kauf genommen hat, um zugunsten der anderen Familienmitglieder einen schnelleren Verfahrensabschluss mit Leistungsbewilligung herbeizuführen, begründet noch keine Sittenwidrigkeit. Jede Person, die einen Antrag zurücknimmt, geht sehenden Auges das Risiko ein, dass sie die beantragten Sozialleistungen infolgedessen nicht erhalten wird. Die Klägerin zu 3) hat sich seinerzeit im Rahmen ihrer Abwägung so entschieden, dass ihr ein zeitnaher Verfahrensabschluss wichtiger erschienen ist, als die abschließende Klärung ihrer eigenen Leistungsberechtigung. Dass sie nachträglich die damals im vollen Bewusstsein getroffene Entscheidung bereut und nun doch ein anderes Ergebnis wünscht, begründet kein nachträgliches „Reurecht“ der mündigen Klägerin zu 3). Insbesondere ist hier zu beachten, dass die Klägerin zu 3) seinerzeit auch im Verwaltungsverfahren bereits anwaltlich durch Frau Rechtsanwältin H. vertreten gewesen ist. Sie war daher rechtlich informiert, welche (für sie nachteilhaften) Wirkungen mit der Erklärung verbunden waren und hat die Erklärung dennoch sehenden Auges abgegeben.
3. Schließlich sind auch keine sonstigen rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich, welche die angefochtene Bescheidung in Frage stellen könnten. Es liegt kein Fall vor, in dem der Beklagte einen erklärten Verzicht nach § 46 SGB I zu Unrecht als wirksam angesehen hätte. Wie dargelegt (s.o.), ist ein solcher Verzicht hier nicht erklärt worden. Vor diesem Hintergrund kann hier auch dahingestellt bleiben, inwiefern für die am 06.11.2023 eingereichte Erklärung der Klägerin zu 3) das Schriftformerfordernis nach § 46 Abs. 1 i.V.m. § 36a SGB I - in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung, die noch keine Übersendung aus einem beA-Postfach aufführte - (nicht) erfüllt gewesen ist, wenn die eigentliche Erklärung der Klägerin in der notwendigen Form ergangen ist (insbesondere eigenhändig unterzeichnet worden ist), die Weiterleitung dieser Erklärung durch die Anwältin selbst die Formvorschrift des § 36a SGB I a.F. aber nicht erfüllt hat, weil der Anwaltsschriftsatz aus dem beA-Postfach nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Anwältin versehen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Kostenrechtlich war zugunsten der Kläger zu berücksichtigten, dass die Klage hinsichtlich des Mehrbedarfes für die dezentrale Warmwasseraufbereitung für die Kläger zu 1), 2) und 4) teilweise erfolgreich gewesen ist. Dieser Umstand war bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgetragen worden und ist von dem Beklagten bei der Bescheidung zunächst übersehen worden. Da es sich hier - gegenüber dem weit überwiegende Unterliegen in Bezug auf die Leistungen für die Klägerin zu 3) - allerdings nur um einen sehr eingeschränkten Erfolg der Klage handelt, bemisst die Kammer die anteilige Kostentragung des Beklagten mit 10%.
Im Rahmen seiner gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. hierzu: Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 193 SGG, Rn. 35 ff. m.w.N.) hat sich die Kammer im vorliegenden Einzelfall entschieden, dem Umstand kostenrechtlich keine weitere Bedeutung zuzumessen, dass das Klageverfahren in Bezug auf die Kläger zu 1), 2) und 4) nicht bereits zeitnah nach Erlass nach Erlass des Änderungsbescheides vom 22.04.2024 für diese Kläger für erledigt erklärt worden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
U.