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Sozialgericht Duisburg·S 48 SO 632/16·12.12.2016

Klage auf SGB XII-Leistungen abgewiesen wegen Vorrang von SGB II (§ 21 SGB XII)

SozialrechtSozialhilfe (SGB XII)Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Leistungen nach §§ 67 ff. bzw. § 73 SGB XII. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der Kläger sei dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II; § 21 SGB XII schließe Leistungen aus. Das Gericht wies die Klage ab, da kein Anspruch nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 67 ff. SGB XII bestehe. Die Entscheidung erfolgte als Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Leistungen nach §§ 67 ff./§ 73 SGB XII wegen Vorrangs/Ausschluss nach § 21 SGB XII abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Personen, die dem Grunde nach nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, sind nach § 21 Satz 1 SGB XII vom Bezug von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ausgeschlossen.

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Der Ausschluss des § 21 SGB XII erfasst auch den integrierten Lebensunterhalt der besonderen Leistungen der Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, sodass ein Rückgriff auf §§ 67 ff. SGB XII unzulässig ist, wenn kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.

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Eine Klage gegen einen SGB‑XII‑Bescheid kann als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig sein; das Gericht prüft materielle Anspruchsvoraussetzungen (z.B. §§ 19 Abs. 3, 67 ff. SGB XII).

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Das Verfahren kann nach § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Relevante Normen
§ Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII)§ Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II)§ 5 SGB II§ 21 SGB XII§ 67 ff. SGB XII§ 73 SGB XII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der im Jahre 1960 geborene Kläger begehrt Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bzw. der Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Achten bzw. Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).

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In der Vergangenheit bezog der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von dem Jobcenter D. (Bescheid vom 21.01.2016). Mit Bescheid vom 18.07.2016 entzog das Jobcenter dem Kläger Leistungen vollständig mit der Begründung, er sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er sei wiederholt Aufforderungen zur Untersuchung bei dem ärztlichen Dienst nicht nachgekommen.

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Einen am 01.08.2016 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2016 unter Hinweis darauf ab, der Kläger sei leistungsberechtigt nach dem SGB II. Diese Leistungen seien gem. § 5 SGB II vorrangig gegen-über Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Einen gegen diese Ablehnung von dem Kläger mit Schreiben vom 16.08.2016 mit der Begründung, Leistungen vonseiten des Jobcenters würden nicht gewährt, weshalb ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestünde, erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016 als unbegründet zurück. Der Kläger sei gem. § 21 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.

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Der Kläger hat am 15.11.2016 Klage erhoben. Er führt an, er verfüge über kein Einkommen und erhalte keine Leistungen vonseiten des Jobcenters.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 zu verurteilen, ihm Leistungen als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII oder als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie führt an, der Kläger sei von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Er könne sich selbst helfen, indem er die vom Jobcenter geforderten Mitwirkungshandlungen vornehme.

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Bezüglich des Sach– und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte in dem Verfahren S 52 SO 595/16 ER sowie der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

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I. Die Streitsache konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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II. Klagegegenstand im Sinne des § 95 SGG ist der Bescheid der Beklagten vom 12.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).

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III. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger nicht, da sie nicht rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen, der aus § 19 Abs. 3 i.V.m. den §§ 67 ff. SGB XII folgen könnte.

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1. Die Beklagte ist als kreisfreie Stadt örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit für die Gewährung von Leistungen nach dem Achten bzw. Neunten Kapitel Kapitel des SGB XII sachlich zuständig (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG–SGB XII NRW)).

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2. Der Kläger ist als Erwerbsfähiger dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Gem. § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Besteht mithin kein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, ist es unzulässig, im Einzelfall auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 SGB XII zurückzugreifen. Denn insoweit erfasst der Leistungsausschluss des § 21 Satz 1 SGB XII auch den integrierten Lebensunterhalt der besonderen Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels des SGB XII (vgl. nur Eicher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 21 SGB XII, Rn. 41).

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.